Entlastungsleistungen für die Pflege: Corona-Ausnahmen beachten!

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Entlastungsleistungen können eine große Unterstützung im Pflegealltag sein. Darunter fallen ganz verschiedene Angebote. Nutzen Sie die Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise!
Ältere Frau zählt Kleingeld

Das Wichtigste in Kürze:

  • Bundesweit wurden die Leistungen für den Pflegegrad 1 erweitert.
  • In NRW ist der Entlastungsbetrag auch für Dienstleistungen bis vor die Haustür nutzbar.
  • Außerdem kann in NRW die Nachbarschaftshilfe vereinfacht abgerechnet werden.
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Bundesweite Erweiterung der Leistungen für den Pflegegrad 1

Alle Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 haben einen Anspruch auf Entlastungsleistungen, wenn sie zu Hause gepflegt werden. Den Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro monatlich gibt es zusätzlich zu allen anderen Leistungen der Pflegeversicherung.

Mit dem Geld können Sie Betreuungsangebote in Anspruch nehmen oder auch Hilfen für den Haushalt. Nur in Pflegegrad 1 können Sie damit auch anteilig den Pflegedienst für Körperpflege bezahlen. 

Zusätzlich können Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 den Entlastungsbetrag auch für die Inanspruchnahme anderer Hilfen im Wege der Kostenerstattung einsetzen, wenn dies zur Überwindung von infolge der Corona-Krise verursachten Versorgungsengpässen erforderlich ist. Andere Hilfen können auch nachbarschaftliche Hilfe sein.

An den Nachweis gegenüber der Pflegekasse zur Erstattung der Kosten sollen die Pflegekassen im Interesse einer zügigen und unbürokratischen Abwicklung keine überhöhten Anforderungen stellen. Diese Erweiterungen gelten noch bis zum 30. April 2023.

Achtung: Diese Erweiterung gilt nur für Pflegebedürftige im Pflegegrad 1. Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 sind weiterhin an die oben genannten Einschränkungen gebunden

  • Betreuung:
    Einzelbetreuungs- und Gruppenangebote werden gleichermaßen erstattet. Hierzu zählen etwa die Teilnahme an einer Demenzgruppe oder Gemeinschaftsangebote mit Gedächtnistraining, Tanzen, Singen oder Gymnastik. Der Bringdienst zu den Betreuungsangeboten oder der gemeinsame Besuch auf dem Friedhof werden ebenfalls erstattet. In den eigenen vier Wänden schafft der Beitrag Entlastung beim Einkaufen, Backen, Kochen und Essen mit einem Helfer. Auch die gemeinsame Haushaltsführung sowie gemeinsame Garten- oder Balkonpflege kann über den Entlastungsbetrag finanziert werden, aber nur, wenn solche Tätigkeiten dabei helfen, Pflegebedürftige zu mobilisieren.
  • Weitere Anwendungen:
    Die Pflegekassen leisten auch einen Beitrag bei speziellen Hausarbeiten, wenn Sie von einer Haushaltshilfe unterstützt werden – etwa Bügeln, Fußbodenpflege, Müllentsorgung, Wäschewaschen oder Aufhängen von Gardinen. Angehörige können den Zuschuss auch für die Organisation der Pflege, den Schriftwechsel und die Antragstellung bei Behörden nutzen. In einigen Fällen kann der Betrag auch für Leistungen eines ambulanten Pflegedienstes verwendet werden. Außerdem ist es möglich, die Zuwendung zur Finanzierung des Eigenanteils für Unterkunft und Verpflegung bei der Tages- und Kurzzeitpflege einzusetzen.
  • Erhöhung der Entlastungsleistung:
    Wer über einen Pflegegrad von 2 bis 5 verfügt, kann bis zu 40 Prozent des Pflegesachleistungsbetrags, der normalerweise für die Bezahlung von Pflegediensten zur Verfügung steht, für alltagsunterstützende Angebote nutzen. Das geht jedoch nur, wenn dieses Geld noch nicht für den ambulanten Pflegedienst verbraucht ist. Da die Nutzung der Pflegesachleistung die Höhe des Pflegegeldes verringern kann, ist eine fachkundige Beratung vor Antragstellung sinnvoll.
  • Abrechnung mit der Pflegekasse: Der Entlastungsbetrag wandert nicht automatisch jeden Monat aufs Konto des Pflegebedürftigen. Zunächst müssen die Betroffenen die Leistung selbst zahlen und sich die entstandenen Kosten von der Pflegekasse erstatten lassen. Die Quittungen über die entstandenen Kosten werden mit der zuständigen Pflegekasse abgerechnet. Die Leistungen können auch pauschal unter der Bezeichnung "Unterstützungsleistungen nach Paragraf 45 b SGB XI" eingereicht werden. Einen Musterbrief finden Sie hier. Einige der Anbieter, wie Betreuungsdienste oder Pflegedienste, bieten Erklärungen an, durch die Pflegebedürftige ihren Anspruch gegenüber der Pflegekasse an den Leistungserbringer abtreten. Der Anbieter kann dann direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Geht es um Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege oder ambulanter Pflegedienste, helfen diese Einrichtungen und machen die Kosten zumeist über eine Abtretungserklärung bei der Pflegekasse geltend.

Zusatzleistungen in NRW

In Nordrhein-Westfalen gelten bis zum 31. Dezember 2023 folgende Regelungen, um pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen zu entlasten:

Die nach Landesrecht anerkannten Angebote wurden im Zuge der Corona-Pandemie um so genannte "Dienstleistungen bis zur Haustür" erweitert. Dazu zählen z.B:

  • der Einkauf von Waren des täglichen Bedarfs,
  • die Erledigung von Botengängen (Post, Apotheke),
  • Abhol- und Lieferservice (Speisen, Wäsche),
  • Organisation von Behördenangelegenheiten und Arztbesuchen sowie
  • persönliche Gespräche mittels Telefon, Skype oder E-Mail.

Erleichterung zur Abrechnung von Nachbarschaftshilfen

Nachbarschaftshelfende, die keine Qualifikation haben, können weiterhin Unterstützungsleistungen erbringen. Normalerweise müssen sie in NRW eine Qualifikation vorweisen, auf die derzeit verzichtet wird. Die Ausnahmegenehmigung läuft noch bis zum 31. Dezember 2023. Dadurch soll es für Verbraucher:innen ermöglicht werden, leichter den Entlastungsbetrag zu nutzen.

Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz oder Ihre Pflegekasse informieren Sie dazu. Zudem soll ab Januar 2023 Informationsmaterial für Nachbarschaftshelfer:innen bereitgestellt werden. Anerkannte Anbieter von Entlastungsleistungen, die in der aktuellen Situation helfen können, finden Sie im Angebotsfinder des Landes NRW.

Weitere Hinweise zu Corona- Sonderregelungen in der Pflege finden Sie in diesem Artikel. In einem weiteren Artikel lesen Sie, wofür Sie Entlastungsleistungen in der Pflege nutzen können.

Den Weg zur passenden Pflegeberatungsstelle vor Ort weist auch der Pflegewegweiser NRW online unter www.pflegewegweiser-nrw.de.