BGH-Urteil: Preisbestandteile müssen gegenübergestellt werden

Pressemitteilung vom
Entscheidungen des Bundesgerichtshof zu Strom- und Gaspreiserhöhungen bestätigen Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale NRW
  • BGH bekräftigt Pflicht zur Gegenüberstellung auch bei Sonderverträgen
  • Urteile gegen die Strogon GmbH und die REG mbH sind damit rechtskräftig
Off

Wenn Strom- und Gasversorger ihre Preise erhöhen, müssen sie transparent über die Preisänderungen informieren. Dazu gehört auch die Pflicht zur Gegenüberstellung von Preisbestandteilen. Dies gilt nicht nur in der Grundversorgung, sondern auch für Sonderverträge, wie der Bundesgerichtshof nun in zwei aktuellen Urteilen bekräftigt (VIII ZR 199/20, VIII ZR 200/20). Vorausgegangen waren Klagen der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energieversorger Strogon GmbH und die Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH, auch bekannt unter dem Markennamen „immergrün“. 

Fehlende Angaben in Preiserhöhungsschreiben

Die dem Urteil zugrunde liegenden Fälle ereigneten sich in den Jahren 2017 und 2018. Kund:innen von Strogon und immergrün erhielten eine Mitteilung über eine beabsichtigte Preisänderung. Diese beinhaltete jedoch keine Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile. „Es ist wichtig, die alten und neuen Preisbestandteile gegenüberzustellen, damit Verbraucher:innen nachvollziehen können, welche Änderungen zur Erhöhung führen und welche Rechte sie deswegen haben“, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.

So kann unter Umständen ein Anbieterwechsel sinnvoll sein, wenn die Preisänderung auf einem vom Energieversorger beeinflussbaren Preisbestandteil beruht. Auch das Recht auf eine Sonderkündigung kann überprüft werden oder ob gegen die Preiserhöhung vorgegangen werden kann. Die Pflicht zur Gegenüberstellung gilt auch unter dem aktuellen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 2021), das heißt auch für alle zukünftigen Preisänderungsschreiben.

Unterschiedliche Transparenzpflichten für Strom- und Gasversorger

Die Gegenüberstellungspflicht bezieht sich bei Strom auf alle Preisbestandteile, die nach dem Vertrag Bestandteil des zu zahlenden Strompreises sind. Auch Entgelte, Ablagen und Umlagen sind eingeschlossen. Bei Gasverträgen hingegen müssen nur die Energiesteuer, Konzessionsabgabe und die Kosten für Emissionszertifikate angegeben werden. Netzentgelte und Umlagen sind ausgenommen. Wolfgang Schuldzinski sieht hier gesetzlichen Nachbesserungsbedarf: „Auch bei Gas-Sonderverträgen muss die Gegenüberstellungspflicht alle Preisbestandteile umfassen, die laut Vertrag Bestandteil des zu zahlenden Gaspreises sind.“

Hintergrund

Die Verbraucherzentrale NRW erwirkte 2019 vor dem Landgericht Köln (AZ 31 O 329/18 und AZ 31 O 330/18) und 2020 vor dem Oberlandesgericht Köln (6 U 304/19 und 6 U 303/19) Urteile gegen die Strogon GmbH und die REG mbH. Die Beklagten legten daraufhin Revision vor dem Bundesgerichtshof ein. 

Weitere Informationen und Links:

Laptop mit Kaffee, Blatt, Stift und Smartphone

Zum Presseportal der Verbraucherzentrale NRW

Serviceangebote und Informationsquellen für Journalistinnen und Journalisten

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?
Vodafone-Firmenschild vor Hochhaus

Sammelklage gegen Vodafone: Jetzt anmelden!

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) verklagt Vodafone Kabel wegen unzulässiger Preiserhöhungen. Das Oberlandesgericht Hamm hat nun eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2025 angesetzt. Damit ist der 24. Dezember voraussichtlich der letzte Tag, an dem sich Betroffene für die Klage an- oder abmelden können.
Karten von Eventim

Verlegte Veranstaltungen: Urteil und Musterklage gegen Eventim

Die Erstattung von Vorverkaufsgebühren für Veranstaltungstickets kann nach dem Urteil des LG München I nicht pauschal in AGB ausgeschlossen werden. Verbraucher:innen berichten aber, dass Eventim weiterhin Gebühren einbehalte. Dagegen klagt nun der vzbv. Ab sofort ist das Klageregister eröffnet.