Alltagshilfe in NRW: Was Pflegebedürftige wissen sollten

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Für pflegebedürftige Menschen zuhause gibt es Leistungen zur Unterstützung im Alltag. Dafür zahlt die Pflegekasse bis zu 131 Euro im Monat, den sogenannten Entlastungsbetrag. In Nordrhein-Westfalen gibt es besondere Angebote mit besonderen Regelungen. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt sie.
Eine Mutter liegt mit ihrem Sohn mit Behinderung auf einer hellen Decke; sie umarmt ihn liebevoll und kitzelt ihn, während beide herzhaft lachen und Freude ausstrahlen.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Pflegebedürftige können Einzel- oder Gruppenbetreuung, anerkannte Alltagsangebote oder Nachbarschaftshilfe nutzen.
  • Eine private Haushaltshilfe lässt sich mit dem Entlastungsbetrag abrechnen, wenn sie angemeldet und qualifiziert ist.
  • Die Abtretungserklärung erleichtert die Abrechnung, schränkt aber Kontrolle und Flexibilität des Entlastungsbetrags ein.
  • Vor Vertragsabschluss sollten Leistung, Kosten, Haftung und Abrechnungsmodalitäten geprüft werden.
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Welche Unterstützungsangebote kann ich nutzen?

Die Betreuung pflegebedürftiger Menschen kann entweder einzeln oder in Gruppen erfolgen – durch gewerbliche Anbieter oder über sogenannte "Anerkannte Angebote zur Entlastung im Alltag". Dazu zählen insbesondere Hilfen im Haushalt sowie Begleitungen zu Einkäufen, Behörden, Arzt- oder Kirchgängen. Näheres zum Entlastungsbetrag und wofür er eingesetzt werden kann, finden Sie in diesem Artikel.

Im Angebotsfinder NRW finden Sie zahlreiche anerkannte Angebote zur Alltagsunterstützung. Nur diese vom Land Nordrhein-Westfalen anerkannten Angebote können über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden.

In NRW kann auch Nachbarschaftshilfe genutzt werden. Dabei unterstützt eine ehrenamtlich engagierte Einzelperson pflegebedürftige Menschen bei alltäglichen Tätigkeiten. Damit diese Unterstützung über den Entlastungsbetrag mit der Pflegekasse abgerechnet werden kann, muss die Nachbarschaftshilfe anerkannt sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterstützung ehrenamtlich erfolgt. Die helfende Person darf weder bis zum zweiten Grad mit der pflegebedürftigen Person verwandt oder verschwägert sein, noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben oder als eingetragene Pflegeperson tätig sein.

Darüber hinaus ist eine geeignete Qualifikation erforderlich. Diese kann durch

erworben werden.

Außerdem muss die helfende Person der Pflegekasse ihre Einwilligung zum Datenabgleich und zur Überprüfung der Angaben erteilen. Diese Bestätigung ist zusammen mit dem Antrag auf Erstattung bei der Pflegekasse einzureichen. Näheres zur Nachbarschaftshilfe finden Sie in den FAQ zur Nachbarschaftshilfe NRW.

Kann ich die "private Haushaltshilfe" abrechnen?

Der Entlastungsbetrag lässt sich auch für eine Haushaltshilfe nutzen. Dies kann über einen gewerblichen Anbieter oder durch ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe erfolgen.

Alternativ kann aber auch eine "private Haushaltshilfe" abgerechnet werden. Das ist eine Person, die Sie selbst beschäftigen und bei der Minijob-Zentrale anmelden. In diesem Fall ist kein gesondertes Anerkennungsverfahren erforderlich, solange ausschließlich der Entlastungsbetrag genutzt wird.

Die Haushaltshilfe muss ein Informationsgespräch bei einem Regionalbüro Alter, Pflege und Demenz wahrgenommen haben, bei der Minijobzentrale angemeldet sein und über eine geeignete Qualifikation, mindestens im Umfang eines Pflegekurses, verfügen. Sie darf zudem nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht im selben Haushalt leben. Mit den entsprechenden Nachweisen kann der Entlastungsbetrag bei der Pflegekasse abgerechnet werden.
Ein Anerkennungsverfahren ist erst dann notwendig, wenn zusätzlich weitere Leistungen der Pflegekasse, etwa umgewandelte Sachleistungen bis zu 40 Prozent, in Anspruch genommen werden.

