Das Wichtigste in Kürze:
- Durch eine Abtretungserklärung werden die Ansprüche gegen die Pflegekasse auf den Anbieter übertragen.
- Übertragen werden die sogenannten Erstattungsansprüche. Dies sind Entlastungsleistungen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und der gemeinsame Jahresbetrag.
- Die abgetretenen Ansprüche können nicht mehr entsprechend dem Bedarf flexibel eingesetzt werden.
- Die Abtretungserklärung erleichtert die Abrechnung, schränkt aber Kontrolle und Flexibilität ein.
Was ist eine Abtretungserklärung im Pflegebereich?
Eine pflegebedürftige Person kann Anspruch auf Geld von der Pflegekasse haben. Dafür können zum Beispiel Dienstleistungen bezahlt werden, etwa die eines Pflegedienstes. Damit die pflegebedürftige Person nicht erst den Dienstleister bezahlen und sich das Geld von der Pflegekasse erstatten lassen muss, kann sie die Forderungen an den Anbieter abtreten. Das bedeutet, der Anbieter rechnet seine Kosten direkt mit der Pflegekasse ab. Dadurch muss die betroffene Person keinen weiteren Papierkram erledigen, denn der Anbieter kümmert sich darum.
Damit wird zwar die Abrechnung für die pflegebedürftige Person erleichtert. Aber: der Betrag ist abgegeben ("abgetreten") und steht der pflegebedürftigen Person damit nicht mehr zur Verfügung. Sie hat kein Recht mehr an den entsprechenden Ansprüchen.
Welche Ansprüche können abgetreten werden?
Für die Ansprüche, die abgetreten werden können, gilt eine Besonderheit: es sind Erstattungsansprüche, die die pflegebedürftige Person gegen die Pflegekasse hat. Das heißt, Sie bezahlen den Anbieter zunächst selbst. Sie gehen also in Vorleistung. Danach zahlt die Pflegekasse das Geld an Sie auf Antrag zurück. Dazu gehören:
- die Entlastungsleistungen in Höhe von 131 Euro im Monat,
- der gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 Euro (in diesem gemeinsamen Jahresbetrag sind seit sind Juli 2025 die Verhinderungspflege und die Kurzzeitpflege zusammengefasst),
- der Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Leistungen in Höhe von 4.180 Euro.
Nicht abgetreten werden kann dagegen das Pflegegeld – dies wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann von ihr nach Bedarf verwendet werden. Und auch die Pflegesachleistung kann nicht abgetreten werden, denn sie wird direkt an den Pflegedienst ausgezahlt.
Wie funktioniert die Abrechnung ohne Abtretungserklärung?
Sie müssen Papierkram erledigen, um das von Ihnen im Voraus gezahlte Geld von der Pflegekasse zurückzubekommen. Denn Erstattungsleistungen werden Ihnen nur dann ausgezahlt, wenn Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen. Das heißt:
- Sie weisen mit einer Quittung nach, dass Sie den Anbieter zunächst selbst bezahlt haben.
- Außerdem reichen Sie den entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse ein. Diesen erhalten Sie bei der Pflegekasse und können diese online ausfüllen.
- Sind Ihnen weitere Ausgaben entstanden, reichen Sie weitere Rechnungen und Quittungen ein.
Das gilt für Entlastungsleistungen, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und den gemeinsame Jahresbetrag.
Welche Vorteile hat eine Abtretungserklärung?
Eine Abtretungserklärung erspart Zeit und Mühe, denn:
- Sie müssen nicht in Vorleistung gehen.
- Das Abrechnungsverfahren mit der Pflegekasse führt der Anbieter durch.
- Belege, Quittungen und sonstige Nachweise werden vom Anbieter eingereicht.
Welche Nachteile hat eine Abtretungserklärung?
- Es gibt keine automatischen Nachweise über die Abrechnung.
- Dadurch fehlt Ihnen der Überblick, wie viele Stunden und Beträge abgerechnet wurden.
- Sie können zum Beispiel den Entlastungsbetrag nicht mehr flexibel einsetzen, da es ja nicht mehr Ihre Forderung ist.
- Sie haben keine Möglichkeit, die abgetretene Forderung für andere Anbieter einzusetzen.
Welche Probleme gibt es mit der Abtretungserklärung?
Immer wieder erhält die Verbraucherzentrale NRW Beschwerden dahingehend, dass die Töpfe für den Entlastungsbetrag und den gemeinsamen Jahresbetrag plötzlich leer sind.
Beispiel: Sie als pflegebedürftige Person müssen plötzlich in eine Kurzzeitpflege. Aber der Topf ist bereits leer. Was ist passiert? Sie haben den gemeinsamen Jahresbetrag abgetreten. Die Forderung gehört aber nicht mehr Ihnen, da Sie abgetreten ist. Vielleicht hat der Pflegedienst auch bereits den kompletten Betrag von der Pflegekasse erhalten.
Folgende Schilderungen erhalten wir von Betroffenen
- Der gemeinsame Jahresbetrag ist aufgebraucht: Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege können nicht mehr über die Pflegekasse (mit-)finanziert werden.
- Der Entlastungsbetrag ist aufgebraucht: Etwaige plötzlich auftretende Bedarfe können nicht mehr flexibel eingesetzt werden.
- Der Betrag für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen ist aufgebraucht.
- Oftmals haben die Betroffenen Gefühl, dafür keine Leistung vom Anbieter erhalten zu haben.
- Die Betroffenen haben keinen Überblick, welche Ansprüche sie noch gegen die Pflegekasse haben.
Was empfiehlt die Verbraucherzentrale?
Bevor Sie die Abtretungserklärung unterschreiben, suchen Sie die Pflegeberatung auf. Klären Sie dort, welche Bedarfe Sie haben.
- Planen Sie einen Urlaub? Brauchen Sie dafür die Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege?
- Nutzen Sie die Tagespflege? Dafür können Sie auch den Entlastungsbetrag verwenden.
- Was machen Sie in einem Notfall- wenn Sie als pflegende Person ins Krankenhaus müssen? Brauchen Sie dann die Kurzzeitpflege für "Ihre" pflegebedürftige Person? Dafür brauchen Sie den gemeinsamen Jahresbetrag.
- Haben Sie den Entlastungsbetrag für einen bestimmten Zweck angespart, zum Beispiel, um die Eigenbeteiligung an der Kurzzeitpflege zu senken?
Sollten Sie also die Leistungen der Pflegekasse für diese oder andere Bedarfe benötigen, sollten Sie keine Abtretungserklärung unterschreiben.
Wie behalte ich auf mit Abtretungserklärung den Überblick?
- Fordern Sie den sogenannten Kontoauszug bei der Pflegekasse an!
- Dort können Sie erkennen, welche Beträge schon eingezogen wurden und welche Ansprüche Sie noch haben.
- Fordern Sie Leistungsnachweis beim Anbieter ein.
- Notfalls Abtretungserklärung beenden:
- Widerrufen Sie die Abtretungserklärung
- Einen solchen Widerruf sollten Sie schriftlich erklären.
- Machen Sie sich eine Kopie und lassen Sie sich den Eingang bestätigen.
- Lassen Sie sich bestätigen, dass der Entlastungsbetrag oder der Gemeinsame Jahresbetrag nicht mehr von diesem Anbieter für Sie geltend gemacht wird.
- Das können Sie jederzeit tun.
Tipp: Informieren Sie die Pflegekasse über Ihr Vorgehen!