- Versicherungsvertrag preiswerter gestalten
Die Stichworte dazu lauten: auf jährliche Zahlungsweise umstellen, Dynamisierung reduzieren, unnötige Zusatzversicherungen kündigen.
Umstellung auf jährliche Zahlungsweise
Bei einer Umstellung von beispielsweise monatlicher auf jährliche Zahlungsweise entfallen die Zuschläge für die Ratenzahlung; der Beitrag sinkt bei gleicher Leistung. Eine solche Änderung wirkt sich steuerlich nicht negativ aus.
Dynamisierung reduzieren
Eine vereinbarte Dynamisierung bedeutet, dass sich der Beitrag jährlich um einen bestimmten Prozentsatz erhöht. Gleichzeitig erhöht sich auch die Todesfall- bzw. Ablaufleistung - allerdings nicht proportional zur Beitragserhöhung. Um die Dynamik in einem Vertrag zu belassen, muss die dynamische Erhöhung in der Regel mindestens in jedem dritten Jahr angenommen werden. Bedenken Sie dabei, dass jeweils das aktuelle Alter für die Risikoberechnung und damit für einen gegebenenfalls anfallenden Risikobeitrag zugrunde gelegt wird. Weiterhin werden für jede dynamische Erhöhung Abschlusskosten fällig.
Es kann sich - insbesondere bei gut verzinsten Altverträgen - lohnen, eine Dynamisierung beizubehalten. Abhängig von der eigenen Situation kann aber auch die jährliche Dynamikerhöhung ausgesetzt oder schließlich ganz gestoppt werden. Eine solche Änderung hat steuerlich keine negativen Folgen.
Unnötige Zusatzversicherungen kündigen
Empfehlenswert ist, wenig sinnvolle und in der Regel teure Zusatzversicherungen wie etwa den Unfalltod-Einschluss zu kündigen. Bei vereinbarter Unfalltod-Zusatzversicherung wird eine erhöhte Todesfallleistung im Falle eines Unfalltodes ausbezahlt. Ein solcher Schutz verteuert den Vertrag.
Sofern es nur um die eigene Altersvorsorge geht und kein anderer versorgt werden muss, ist auch ein vereinbarter Hinterbliebenenschutz auf den Prüfstand zu stellen. Den Beitrag zu reduzieren, indem Zusatzversicherungen gekappt werden, hat keinen steuerlichen Einfluss.
- Stundung der Versicherungsbeiträge
Dabei wird die Zahlung der Beiträge für einen gewissen Zeitraum - häufig bis maximal zwei Jahre - ausgesetzt. Der Versicherungsschutz bleibt erhalten. Die Stundung ist in der Regel zinspflichtig. Die ausgesetzten Beiträge und die Zinsen für die Stundung müssen nach Ablauf des Stundungszeitraumes nachträglich entrichtet werden. In bestimmten Fällen (wie Arbeitslosigkeit oder Elternzeit) bietet der Versicherer zum Teil auch eine zinslose Stundung an.
Die Möglichkeit, die Zahlungen zu stunden, kann bereits in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen stehen. Ein Angebot zur Stundung sollten Sie direkt beim Versicherer anfordern.
Achtung: Diese Variante sollte man aber nur dann nutzen, wenn man sicher weiß, dass man später tatsächlich die Beiträge wieder aufbringen und auch die gestundeten Beträge mit Zins und Zinseszins zurückzahlen kann.
- Vorübergehende Ruhendstellung der Versicherung
Vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen sich auch überbrücken, indem der Vertrag ruhend gestellt wird.
Allerdings wird diese Möglichkeit nicht immer angeboten. Für den Zeitraum, in dem die Versicherung ruht, bestehen für beide Vertragspartner keine vertraglichen Pflichten. Der Versicherungsnehmer braucht also die Beiträge für den vereinbarten Zeitraum nicht weiter zu entrichten, und der Versicherungsschutz ist unterbrochen. Der Vertrag selbst bleibt aber bestehen. Nach Ablauf der Vereinbarung lebt der Versicherungsschutz wieder auf.
