Flugreisen sind unter bestimmten Rahmenbedingungen wieder möglich und die Flughäfen füllen sich mit Reisewilligen. Doch Berichte über neue Corona-Mutationen und Reisewarnungen sorgen weiterhin für Unwägbarkeiten - und möglichen Flugärger.
Das Wichtigste in Kürze:
- Bei einer Pauschalreise sieht das Gesetz im Streitfall mehr Rechte vor als bei einer individuellen Flugreise.
- Online-Buchungsportale sind in der Regel nur Reisevermittler und nicht Vertragspartner.
- Flexibel stornierbare Tickets kosten meist deutlich mehr.
- Bei Annullierungen, Verspätungen, eigenen Stornierungen oder Gepäckärger hilft die App "Flugärger" der Verbraucherzentrale NRW.
Reiseart: individual oder pauschal?
Grundsätzlich gilt: Bei einer Pauschalreise, also der Kombination aus verschiedenen Leistungen wie beispielsweise Flug, Hotel und Transfer, sieht das Gesetz im Streitfall mehr Rechte vor als bei einer individuellen Flugreise. Liegen außergewöhnliche, unvermeidbare Umstände vor, die die Pauschalreise erheblich beeinträchtigen, kann sie kostenfrei storniert werden. Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes gelten als wichtiges Indiz für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die zum kostenfreien Rücktritt vom Pauschalreisevertrag berechtigen. Doch ab dem 1. Juli werden diese Reisewarnungen angepasst. Vor Reisen in Länder, die als Corona-Risikogebiet eingestuft werden, wird dann nicht mehr gewarnt, sondern nur von Reisen dorthin abgeraten. Auch in einem solchen Fall ist ein kostenfreier Rücktritt noch möglich. Es kommt allerdings auf den jeweiligen Einzelfall an. Befindet sich der Reisende bereits am Urlaubsort, ist bei überraschender Annullierung des Rückfluges der Reiseveranstalter weiterhin zum Rücktransport verpflichtet. Voraussetzung: Die Beförderung muss Bestandteil der Pauschalreise sein.. Wenn bei einer Individualreise der Rückflug auf einmal ausfällt, und die Fluggesellschaft keinen Ersatzflug anbietet, müssen sich Reisende selbst darum kümmern.
Vertragspartner: Bei wem habe ich eigentlich gebucht?
Online-Buchungsportale sind in der Regel nur Reisevermittler. Vertragspartner wird nicht das Portal, sondern das Unternehmen, das die Leistung auch anbietet, wie etwa die Fluggesellschaft oder der Hotelbetreiber vor Ort. Werden komplizierte Reiseverläufe mit verschiedenen Fluggesellschaften über ein Portal gebucht, sind das dennoch oft einzelne Verträge – auch wenn es wie ein einheitliches Gesamt-Paket wirkt und ein Komplettpreis zu zahlen ist. Sollte dann eine der Airlines einen Zubringerflug annulieren und dadurch der gesamte Reiseverlauf beeinträchtigt werden, ist es nicht ohne Weiteres möglich, die ganze Reise kostenfrei zu stornieren oder umzubuchen.
Stornieren: Welche Bedingungen gelten?
Flexibel stornierbare Tickets kosten meist deutlich mehr. Bei einer individuellen Flugbuchung im günstigen Tarif sind die Stornobedingungen entscheidend. Einen Anspruch auf den vollen Ticketpreis gibt es nur dann, wenn die Airline den Flug annulliert. Steuern und Gebühren sowie personenbezogene Entgelte wie zum Beispiel ein Aufpreis für Gepäck, können jedoch immer zurückverlangt werden – zum Beispiel mit der Flugärger-App der Verbraucherzentrale NRW. Achtung: Wer den Ticketpreis zurückverlangt, ohne dass die Airline den Flug annulliert hat, storniert damit unter Umständen sein Ticket. Es sollte daher gut überlegt sein, ob wirklich eine Stornierung erfolgen soll oder Alternativen infrage kommen.
Ansprüche prüfen mit der Flugärger-App
Bei Annullierungen, längeren Verspätungen oder wenn die Airline die Beförderung verweigert, haben Flugreisende oft Ansprüche auf Ausgleichsleistungen zwischen 250 und 600 Euro. Mit der Flugärger-App, dem kostenlosen Selbsthilfe-Tool der Verbraucherzentrale NRW, können Flugreisende mögliche Ansprüche gegenüber der Airline schnell und einfach prüfen. Die Flugärger-App hilft auch, wenn Gepäck verspätet ankommt, verloren geht oder beschädigt wird!