Unzulässige Preiserhöhung

Pressemitteilung vom
Das Landgericht (LG) Kleve hat die ENNI Energie Umwelt Niederrhein GmbH auf Klage der Verbraucherzentrale NRW verurteilt.

Unzulässige Preiserhöhung: Stromversorger muss über mögliche Erstattungsansprüche informieren 

Verbraucherzentrale NRW klagt erfolgreich gegen Energieversorger ENNI 

  • Als „Werbeflyer“ getarntes Kundenschreiben „in höchstem Maße irreführend“
  • Kündigung und einseitige Preisanpassung im Kleingedruckten sind unwirksam
  • ENNI muss in Berichtigungsschreiben mit vorgegebenem Inhalt Verbraucher:innen auf mögliche Rückforderungsansprüche hinweisen
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Das Landgericht (LG) Kleve hat die ENNI Energie Umwelt Niederrhein GmbH auf Klage der Verbraucherzentrale NRW wegen eines als „Werbeflyer“ getarnten Kundenschreibens mit Kündigung und Preisanpassung zu einem individualisierten Berichtigungsschreiben mit Hinweis auf mögliche Rückforderungsansprüche verurteilt (Urteil des LG Kleve vom 03.05.2021, Az. 8 O 52/20).

„Diese Pflicht zur Folgenbeseitigung ist ein großer Erfolg für den Verbraucherschutz und ein wichtiges Signal an alle Energieversorger. Nur so ist gewährleistet, dass alle betroffenen Verbraucher:innen ihre Fehlvorstellung durch das irreführende Kundenschreiben korrigieren können und einen möglichen finanziellen Schaden erstattet bekommen“, erläutert Holger Schneidewindt, Referent für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW. Das LG Kleve gehe zu Recht davon aus, dass ohne das Berichtigungsschreiben einer nicht unerheblichen Anzahl der betroffenen Verbraucher:innen die Unzulässigkeit des Handelns von ENNI und damit ein möglicher Erstattungsanspruch unbekannt geblieben sei.
Grund für die Verurteilung ist ein Schreiben aus November 2019 zur an-geblichen Kündigung und Anpassung von Vertragskonditionen, deren Verwendung das LG Kleve wegen mehrerer wettbewerbs- und AGB-rechtlicher Verstöße mit dem Urteil untersagt hat. Gestalterisch als Werbeflyer aufgemacht, genüge das Schreiben nicht den gesetzlichen Anforde-rungen an Dokumente, in denen Verbraucher:innen wichtige Vertragsinformationen mitgeteilt werden. „Dass Kündigung und Änderung von Vertragskonditionen als Werbeflyer getarnt werden, damit sie leicht übersehen werden sollen, ist ein eklatanter Verstoß gegen das Transparenzgebot“, erklärt Verbraucherschützer Schneidewindt und freut sich über die klaren Worte des LG Kleve.

Darüber hinaus war die mit dem „Werbeflyer“ mitgeteilte Kündigung durch ENNI nach Auffassung des Gerichts zu diesem Zeitpunkt rechtlich gar nicht möglich, und es fehlte der zwingend erforderliche Hinweis auf Rück-trittsrechte. Und auch die „fingierte Zustimmung“ im Kleingedruckten des Schreibens, wonach ENNI die Verbraucher:innen für die restliche Vertragsdauer zu neuen Tarifkonditionen versorgen würde, sollten sie keinen neuen Vertrag abschließen, verwarf das LG Kleve als unzulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Weitere Links:
Individuelle Fragen zum Thema Energieversorgung beantworteten die Berater:innen der Verbraucherzentrale NRW. Informationen dazu sind unter www.verbraucherzentrale.nrw zu finden. Das Servicetelefon der Verbraucherzentrale NRW ist unter 0211 - 3399 5845 erreichbar.

Das Urteil des LG Kleve vom 03.05.2021, Az. 8 O 52/20 ist auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW in der Urteilsdatenbank zu finden.

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