Aber Vorsicht: Auch eine etwaige Zusatzversicherung ruht für den entsprechenden Zeitraum!
Nachteil: Da die ausgesetzten Beiträge später nicht nachgezahlt werden, sinkt die Ablaufleistung.
- Prämienreduzierung
Um Beiträge dauerhaft zu senken, können Sie überlegen, den jetzigen Vertrag in einen mit reduzierten Prämien umzuwandeln. Diese Möglichkeit kann vertraglich bereits in den Bedingungen vereinbart sein.
Falls das nicht im Vertrag geregelt ist, kann der Versicherer Ihrem Wunsch zuzustimmen oder diesen abzulehnen.
Achtung: Verringert sich die Prämie, sinken ebenfalls die Leistungen im Todesfall sowie die Ablaufleistung.
- Beitragsfreistellung
Wer seinen Versicherungsschutz nicht verlieren möchte, aber die Beiträge für den Vertrag nicht aufbringen kann, kann den Vertrag beitragsfrei stellen lassen. Die Beitragsfreistellung, also die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung, ist in § 165 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) gesetzlich verankert und jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode möglich, wenn eine vereinbarte Mindestversicherungsleistung besteht. Als Versicherungsperiode gilt nach § 12 VVG der Zeitraum eines Jahres, wenn kein kürzerer Zeitabschnitt vereinbart ist.
In der Regel beträgt die Versicherungsperiode ein Jahr. Regelmäßig sind aber monatliche Kündigungen möglich. Bitte entnehmen Sie dies Ihren Versicherungsbedingungen.
Rechtlich gesehen handelt es sich bei der Beitragsfreistellung um eine Teilkündigung, durch die sowohl der Versicherungsschutz abgesenkt als auch die Ablaufleistung gemindert wird. Allerdings bleiben die Ansprüche aus der Überschussbeteiligung bestehen.
Achtung: Den ursprünglichen Versicherungsschutz wieder herzustellen, also die Prämienzahlung fortzusetzen, ist nach der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung nur noch mit Zustimmung des Versicherers möglich. Rechtlich handelt es sich dann um einen Neuabschluss, und es muss womöglich eine neue Gesundheitsprüfung vorgenommen werden.
Wird ein Mindestrückkaufswert unterschritten, kann ein Antrag auf Beitragsfreistellung als Kündigung gewertet werden und eine sofortige Vertragskündigung zur Folge haben. Hierzu gibt es ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 3 U 131/13, 5.3. 2015), siehe auch § 165 Abs.1 S.2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Vorsicht: Sofern an den Vertrag Zusatzversicherungen gekoppelt sind, zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, entfallen diese in der Regel, wenn der Hauptvertrag in eine prämienfreie Versicherung umgestellt wird. Deshalb sollte in diesem Fall eine Beitragsfreistellung gut überlegt sein.
Verjährungsfristen
Wer seine Lebens- oder Rentenversicherung kündigt, sollte sich damit beschäftigen, welche Summe ausgezahlt wird bzw. wie hoch die beitragsfreie Versicherungssumme ausfällt. Rechtlich können Sie gegen die Berechnungen der Versicherung nämlich im Regelfall nur drei Jahre lang vorgehen - und zwar gerechnet ab dem 1. Januar des Jahres, das auf Kündigung / Beitragsfreistellung folgt.
Wenn Sie also zum Beispiel 2017 den Vertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, müssen Sie bis Ende 2020 tätig werden, um die Verjährung zu hemmen.
Welche Schritte sinnvoll sind und ob Sie damit die Verjährung hemmen können, sollten Sie mit unabhängiger Unterstützung rechtzeitig klären. Dabei helfen zum Beispiel die Verbraucherzentralen.