Wie viel kostet die Unterstützungsleistung im Alltag?

Für gewerbliche Anbieter gilt

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW hat für die gewerblichen Anbieter Höchstpreise festgesetzt. Seit dem 1. Januar 2025 gilt:

  • Für die Erbringung von Unterstützungsleistungen im Alltag wird ein Höchstpreis von bis zu 38 Euro je Leistungsstunde als angemessen angesehen. Der Preis umfasst alle für die Erbringung der Leistungen notwendigen Nebenkosten.
  • Für Angebote für Betreuungsgruppen wird ein Preis von 104 Euro pro Tag als angemessener Höchstpreis für ganztägige Angebote angesehen.
  • Für die Inanspruchnahme von Einzelstunden kann ein Stundensatz von bis zu 21 Euro anerkannt werden.
Für Nachbarschaftshilfe in NRW gilt

Für die Nachbarschaftshilfe zahlen Sie eine Aufwandsentschädigung. Pflegekassen halten hierfür 5 bis 10 Euro pro Stunde für angemessen. Auch Ausgaben können abgerechnet werden (zum Beispiel ein Fahrticket). Insgesamt darf der monatliche Betrag nicht die Höhe des Entlastungsbetrages (131 Euro) übersteigen.

Wie funktioniert die Abrechnung und was ist eine Abtretungserklärung?

In der Regel zahlen Pflegebedürftige die Kosten für Unterstützungsleistungen zunächst selbst und gehen damit in Vorkasse. Die entstandenen Ausgaben können anschließend rückwirkend bei der Pflegekasse zur Erstattung eingereicht werden. Je nach Pflegekasse sind dafür ein Abrechnungsformular mit Angaben zu Stundenumfang und vereinbarter Vergütung sowie Rechnungen, Belege oder Quittungen erforderlich. Bitte informieren Sie sich hierzu direkt bei Ihrer Pflegekasse.

Alternativ besteht die Möglichkeit, die Abrechnung vom Anbieter übernehmen zu lassen. Dafür wird eine Abtretungserklärung unterschrieben. Diese ermöglicht es gewerblichen Anbietern direkt mit der Pflegekasse abzurechnen.

Welche Vorteile hat eine Abtretungserklärung?
  • Betroffene müssen nicht in Vorleistung gehen.
  • Das Abrechnungsverfahren mit der Pflegekasse führt der Anbieter durch.
  • Belege, Quittungen und sonstige Nachweise werden vom Anbieter eingereicht.

Eine Abtretungserklärung erspart also Zeit und Mühe.
 

Welche Nachteile hat eine Abtretungserklärung?
  • Es gibt keine automatischen Nachweise über die Abrechnung.
  • Dadurch fehlt Ihnen der Überblick, wie viele Stunden und Beträge abgerechnet wurden.
  • Sie können den Entlastungsbetrag nicht mehr flexibel einsetzen, da es nicht mehr Ihre Forderung ist.
  • Sie haben keine Möglichkeit, den Entlastungsbetrag für andere Anbieter einzusetzen.
Welche Rechte habe ich neben der Abtretungserklärung?

Sie können von der Pflegekasse einen sogenannten Kontoauszug anfordern. Dort können Sie erkennen, welche Beträge schon eingezogen wurden und welche Ansprüche Sie noch haben. Außerdem haben Sie weiterhin die Möglichkeit, vom Anbieter den Leistungsnachweis zu erhalten. Dadurch behalten Sie den Überblick.

Wenn Sie die Abtretungserklärung unterschrieben haben, können Sie diese jederzeit widerrufen. Einen solchen Widerruf sollten Sie schriftlich erklären. Machen Sie sich eine Kopie und lassen Sie sich den Eingang bestätigen. Ebenfalls sollten Sie sich bestätigen lassen, dass der Entlastungsbetrag nicht mehr für Sie geltend gemacht wird.

Was sollte ich bei der Vertragsgestaltung beachten?

