Preiserhöhung bei Energieverträgen mit Preisgarantie unzulässig

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale NRW geht gegen Preiserhöhungen bei Gas und Strom vor
  • Preise für Strom und Gas trotz vereinbarter Festpreise erhöht
  • Verbraucherzentrale NRW beantragt einstweilige Verfügungen beim Landgericht Düsseldorf
  • Betroffene Kund:innen sollten Preiserhöhung und AGB-Änderung widersprechen
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Zahlreiche Kund:innen, die Verträge unter dem Logo der „extraenergie“ und „extragrün“ vereinbart hatten, erhielten von ihrem Anbieter mit Sitz in Monheim am Rhein Ende Juli ein Schreiben, das sie über eine Erhöhung ihres Strom- oder Gastarifes informiert. Und das obwohl die Betroffenen Verträge mit langfristiger Preisgarantie abgeschlossen haben, die ihnen gleichbleibende Preise garantieren. Begründet wurde die außerplanmäßige Erhöhung mit dem Anstieg der eigenen Beschaffungskosten durch die hohen Preise auf den Großhandelsmärkten für Strom und Gas. Die Geschäftsbedingungen lassen aber Erhöhungen aus diesen Gründen nicht zu. Die Verbraucherzentrale NRW hält daher die Preiserhöhungen für unwirksam und hat einstweilige Verfügungen unter anderem gegen die ExtraEnergie GmbH beim Landgericht Düsseldorf beantragt.

Preisgarantien trotz Energiepreiskrise weiterhin gültig

„Energieversorger haben kein Recht, bestehende Verträge aufgrund steigender Beschaffungspreise anzupassen, wenn eine Preisgarantie vertraglich vereinbart wurde“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „ExtraEnergie sich mit seinen Angeboten gezielt als krisensicheres Unternehmen vermarktet, um Kund:innen zu werben. Damit wurde bewusst ein unternehmerisches Risiko eingegangen. Die steigenden Beschaffungskosten können sie nun nicht einfach durch kurzfristige Vertragsänderungen auf die Verbraucher:innen abwälzen.“

Bei den angebotenen Festpreisen handelt es sich um sogenannte eingeschränkte Preisgarantien. Das bedeutet, dass lediglich Preisänderungen wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen zulässig sind, nicht aber wegen steigender Kosten für die Beschaffung von Energie. Für die Preissicherheit zahlen Verbraucher:innen in der Regel einen höheren Tarif als für ein vergleichbares Angebot ohne Preisgarantie. „Preisgarantien und der damit verbundene Schutz vor Preiserhöhungen sind für Verbraucher:innen der Hauptgrund für den Abschluss entsprechender Verträge, insbesondere in Zeiten wie diesen“, sagt Schuldzinski. Betroffene sollten der Preiserhöhung und der Änderung der AGB widersprechen und die Weiterbelieferung zu den in der Preisgarantie vereinbarten Preisen fordern.

„Wir halten eine Entscheidung in dieser Sache für wichtig, um eine Welle von Trittbrettfahrern zu verhindern, die vertraglich fixierte Preisgarantien aushebeln wollen.“ Betroffene sollten der Preiserhöhung und der Änderung der AGB widersprechen und die Weiterbelieferung zu den in der Preisgarantie vereinbarten Preise fordern. Die Verbraucherzentrale NRW stellt hierfür einen Musterbrief zur Verfügung.

Hintergrund

ExtraEnergie GmbH beliefert mit den Marken extraenergie, prioenergie und HitEnergie Privathaushalte mit Strom und Gas. Nach Angaben der ExtraGrün GmbH galt dies auch für Verträge mit dem Logo extragrün. Beide Unternehmen haben denselben Geschäftsführer und dieselbe Geschäftsadresse.

Weitere Informationen und Links

Der ursprüngliche Text dieser Pressemeldung vom 25. August 2022 wurde aufgrund eines noch nicht rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 2022, Az. 2-03-307/22, geändert.

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