- Policendarlehen (Versicherungsdarlehen)
Wer nur vorübergehend finanzschwach ist, der kann seine Police auch beleihen.
In diesem Fall erhält der Versicherungsnehmer einen Teilbetrag (meist bis zu 90 oder sogar 100 des Rückkaufswertes, bei Fondspolicen bis zu 60 Prozent) als Darlehen ausgezahlt, das er während der Restlaufzeit der Police oder erst bei Fälligkeit tilgen kann. Die Beleihung von Policen ist zum einen bei der Versicherungsgesellschaft selbst oder bei einer Bank möglich.
Anbieter am deutschen Policenzweitmarkt bieten ebenfalls Lösungen an - allerdings ist ein bereits angesparter Mindestrückkaufswert erforderlich. In der Regel können Lebensversicherungen dann bereits bei vielen Anbietern mit einer Mindestdarlehenssumme in Höhe von 2500 Euro (bei einigen schon mit einer Darlehenssumme ab 1000 Euro) beliehen werden.
Der Vorteil gegenüber einem normalen Ratendarlehen kann darin bestehen, dass das Policendarlehen zinsgünstiger ist. Dies ist aber von Versicherer zu Versicherer unterschiedlich. Auch dient die Police selbst als Sicherheit, weshalb oftmals keine SCHUFA-Auskunft erforderlich ist und auch kein SCHUFA-Eintrag erfolgt.
Sie sollten das Angebot Ihrer Versicherungsgesellschaft mit den Angeboten der deutschen Zweitmarkthändler vergleichen, um den günstigsten Zins für die Beleihung ihrer Police zu ermitteln.
Achtung: Das Policendarlehen kann sich bei einer bis dahin steuerfreien Lebens- oder Rentenversicherung (Versicherungsabschluss bis 31. Dezember 2004 und mindestens 12 Jahre Laufzeit) unter Umständen steuerlich negativ auswirken und die Steuerpflicht für den Versicherungsvertrag auslösen! Bei einem Darlehen rein zu privaten Zwecken sollte das zwar nicht der Fall sein; dennoch sollten Sie die steuerlichen Konsequenzen für den Vertrag mit Ihrem Steuerberater besprechen.
- Verkauf auf dem Zweitmarkt
Unter bestimmten Voraussetzungen stehen die Chancen gut, einen Aufkäufer für den eigenen Versicherungsvertrag zu finden.
Beträgt der Rückkaufswert der Police mindestens 10.000 Euro und übersteigt die verbleibende Vertragslaufzeit eine bestimmte Anzahl von Jahren (15 Jahre bis 25 Jahre) nicht, hat man gute Chancen, einen Aufkäufer für den Lebensversicherungsvertrag zu finden. Allerdings werden fondsgebundene Lebensversicherungen in der Regel nicht aufgekauft. Nicht angekauft werden außerdem staatlich geförderte Verträge, also Riester- oder Rürup-Rentenversicherungen und auch keine Lebensversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (Direktversicherungen).
Professionelle Policenankäufer bieten Kaufpreise an, die zwischen 1 bis maximal 15 Prozent über dem Rückkaufswert des Versicherers liegen können.
Die Ankäufer erwerben die Police mit dem Ziel, diese an Stelle des ursprünglichen Versicherungsnehmers bis zur Endfälligkeit weiterzuführen und sich am Stichtag die Ablaufleistung auszahlen zu lassen. Für die Sie hat das den zusätzlichen Vorteil, dass ein Rest-Versicherungsschutz gewahrt ist. So bleibt der Todesfallschutz für Sie erhalten, da der Policenkäufer den Vertrag fortführt. Stirbt die versicherte Person vor Vertragsende, zahlt der Policenkäufer der Person Ihrer Wahl die Todesfallleistung aus, allerdings reduziert um den Kaufpreis, die bis zum Todestag gezahlten Prämien und eine angemessene Verzinsung.
