Bruch der Preisgarantie unzulässig

Pressemitteilung vom
Landgericht Düsseldorf untersagt ExtraEnergie Preiserhöhungen während der Dauer von Preisgarantien
  • Höhere Beschaffungspreise rechtfertigen keine Preiserhöhungen bei vereinbarter Preisgarantie
  • ExtraEnergie muss Kund:innen zu ursprünglichen Preisen weiterbeliefern
  • Verbraucherzentrale NRW stellt Musterbrief zur Verfügung, um Preismitteilungen zu widersprechen
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Mit Erfolg ist die Verbraucherzentrale NRW gegen die Preiserhöhungen des Energieversorgers ExtraEnergie GmbH vorgegangen. Das Landgericht Düsseldorf untersagt dem Unternehmen, Preiserhöhungen für Strom und Gas wegen steigender Beschaffungskosten auf dem Großhandelsmarktanzukündigen, wenn die Verträge eine Preisgarantie enthalten (Beschluss vom 26.08.2022, Az: 12 O 247/22). ExtraEnergie muss weiterhin zu den vertraglich vereinbarten Preisen beliefern. „Das ist eine gute Nachricht für Verbraucher:innen und ein deutliches Signal an die gesamte Branche: Preisgarantien dürfen wegen steigender Beschaffungskosten nicht einfach außer Kraft gesetzt werden“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.

ExtraEnergie hat Verträge mit sogenannter eingeschränkter Preisgarantie angeboten und sich gezielt als krisensicheres Unternehmen vermarktet. Preisänderungen sind in diesem Fall nur wegen gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen zulässig, nicht aber wegen steigender Kosten für die Beschaffung von Energie. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf schützt alle Kund:innen der ExtraEnergie GmbH. Dazu gehören auch die Marken „prioenergie“ sowie „hitenergie“, die jeweils Strom- und Gasprodukte anbieten.

Das sollten Betroffene jetzt tun

Das Landgericht Düsseldorf bestätigt mit dem Beschluss die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass die  Preiserhöhungen und AGB-Änderungen der ExtraEnergie GmbH unwirksam sind. Trotzdem empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, der Preismitteilung mit Hinweis auf den Gerichtsbeschluss zu widersprechen und stellt dafür einen Musterbrief zur Verfügung. Vorsorglich sollten auch die Zählerstände zum 1. September 2022 abgelesen werden. Auf der kommenden Rechnung sollten Verbraucher:innen dann sorgfältig prüfen, ob die vertraglich vereinbarten Preise eingehalten wurden.

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

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