Angebliche "Anti-Corona-Mittel": Abmahnungen und Klagen gegen Hersteller

Stand:
Mit Abmahnungen und Klagen gehen die Verbraucherzentralen gegen Hersteller vor, die ihre Produkte unzulässig als wirksam im Kampf gegen Corona bewerben.
Finger auf Spray, Sprühstrahl gegen stilisierte Coronaviren

Das Wichtigste in Kürze:

  • Laut Gesetz ist Werbung mit Corona-Bezug vielfach unzulässig.
  • Mit dem Projekt "Faktencheck Gesundheitswerbung" gehen die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz gegen solche Werbung vor.
  • Beispiele solcher Werbung können Sie dem Projekt direkt über dieses Kontaktformular senden.
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Vom Kaugummi über die angebliche Anti-Corona-Lampe bis zur antiviralen Mundspülung: Seit dem Beginn der Corona-Pandemie werden vermeintliche Wundermittel gegen das Sars-CoV-2-Virus angepriesen. Mit juristischen Mitteln geht das Projekt Faktencheck Gesundheitswerbung gegen unerlaubte Werbeeaussagen vor. Daran sind die Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz beteiligt. Ein Überblick:

algovir Erkältungsspray

Im Falle des Medizinprodukts "algovir Erkältungsspray" war es nicht der Hersteller selbst, sondern eine Versandapotheke, welche die Verbraucherzentrale NRW erfolgreich abgemahnt hat. Die Online-Apotheke aus Berlin vermarktete das Produkt aus ihrem Sortiment unter der Überschrift "Nasenspray gegen Corona – Das müssen Sie wissen" und behauptete, dass der im Nasenspray enthaltene Wirkstoff aus Rotalgen gegen Corona helfen soll. Das Unternehmen hat sich durch die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, derartige Werbeversprechen nicht zu wiederholen.

BIOVITAE

Der bayrische Anbieter der LED-Lampe BIOVITAE hat behauptet, die Strahlen der Lampe würden im Lichtkegel "bis zu 99,8 Prozent" der Coronaviren in der Luft reduzieren. Er wurde abgemahnt und hat sich in einer Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, mit der Aussage nicht weiter zu werben.

COVIDGUM

COVIDGUM ist ein Kaugummi, das als Medizinprodukt auf dem Markt ist. Es wurde mit auffälligen Aussagen im Zusammenhang mit dem Coronavirus beworben. Das Landgericht München I hielt die Werbung ohne hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis, ein Kaugummi verringere die Virenlast in der Ausatemluft und könne daher das Ansteckungsrisiko mit Corona deutlich verringern, für irreführend (3 HK O 1918/22). Die Werbeaussagen sind auf der Internetseite des Herstellers auch nicht mehr zu finden.

Linola sept Mund- und Rachenspülung

Im Laufe der Pandemie kamen immer wieder Gerüchte auf, dass antivirale Mundwässer vor einer Corona-Infektion schützen könnten. Auch die Mund- und Rachenspülung Linola sept wurde im Internet beworben mit Aussagen wie "Das Risiko einer Tröpfchenübertragung der Coronaviren wird verringert". Aus unserer Sicht und der anderer Wettbewerbsverbände ist das ein klarer Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz.

Weil er die Unterlassungserklärung nicht unterzeichnete, hat die Verbraucherzentrale NRW den Hersteller des Medizinprodukts, die Dr. August Wolff GmbH & Co. KG, vor dem Landgericht Bielefeld auf Unterlassung verklagt. Das Gericht gab der Verbraucherzentrale NRW mit Urteil vom 08.06.2022 Recht. Das Oberlandesgericht Hamm hob das Urteil jedoch am 09.02.2023 auf, weil für den Hersteller bei einer neuen Infektionskrankheit aus dem Heilmittelwerbegesetz nicht ganz eindeutig hervorgegangen sei, dass auch neue meldepflichtige Infektionskrankheiten wie Corona dem Werbeverbot unterliegen (I-4 U 144/22). Nun liegt der Fall dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

PulmoVir immun

In der Werbung für das Nahrungsergänzungsmittel konnte der Eindruck entstehen, dass das Präparat aus der Apotheke gegen eine Infektion mit dem Coronavirus helfe. Nach einer Abmahnung wurde die Werbung nicht mehr veröffentlicht.

Unizink 50

Der hessische Anbieter von Unizink 50 hatte sein Arzneimittel unter anderem damit angepriesen, dass es "das Eindringen der Viren in Körperzellen verhindern" könne. Nach einer Abmahnung hat er sich verpflichtet, mit dieser Aussage nicht mehr zu werben.

Vitamin-D-Ratgeber.de

Die österreichischen Betreiber der Webseite Vitamin-D-Ratgeber.de haben mit der Angst vor einem schweren Covid-19-Verlauf für ein Vitamin-D-Produkt geworben. Dieses war zugelassen als Arzneimittel. Nach einer Abmahnung haben sie die kritisierten Aussagen entfernt und sich per Unterlassungserklärung dazu verpflichtet, diese so nicht zu wiederholen.

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Faktencheck-Gesundheitswerbung

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Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.