Achtung: Zusatzversicherungen wie zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsversicherung werden vom Policenkäufer allerdings meist beendet - diesen Schutz würden Sie verlieren. Es gibt mitunter Ankaufsmodelle, bei denen solche zusätzlichen Versicherungen erhalten bleiben können. Achten Sie genau darauf, falls Ihnen das wichtig ist.
Lassen Sie bei der Auswahl des Policenankäufers große Vorsicht walten. Auf dem Markt tummeln sich viele Firmen, die die Unwissenheit der Verbraucher ausnutzen und ihnen mehr schaden als nutzen.
Die Verkaufsabwicklung erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst benötigt der Policenkäufer Ihre Kontaktdaten, Angaben zum Vertrag (Name des Versicherers, Versicherungsschein-Nummer, Vertragslaufzeit, Rückkaufswert) und eine Kopie des Versicherungsscheins. Sie erhalten ein Angebot. Bei Annahme müssen Sie dem Policenkäufer den unterschriebenen Kaufvertrag und den Originalvertrag zusenden. Der Policenkäufer teilt dem Versicherer die Abtretung Ihres Vertrages mit und zahlt den Kaufpreis an Sie aus.
Dabei sollten Sie darauf achten, dass sowohl die Preisangebote für den Ankauf kostenlos und unverbindlich erstellt werden als auch der Ankauf selbst unentgeltlich erfolgt. Der Kaufpreis sollte bei Kapitallebens- und Rentenversicherungen über dem Rückkaufswert liegen und sofort und in einer Summe ausgezahlt werden.
Einige Unternehmen zahlen unter Rückkaufswert oder sogar nur Teilbeträge aus und verbinden dies mit dem Versprechen künftiger Zahlungen, dessen Einhaltung jedoch ungewiss ist. Auch sollten Sie unbedingt darauf achten, dass der Ankäufer vom vereinbarten Kaufpreis nicht teilweise oder gar vollständig die Abgeltungssteuer einbehält, denn dieser Betrag steht dem Kunden in voller Höhe zu. Häufig ist dieser Passus in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckt.
Gehört die ankaufende Firma dem Bundesverband Vermögensanlagen im Zweitmarkt für Lebensversicherungen (BVZL) e.V. an, gelten gewisse Qualitätsrichtlinien. Die Unternehmen in dem Verband haben sich verpflichtet, bestimmte Kaufanforderungen einzuhalten.
Der Kaufpreis sollte in einer Summe ausgezahlt werden, die Abwicklung des Verkaufs über einen Treuhänder laufen und für den Kaufvertrag deutsches Recht gelten.
Der Policenkäufer ist verpflichtet, Ihr zuständiges Finanzamt über den Verkauf zu informieren. Bei Verkauf von Verträgen mit einem Vertragsabschluss nach dem 31. Dezember 2004 wird auf den vollen Gewinn eine Abgeltungsteuer von 25% fällig, sowie Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchsteuer. Bei Verkauf eines Vertrages von vor dem 1. Januar 2005 werden dagegen meist keine Steuern fällig.
- Kündigung von Versicherungsverträgen
Sie können den Vertrag ohne Angabe von Gründen kündigen. Sofern nicht eine bestimmte Form vereinbart ist, reicht dazu ein formloses Schreiben an den Versicherer. Es ist jedoch ratsam, die Kündigung per Einwurfeinschreiben zu versenden.
Die Kündigung ist jederzeit zum Ende der Versicherungsperiode möglich. Versicherte, die ihre Prämie jährlich entrichten, unterliegen dieser Hauptfälligkeitsfrist. Wurde mit dem Versicherer jedoch eine monatliche Zahlungsweise vereinbart, gelten auch monatliche Kündigungsfristen.
