Grundsteuerreform in NRW: Erklärung muss bis Januar abgegeben werden

Stand:
Alle Grundstückseigentümer:innen in Nordrhein-Westfalen müssen eine Erklärung beim Finanzamt abgeben. Mit den Angaben errechnet das Finanzamt den aktuellen Grundstückswert. Der gilt als Grundlage für die neue Grundsteuer ab 2025.
Roter Bagger auf einer Baustelle vor kleinen Häusern

Das Wichtigste in Kürze:

  • Grundstückseigentümer:innen sollen Angaben zu ihren Grundstücken machen. Die Erklärungen können ausschließlich online abgegeben werden.
  • Nur auf "Härtefallantrag" sollen in Ausnahmefällen auch Erklärungen auf Papier möglich sein.
  • Die ursprüngliche Frist war der 31. Oktober 2022. Sie wurde auf den 31. Januar 2023 verlängert.
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Wer muss aktiv werden?

Seitdem die Grundsteuerreform in Nordrhein-Westfalen beschlossene Sache ist, sind alle Grundstückseigentümer:innen mit einer leidigen Pflicht belastet: Für jedes Grundstück – bebaut oder unbebaut, selbstbewohnt oder vermietet, Eigentumswohnung, Ein-, Zwei- oder Mehrfamilienhaus – muss eine "Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes" abgegeben werden.

In anderen Bundesländern wird die Vorgehensweise der Grundsteuerreform anders gehandhabt. Bitte erkundigen Sie sich ggf. bei Ihrem Finanzamt.

Bis wann muss man aktiv werden?

Die Erklärung zu Grundstücken in NRW ist seit dem 1. Juli 2022 online über das Portal www.elster.de einzureichen. Dort müssen Sie sich zunächst registrieren. Nur auf "Härtefallantrag" kann das Finanzamt in Ausnahmefällen auch Papiererklärungen annehmen. Die Frist zur Abgabe wurde auf den 31. Januar 2023 verlängert. Ursprünglich sollten die Erklärungen bis 31. Oktober 2022 beim Finanzamt sein.

Aufgrund Ihrer Angaben errechnet das Finanzamt einen aktuellen Grundstückswert (inklusive Gebäude) und erlässt zwei Bescheide: den Grundsteuerwertbescheid auf den 1. Januar 2022 und den Grundsteuermessbescheid auf den 1. Januar 2025. Anhand dieser beiden Bescheide setzt die jeweilige Kommune die neue Grundsteuer ab 1. Januar 2025 fest.

Danach sollen diese Erklärungen alle 7 Jahre abgegeben werden, es sei denn, dass bereits vorher grundlegende Änderungen eintreten.

Welche Angaben müssen gemacht werden?

In NRW sollten im Mai die Grundstückseigentümer:innen von den Finanzämtern angeschrieben worden sein und weitere Informationen erhalten haben. Abgefragt werden auf jeden Fall:

  • Grundbuchangaben (Flurstück, Grundbuchblatt, Gemarkung),
  • Besitzverhältnisse und Grundstücksart,
  • Grundstücksfläche,
  • Bodenrichtwert zum 1. Januar 2022 (zu ermitteln auf www.boris.nrw.de),
  • Baujahr und ggf. Jahr einer "Kernsanierung",
  • Wohnfläche.

Hilfreiche Unterlagen sind: ein Grundbuchauszug, Kaufunterlagen, der aktuelle Grundsteuerbescheid, Wohnflächenberechnung, Unterlagen von Sanierungen.

Grundbuchauszug direkt beim Amt anfordern

Brauchen Sie einen aktuellen Grundbuchauszug, fordern Sie diesen ausschließlich beim Grundbuchamt an! Ein amtlicher Ausdruck kostet dort 20 Euro, der einfache Ausdruck 10 Euro. Die zuständigen Grundbuchämter finden Sie einfach im Internet, diese sind meist an die Amtsgerichte angeschlossen. Auch andere Dokumente, wie eine Teilungserklärung oder eine Flurkarte, können dort angefordert werden.

Bei der Suche über Suchmaschinen erscheinen auch zahlreiche Dienstleister, die die Dokumente für zusätzliche Kosten beschaffen wollen. Damit geben Sie aber hochsensible persönliche Daten und Angaben zu Eigentumsverhältnissen weiter – manchmal auch ohne zu wissen, was mit diesen Daten geschieht. Denn Sie müssen die Dienstleister zur Abfrage beim Grundbuchamt bevollmächtigen.

Weitere Informationen dazu lesen Sie in diesem Artikel.

Erste Bescheide werden bereits verschickt

Inzwischen bekommen die ersten Steuerpflichtigen, die alle Angaben bereits gemacht haben, die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwertes und die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags. Die Änderungen wirken sich erst erst ab 2025 aus. Allerdings sollten Sie die Bescheide genau prüfen oder ggf. von Steuerberater:innen prüfen lassen. Denn wenn Sie Einspruch dagegen einlegen wollen, haben Sie dafür nur einen Monat nach Erhalt der Bescheide Zeit! Erläuterungen dazu gibt es in den Bescheiden.

Wer kann helfen?

Professionelle Hilfe erhalten Sie durch Steuerberater:innen. Lohnsteuerhilfevereine haben keine Beratungsbefugnis. Allerdings bieten etliche Beratungsstellen eine Kooperation mit Steuerberater:innen zu Sonderkonditionen an.

Wenn die Bescheide dann kommen, kontrollieren Sie sie genau. Denn diese Bescheide sind letztlich die Berechnungsgrundlage für die von Ihnen zu zahlende Grundsteuer und gelten ab dem 1. Januar 2025 für 5 Jahre.

Grundbesitzabgaben werden bei vermieteten Objekten über die Nebenkostenabrechnungen komplett auf die Mieter umgelegt.

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