Pfändungsschutzkonto verweigert

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale NRW geht erfolgreich gegen die Kreissparkasse Köln vor
  • Kreissparkasse Köln lehnte die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto zunächst ab.
  • Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht Köln gab sie eine Unterlassungserklärung ab.
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Ein Verbraucher wandte sich an die Kölner Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW, weil die Kreissparkasse Köln (KSK) sich weigerte, sein bestehendes Zahlungskontos in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Die Bank begründete dies damit, dass das Konto noch im „Minus“ sei, also einen negativen Saldo aufwies. Die rechtliche Lage ist jedoch eindeutig: „Verbraucher:innen können jederzeit von ihrem Kreditinstitut verlangen, dass ein Zahlungskonto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird“, erklärt Marcus Köster, Jurist bei der Verbraucherzentrale NRW. „Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn das Konto im Minus ist.“

Erfolgreiches Vorgehen vor Gericht

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte die Kreissparkasse Köln ab, doch diese verweigerte zunächst die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Daher erhob die Verbraucherzentrale Klage vor dem Oberlandesgericht Köln. Zwar hatte die Bank im konkreten Fall das Konto des Verbrauchers inzwischen umgestellt, jedoch sollte auch für zukünftige Fälle klargestellt werden, dass Verbraucher:innen grundsätzlich das Recht auf ein Pfändungsschutzkonto haben. Nach der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Köln gab die Kreissparkasse Köln schließlich eine Unterlassungserklärung ab.

Kein Einzelfall

Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW handelt es sich - wenn man das Verhalten verschiedener Anbieter von Zahlungskonten hierzu betrachtet - bei solchen Fällen nicht um Einzelfälle. Vielmehr komme es immer wieder vor, dass Kreditinstitute die Umwandlung von Zahlungskonten in P-Konten erschweren, insbesondere wenn die Konten überzogen sind. „Das überrascht umso mehr, weil der Gesetzgeber mit dem P-Konto ausdrücklich das pfändungsfreie Existenzminimum für alle Bürger:innen sichern will und dafür klare Vorgaben gemacht hat“, so Köster. „Der Zugang zum P-Konto soll unkompliziert und einfach möglich sein. Die Kontoführung soll transparent erfolgen und die Kontoinhaber:innen nicht benachteiligen. Leider erleben viele Betroffene in der Praxis etwas anderes.“

Hintergrund: Das Pfändungsschutzkonto

Ein Pfändungsschutzkonto schützt automatisch einen Betrag von aktuell (ab 01.07.) 1.560 Euro pro Kalendermonat vor Pfändungen. Weitere Beträge können auf Nachweis freigegeben werden. Darüber hinaus können weitere Beträge auf Nachweis freigegeben werden. Für die Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto genügt eine entsprechende Erklärung der Kontoinhaber:innen gegenüber der Bank. So werden Einkünfte wie Arbeitslohn, Renten, Sozialleistungen oder auch Unterstützungszahlungen Dritter vor dem Zugriff von Gläubigern geschützt. Im Fall einer Kontopfändung behalten Betroffene bis zur Höhe ihrer Freibeträge weiterhin die volle Verfügung über ihr Konto und können beispielsweise Überweisungen tätigen.

Weitere Informationen

Fragen und Antworten zum P-Konto unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/5959

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