Zu diesem Termin erlischt bei einer Kündigung der Versicherungsschutz, und der Versicherungsnehmer erhält den Rückkaufswert ausgezahlt. Die Höhe des aktuellen Rückkaufswertes finden Sie in der letzten der jährlich zugeschickten Standmitteilungen. Neben dem Rückkaufswert muss die Gesellschaft die vom Versicherten bereits erworbenen Ansprüche aus einer Überschussbeteiligung zuzüglich anteiliger Schlussüberschussanteile auszahlen.
Vorsicht beim Rückkaufswert!
Durch eine Kündigung verlieren Sie in der Regel viel Geld. Die Versicherer zahlen nur den Rückkaufswert. Und das ist nicht die Summe der gezahlten Beiträge. Versicherer können bei einer Kündigung abziehen:
- Abschluss- und Vertriebskosten
- einen Stornoabschlag
Beachten Sie außerdem steuerliche Gesichtspunkte! Altverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei und eine Kündigung damit aus dieser Hinsicht eher unattraktiv.
Auch die garantierten Zinsen spielen eine entscheidende Rolle dabei, ob ein alter Vertrag für Sie attraktiver ist als eine Kündigung. Je älter die Verträge sind, desto höher ist dieser Zins. Noch bis Juni 2000 waren 4 Prozent garantierte Zinsen bei neu abgeschlossenen Verträgen üblich. Da das allgemeine Zinsniveau seitdem deutlich gesunken ist, sind solche Zinsen heutzutage bei Lebensversicherungen nicht mehr zu bekommen.
Die Berechnung des Rückkaufswertes für Verträge bis Ende 2007
Für kapitalbildende und fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen, die seit Mitte 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden, gilt eine sehr verbraucherfreundliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der BGH hatte kritisiert, dass die Klauseln zum Rückkaufswert gegen das Transparenzgebot verstoßen und die Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligen. Der BGH hat in mehreren Urteilen entschieden, dass die Auszahlungen bei Kündigung und Beitragsfreistellungen einen "Mindestbetrag" nicht unterschreiten dürfen. Auch dürfen bei der Berechnung des Mindestwertes keine Abschluss- und Vertriebskosten berücksichtigt werden.
Durch diese Urteile hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf grob gerechnet die Hälfte der eingezahlten Beiträge.
Auf den Rückkaufswert bei Verträgen, die vor 2008 geschlossen wurden, gehen wir in einem gesonderten Beitrag genauer ein.
Die Berechnung des Rückkaufswertes für Verträge ab 2008
Für Neuverträge mit einem Vertragsabschluss ab 1. Januar 2008 gilt eine andere Berechnung. Das neue Versicherungsvertragsgesetz schreibt vor, dass alle Kosten einschließlich der für den erhaltenen Versicherungsschutz gezahlten Risikobeiträge abgezogen werden können. Die Versicherer können außerdem einen Stornoabschlag berechnen, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist.
Diese Berechnung führt zu noch etwas höheren Auszahlungen als auf der Grundlage der BGH-Urteile für die Lebensversicherungsverträge bis Ende 2007.
Verjährungsfristen
Wer seine Lebens- oder Rentenversicherung kündigt, sollte sich damit beschäftigen, welche Summe ausgezahlt wird bzw. wie hoch die beitragsfreie Versicherungssumme ausfällt. Rechtlich können Sie gegen die Berechnungen der Versicherung nämlich im Regelfall nur drei Jahre lang vorgehen - und zwar gerechnet ab dem 1. Januar des Jahres, das auf Kündigung / Beitragsfreistellung folgt.
Wenn Sie also zum Beispiel 2017 den Vertrag gekündigt oder beitragsfrei gestellt haben, müssen Sie bis Ende 2020 tätig werden, um die Verjährung zu hemmen.
Welche Schritte sinnvoll sind und ob Sie damit die Verjährung hemmen können, sollten Sie mit unabhängiger Unterstützung rechtzeitig klären. Dabei helfen zum Beispiel die Verbraucherzentralen.
