Unterlassungsklage gegen Deutsche Glasfaser Wholesale GmbH
Der Anbieter behält sich das Recht vor, einseitig die verwendete Übertragungstechnologie festzulegen und zu ändern. Außerdem sehen die Klauseln vor, dass Verbraucher:innen die Netzinfrastruktur nicht durch eine “übermäßige Inanspruchnahme” belasten dürften und dass dem Anbieter entgegen von § 59 Abs.3 TKG nach Vertragsende ein voller Vergütungsanspruch zusteht.