Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich gegen Postbank

Pressemitteilung vom
Wer die Umwandlung seines gepfändeten Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragt, muss seiner Bank keine Bescheinigung vorlegen, die diesen Anspruch rechtfertigt.

Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich gegen Postbank:
Keine Bedingungen für Umwandlung in Pfändungsschutzkonto

Off

Wer die Umwandlung seines gepfändeten Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) beantragt, muss seiner Bank keine Bescheinigung vorlegen, die diesen Anspruch rechtfertigt. Dies wurde jetzt vor dem Landgericht Köln (AZ: 33 O 16/18) in einem Verfahren gegen die Postbank noch einmal klargestellt. Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen das Unternehmen geklagt, weil es vor der Kontoumstellung zunächst verlangt hatte, dass Antragsteller mittels Bescheinigung die Höhe ihrer unpfändbaren Zahlungseingänge nachweisen müssen. Nach einer Beweisaufnahme durch das Gericht, bei der Betroffene ihre Probleme mit der Postbank geschildert hatten, war klar, dass sich die Richter der Auffassung der Verbraucherzentrale anschließen würden. Die Postbank zog daraufhin die „Notbremse“ und verpflichtete sich, keine Bescheinigungen bei der P-Konto Umwandlung mehr zu verlangen. Verstößt die Postbank gegen die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung, muss sie eine hohe Strafe zahlen. „Der bedingungslose Anspruch auf Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto darf nicht auf unnütze Weise beeinträchtigt werden. In ihrer existenziellen Not müssen Kunden schnell über den Grundfreibetrag auf einem Pfändungsschutzkonto verfügen“, kommentiert Marcus Köster, Jurist der Verbraucherzentrale NRW, das erfolgreiche Eintreten für Betroffene.

Wird ein Girokonto gepfändet, kann es für Kontoinhaber schnell existenziell eng werden: Der Lohn wird nicht mehr ausgezahlt, Miete und Stromkosten können nicht überwiesen werden. Der Gesetzgeber sieht deshalb vor, dass Gläubiger auf dem Konto von Betroffenen nicht einfach alles wegpfänden dürfen, sondern ein Pfändungsfreibetrag von zurzeit mindestens 1.178,59 Euro fürs Bestreiten des Lebensunterhalts bleibt. Um diesen Grundfreibetrag zu nutzen, können klamme Kunden ihr gepfändetes Girokonto in ein P-Konto umwandeln. Dieser Anspruch ist rechtlich nicht an bestimmte Bedingungen geknüpft.

Dessen ungeachtet hatte die Postbank von Kunden jedoch Bescheinigungen über die Höhe ihrer unpfändbaren Zahlungseingänge zur Voraussetzung gemacht, bevor sie deren Umwandlungsanträge überhaupt bearbeiten wollte. Die Bank forderte den Nachweis zudem unabhängig davon, ob das betreffende Konto schon gepfändet war oder nicht. Bei bereits gepfändeten Konten geriet angesichts der unnötigen zeitlichen Verzögerung durch die Nachweisaufforderung bisweilen auch der Pfändungsschutz in Gefahr. Denn wird ein gepfändetes Konto nicht zeitnah in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt, fällt der gesamte Guthabenbetrag dem Gläubiger zu.

Mit dem Verfahren vor dem Kölner Gericht konnte die Verbraucherzentrale NRW der unzulässigen Bescheinigungspraxis der Postbank nun einen Riegel vorschieben.

Ausführliche Hinweise zu Fragen rund ums P-Konto hält die Verbraucherzentrale NRW in eigenen Artikeln bereit.

Laptop mit Kaffee, Blatt, Stift und Smartphone

Zum Presseportal der Verbraucherzentrale NRW

Serviceangebote und Informationsquellen für Journalistinnen und Journalisten

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.