Online kündigen: Vormerkung reicht nicht

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Bei Kündigungen von digital abgeschlossenen Verträgen legen Telekommunikationsunternehmen, Dating-Dienste oder soziale Netzwerke ihren Kunden geschickt Steine in den Weg. Wir zeigen, wie Sie wirklich wirksam kündigen können.
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Das Wichtigste in Kürze:

  • Eine "Kündigungsvormerkung" setzt nicht automatisch eine Vertragskündigung in Gang.
  • Vertragliche Kündigungsfristen können so häufig nicht mehr eingehalten werden, so dass sich der Vertrag automatisch verlängert.
  • Mit einer schriftlichen Erklärung mit eindeutiger Formulierung sind Kunden auf der sicheren Seite.
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Ohne Unterschrift ist online vieles möglich: Mitglied werden, Verträge abschließen, Upgrades vornehmen, Zusatzleistungen hinzubuchen und Vereinbarungen wieder auflösen. Doch bei Kündigungen von digital abgeschlossenen Verträgen legen manche Telekommunikationsunternehmen, Dating-Dienste oder soziale Netzwerke ihren Kunden geschickt Steine in den Weg, um sie nicht ohne ausdrückliche schriftliche Erklärung gehen zu lassen.

Ein fragwürdiges Bremsmanöver versuchen Anbieter etwa mit Hilfe einer "Kündigungsvormerkung" auf ihrer Internetseite. Dieser vermeintlich kundenfreundliche Service soll Vertragskunden rechtzeitig zum Laufzeitende an eine mögliche Kündigung erinnern. Doch er dient Online-Anbietern oft als Vorwand, um Kunden das Bleiben bei ihrem Angebot schmackhaft zu machen und sie von einer Kündigung abzuhalten.

Vormerkung ist kein Ersatz für wirksame Kündigung

Wer den Button "Kündigungsvormerkung" bei einem kostenpflichtigen Online-Angebot zum Surfen, Telefonieren, Daten oder Vernetzen anklickt, setzt damit nicht automatisch eine Kündigung zum vereinbarten Laufzeitende eines Vertrags in Gang. Die Vormerkung ist lediglich ein Hinweis, dass der gültige Vertrag zu einem bestimmten Termin mündlich oder schriftlich gekündigt werden kann.

Anbieter installieren die Funktion "Kündigungsvormerkung" auch auf ihren Internetseiten, weil sie hoffen, dass Kunden vor Fristende anrufen, um sich nach neuen Angeboten zu erkundigen. Mit dem Häkchen bei der Kündigungsvormerkung und einem Telefonat ist in puncto Kündigung aber nicht alles getan: Wer den Vertrag beenden will, muss zusätzlich ausdrücklich kündigen!

Pech hierbei, dass die gesetzten Kündigungsfristen häufig nicht mehr eingehalten werden können und der Vertrag sich automatisch verlängert. Eine Vertragskündigung bei einem Online-Anbieter muss nicht unbedingt schriftlich erfolgen, sondern kann am Telefon auch mündlich erklärt werden, falls Firmen dies zulassen. Allerdings wird es für viele Kunden schwierig sein, eine mündliche Kündigung im Nachhinein nachzuweisen.

Deshalb verlangt das Gesetz ab dem 1. Juli 2022 einen Kündigungsbutton auf Internetseiten, auf denen Verbraucher:innen Verträge mit Laufzeit abschließen können. Die "Kündigungsvormerkung" wird dadurch aber nicht verboten.

Richtig kündigen

Online-Firmen legen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest, in welcher Form die Kündigung eines Vertrages möglich ist. Hierbei können sie eine mündliche Kündigung am Telefon ausschließen, nicht aber den Vertragsstopp per E-Mail oder Fax. Mit einer schriftlichen Erklärung, in der eindeutig steht, "dass der Vertrag zum nächstmöglichen Termin gekündigt werden soll", sind Kunden auf der sicheren Seite. Auch ein zusätzlicher Anruf beim Anbieter ist nicht nötig. Bei der Kündigung müssen die gesetzten Fristen von bis zu drei Monaten beachtet werden. Das Ende der Frist ist meist in den Vertragsunterlagen oder auch in den Rechnungen angegeben.

Um den rechtzeitigen Eingang des Kündigungsschreibens bei Problemen nachzuweisen, sollte ein Brief per Einschreiben mit Rückschein verschickt werden. Wer ein Fax schickt, sollte den Sendebericht aufbewahren. Bei der Kündigung per E-Mail sollte eine Lesebestätigung angefordert werden.

Anbieter sind nicht verpflichtet, eine Kündigung zu bestätigen. Für die meisten gehört dies jedoch zum Service.

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