Steuerliche Situation
Kündigt man einen steuerfreien Altvertag (also Vertragsschluss vor dem 1. Januar 2005) mit einer zwölfjährigen Mindestlaufzeit, bleibt die Auszahlung des Rückkaufswertes steuerfrei. Ansonsten erfolgt die Belastung mit der Abgeltungssteuer in voller Höhe.
Bei Neuverträgen, die schon 12 Jahre oder mehr laufen und bei denen die versicherte Person 60 Jahre (für ab 2012 geschlossene Verträge 62 Jahre) alt ist, ist nur die Hälfte des Gewinns mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
- Versicherungsvertrag widerrufen / widersprechen / Rücktritt erklären
Einen gerade erst abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag können Sie innerhalb einer Frist von 30 Tagen widerrufen.
Die Frist beginnt einen Tag nach Zugang des Versicherungsscheins sowie der weiteren Vertragsunterlagen.
Zum Teil gibt es diese Möglichkeit aber auch noch wesentlich länger. Der Hintergrund: Solange der Versicherer seine Informationspflichten nicht vollständig erfüllt hat, beginnt die 30-Tage-Frist nicht zu laufen. Damit kann ein Vertrag unter Umständen auch noch Jahre nach Abschluss widerrufen werden.
Besonderheiten gelten zudem für Lebensversicherungsverträge die in den Jahren 1994 bis 2007 nach dem sogenannten Policenmodell geschlossen wurden. Dabei füllte der Kunde ein Antragsformular aus. Der Versicherer nahm den Antrag an, indem er dem Kunden den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die übrigen Vertragsunterlagen übergab. Hatte eine Gesellschaft ihre Kunden nicht richtig über das Widerspruchsrecht informiert, sollte dieses ein Jahr nach der ersten Prämienzahlung erlöschen. Der Europäische Gerichtshof erklärte diese Regelung für unvereinbar mit dem damaligen EU-Recht. Der Versicherungsnehmer hat hier ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchs- bzw. Widerrufsrecht (Urteile des Europäischen Gerichtshofs (Az. C-209/12) und des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 73/13 und IV ZR 76/11).
Sofern der Vertrag nach dem sog. "Antragsmodell" geschlossen wurde, gilt im Ergebnis das Gleiche wie beim Policenmodell. Statt eines Widerspruchsrechts kann das Rücktrittsrecht bei unzureichender Belehrung/Information heute noch ausgeübt werden, siehe etwa Bundesgerichtshof, Az. IV ZR 260/11 und IV ZR 173/15.
Achtung: Bevor Sie den Rücktritt oder Widerspruch erklären, sollten Sie aber auch wirtschaftliche Überlegungen berücksichtigen. Die Rückabwicklung beendet auch Zusatzversicherungen, wie eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Altverträge haben eine relativ hohe Garantieverzinsung und sind unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Welche Wiederanlagemöglichkeiten bestehen im Niedrigzinsumfeld? Die Renditen der Wiederanlage müssen mit den Restlaufrenditen Ihres Vertrages geprüft werden. Auch kann bei Rückabwicklung das Prozessrisiko nicht außer Acht gelassen werden. Schließlich können Versicherer die Kosten für die in Anspruch genommene Versicherungsleistung im Widerrufsfall vom Auszahlungsbetrag abziehen.
Lassen Sie sich also im Zweifel unabhängig beraten, welche Möglichkeiten Sie haben und welche für Sie attraktiver sind. Das geht zum Beispiel bei den Verbraucherzentralen.
Mehr dazu lesen Sie in unserem separaten Artikel zum ewigen Widerspruch bei Lebens- und Rentenversicherungen.
Auf das unbefristete Widerspruchsrecht bei Lebensversicherungen mit Abschluss vor dem Jahr 2008 gehen wir in einem gesonderten Beitrag ausführlicher ein.