BGH-Urteil: Preisbestandteile müssen gegenübergestellt werden

Pressemitteilung vom
Entscheidungen des Bundesgerichtshof zu Strom- und Gaspreiserhöhungen bestätigen Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale NRW
  • BGH bekräftigt Pflicht zur Gegenüberstellung auch bei Sonderverträgen
  • Urteile gegen die Strogon GmbH und die REG mbH sind damit rechtskräftig
Off

Wenn Strom- und Gasversorger ihre Preise erhöhen, müssen sie transparent über die Preisänderungen informieren. Dazu gehört auch die Pflicht zur Gegenüberstellung von Preisbestandteilen. Dies gilt nicht nur in der Grundversorgung, sondern auch für Sonderverträge, wie der Bundesgerichtshof nun in zwei aktuellen Urteilen bekräftigt (VIII ZR 199/20, VIII ZR 200/20). Vorausgegangen waren Klagen der Verbraucherzentrale NRW gegen die Energieversorger Strogon GmbH und die Rheinischen Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH, auch bekannt unter dem Markennamen „immergrün“. 

Fehlende Angaben in Preiserhöhungsschreiben

Die dem Urteil zugrunde liegenden Fälle ereigneten sich in den Jahren 2017 und 2018. Kund:innen von Strogon und immergrün erhielten eine Mitteilung über eine beabsichtigte Preisänderung. Diese beinhaltete jedoch keine Gegenüberstellung der einzelnen Preisbestandteile. „Es ist wichtig, die alten und neuen Preisbestandteile gegenüberzustellen, damit Verbraucher:innen nachvollziehen können, welche Änderungen zur Erhöhung führen und welche Rechte sie deswegen haben“, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.

So kann unter Umständen ein Anbieterwechsel sinnvoll sein, wenn die Preisänderung auf einem vom Energieversorger beeinflussbaren Preisbestandteil beruht. Auch das Recht auf eine Sonderkündigung kann überprüft werden oder ob gegen die Preiserhöhung vorgegangen werden kann. Die Pflicht zur Gegenüberstellung gilt auch unter dem aktuellen Energiewirtschaftsgesetz (EnWG 2021), das heißt auch für alle zukünftigen Preisänderungsschreiben.

Unterschiedliche Transparenzpflichten für Strom- und Gasversorger

Die Gegenüberstellungspflicht bezieht sich bei Strom auf alle Preisbestandteile, die nach dem Vertrag Bestandteil des zu zahlenden Strompreises sind. Auch Entgelte, Ablagen und Umlagen sind eingeschlossen. Bei Gasverträgen hingegen müssen nur die Energiesteuer, Konzessionsabgabe und die Kosten für Emissionszertifikate angegeben werden. Netzentgelte und Umlagen sind ausgenommen. Wolfgang Schuldzinski sieht hier gesetzlichen Nachbesserungsbedarf: „Auch bei Gas-Sonderverträgen muss die Gegenüberstellungspflicht alle Preisbestandteile umfassen, die laut Vertrag Bestandteil des zu zahlenden Gaspreises sind.“

Hintergrund

Die Verbraucherzentrale NRW erwirkte 2019 vor dem Landgericht Köln (AZ 31 O 329/18 und AZ 31 O 330/18) und 2020 vor dem Oberlandesgericht Köln (6 U 304/19 und 6 U 303/19) Urteile gegen die Strogon GmbH und die REG mbH. Die Beklagten legten daraufhin Revision vor dem Bundesgerichtshof ein. 

Weitere Informationen und Links:

Laptop mit Kaffee, Blatt, Stift und Smartphone

Zum Presseportal der Verbraucherzentrale NRW

Serviceangebote und Informationsquellen für Journalistinnen und Journalisten

Bitte beachten Sie, dass die Meldung den Stand der Dinge zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wiedergibt.
Geldscheine liegen auf einem Stromzähler

Sammelklage gegen ExtraEnergie GmbH

Die ExtraEnergie GmbH hat im Sommer 2022 ihre Preise für Strom und Gas massiv erhöht. Zu Unrecht, meint der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und greift mit einer Musterfeststellungsklage diese und weitere Preisanpassungen an. Betroffene Verbraucher:innen sollen so Erstattungen erhalten.
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.
Fernbedienung wird auf Fernseher gerichtet

Sammelklage wegen service-rundfunkbeitrag.de gegen SSS-Software Special Service GmbH

Die SSS-Software Special Service GmbH macht auf service-rundfunkbeitrag.de nicht ausreichend kenntlich, dass sie Geld für eigentlich kostenlosen Service verlangt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt vor dem OLG Koblenz auf Unterlassung und hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich für die Sammelklage beim Bundesamt für Justiz (BfJ) anmelden. Das Amtsgericht Betzdorf hat Ende April 2025 einen vorläufigen Insolvenzverwalter für das Unternehmen bestellt. Die Insolvenz reduziert für Betroffene die Chancen, Geld von dem Unternehmen zurückzubekommen, wenn sie dessen Forderung schon bezahlt haben.