Bevor Sie den Vertrag unterzeichnen, vergleichen Sie wenn möglich mehrere Angebote. Wenn Sie auf der Suche nach Anbietern sind, können Sie sich an den Pflegewegweiser NRW wenden.
Wenn Sie sich für einen Anbieter entschieden haben, lesen Sie den Vertrag genau. Prüfen Sie:

  • Ist der Leistungserbringer nach der Anerkennungs- und Förderungsverordnung NRW (AnFöVO ) anerkannt?
  • Name, Anschrift und Erreichbarkeit des Leistungserbringers, gibt es einen Notfallkontakt?
  • Welche Leistungen wurden genau vereinbart und im Vertrag festgehalten?
  • In welchem Zeitraum soll die Leistung erbracht werden bzw.
  • wie viele Stunden werden pro Woche/ im Monat vereinbart?
  • Wie hoch werden die Kosten pro Leistungsstunde vereinbart?
  • Wie hoch ist der Betrag, den Sie (nach Abzug des Entlastungsbetrages) selbst bezahlen müssen?
  • Wie werden die Fahrtkosten veranschlagt?
  • Welche Vereinbarung gibt es zum Abrechnungsverfahren: Abtretungserklärung oder macht die pflegebedürftige Person die Kosten selbst bei der Pflegekasse geltend?
  • Wird ein monatlicher Leistungsnachweis übergeben?
  • Wie ist die Haftung geregelt?
  • Wie ist die Kündigung geregelt?
  • Wie ist der Datenschutz geregelt?
  • Zuletzt unterschreiben Sie den Vertrag: Ort, Datum, Unterschrift beider Parteien.

Wie haftet der Anbieter, wenn etwas kaputt geht?

Für gewerbliche Anbieter gilt

Wie Gewerbliche Anbieter haften, ist im Vertrag zu lesen. Diese sollten sich vertraglich verpflichten, für Schäden durch Mitarbeiter:innen, zum Beispiel für verkratzte Möbel oder zerbrochenes Porzellan, zu haften. In den Verträgen ist zumeist die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Das bedeutet, dass Pflegebedürftige in bestimmten leichteren Fällen der Fahrlässigkeit auf dem Schaden sitzen bleiben. Lesen Sie den Vertrag genau und besprechen Sie die Haftung mit dem Anbieter!

Für Nachbarschaftshilfe in NRW gilt

Bei der Unterstützung durch Nachbarschaftshilfe handelt es sich um ein Gefälligkeitsverhältnis. Hier gelten die Regeln der privaten Haftpflichtversicherung. Sie sollten daher mit Ihrer Haftpflichtversicherung der unterstützenden Person abklären, wie die sogenannten Gefälligkeitsschäden abgedeckt sind. Im Besonderen ist zu klären, ob Schäden auch bei Fahrlässigkeit reguliert werden.

Was passiert, wenn der Anbieter kündigt?

Vor Vertragsabschluss sollten Sie darauf achten, mit welcher Frist der Anbieter kündigen darf. Mindestens zwei bis vier Wochen sollten im Vertrag festgehalten sein. Dies gibt der pflegebedürftigen Person ausreichend Zeit, einen neuen Anbieter zu finden. Die pflegebedürftige Person kann den Vertrag selbst jederzeit und ohne Angaben von Gründen fristlos kündigen.

Derzeit gibt es vermehrt Probleme mit fristlosen Kündigungen durch den Anbieter. Gesetzlich ist dies zwar zulässig, aber nur, wenn die Versorgung sichergestellt ist. Dies ist aber in der Praxis kaum durchsetzbar. Es ist daher empfehlenswert, Kontakt zur Pflegekasse aufzunehmen und mit Hilfe der Pflegeberatung einen neuen Anbieter zu finden. Auch hierbei hilft der Pflegewegweiser NRW.

Was kann ich tun, wenn der Anbieter mehr abrechnet als er darf?

Überprüfen Sie die Leistungsbescheide! Stellen Sie Unstimmigkeiten zwischen den erbrachten Leistungen und den abgerechneten Leistungen fest:

  • Sprechen Sie zunächst in Ruhe mit dem Anbieter, vielleicht können Sie die Unstimmigkeit klären.
  • Andernfalls können Sie sich an die Pflegekasse wenden.
  • Sollten Sie den Eindruck haben, dass es sich um einen Betrug handelt, können Sie Anzeige bei der Polizei stellen.

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