Hier erfahren Sie, wie lange der Händler die beworbene Ware vorrätig haben muss und was es mit dem Sternchenhinweis auf sich hat.
Wird ein Produkt zu einem bestimmten Preis beworben, muss der Kunde davon ausgehen können, dass diese Ware oder ein gleichartiger Artikel "angemessen" lange vorrätig sind. So ergibt es sich aus dem Gesetz (vgl. Nr. 5 des Anhangs zu § 3 Abs.3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb).
Bei der Frage, was "angemessen" ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Maßgeblich ist, was ein durchschnittlicher Kunde im konkreten Fall als "angemessen" erwarten kann. Zu berücksichtigen sind zum Beispiel die Art des Produkts, die Gestaltung der Werbung und der Preis. Bietet zum Beispiel ein Lebensmitteldiscounter einen Laptop zum Sonderangebot an, so wird der durchschnittliche Verbraucher eher davon ausgehen, dass er sich beeilen muss, um das Schnäppchen zu ergattern, als er dies bei einem Sonderangebot für Butter tun müsste.
Früher war es einfacher. Da sagte das Gesetz: "Angemessen ist im Regelfall ein Vorrat für zwei Tage." Das gilt jetzt nicht mehr. Die Zwei- Tagesfrist ist nur noch entscheidend für die Frage, wer im Streitfall die "angemessene Bevorratung" beweisen muss. Ist die Ware schon am zweiten Angebotstag ausverkauft, dann muss der Unternehmer nachweisen, dass er angemessen bevorratet hat und dass er zum Beispiel mit einer so hohen Nachfrage nicht rechnen konnte.
Kann der Händler bereits im Vorhinein davon ausgehen, dass sein Warenvorrat die zu erwartende Nachfrage nicht decken wird, muss er den Verbraucher bereits in der Werbung darüber aufklären. Hierfür muss er einen leicht lesbaren und klar formulierten Hinweis geben (Sternchenhinweis). Wie genau dieser Sternchenhinweis formuliert sein muss, legt das Gesetz nicht fest. Der Bundesgerichtshof hat jedoch entschieden, dass der Hinweis "Dieser Artikel kann aufgrund begrenzter Vorratsmenge bereits im Laufe des ersten Angebotstages ausverkauft sein" nicht ausreicht, wenn die Ware bereits am Vormittag des ersten Angebotstages nicht mehr zur Verfügung steht (BGH, Urteil vom 17.09.2015 - I ZR 92/14).
Angaben wie "Einzelstücke", "Ausstellungsstücke" oder "Restposten" deuten dagegen auf ein beschränktes oder einmaliges Angebot hin. Der Kunde muss in diesen Fällen damit rechnen, dass die Wunschartikel sehr schnell vergriffen sind.
Es kann vorkommen, dass trotz sorgfältiger Planung des Händlers das Angebot nicht ausreicht, zum Beispiel wegen eines nicht vorhersehbaren großen Andrangs, wegen unvorhersehbarer Lieferschwierigkeiten beim Fabrikanten oder sonstiger Fälle höherer Gewalt. In diesen Fällen liegt kein unzulässiges Lockangebot vor.