Ersatzempfängerklausel bei Paketzustellungen unzulässig: Kunden müssen über Zustellung beim Nachbarn informiert werden

Stand:
OLG Köln vom 02.03.2011 (6 U 165/10)
LG Köln vom 18.08.2010 (26 O 260/08)
Off

Paketdienste müssen ihre Kunden benachrichtigen, wenn ein Zusteller an sie adressierte Briefe oder Pakete bei Hausbewohnern oder Nachbarn abgibt. Das hat das Oberlandesgericht Köln nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die DHL Vertriebs GmbH & Co. OHG entschieden. Anders sah es eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens zur so genannten Ersatzempfängerklausel vor.

Nach Ansicht des Gerichts sei die Benachrichtigung des Empfängers, bei wem der Zusteller die Sendung abgegeben habe, unbedingt erforderlich. Der Empfänger müsse wissen, wo sich das Paket befinde. Dabei sei es nicht ausreichend, wenn das Verfahren tatsächlich so praktiziert würde. Die Verpflichtung zur Benachrichtigung des Empfängers müsse vielmehr in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt sein, da der Empfänger wissen müsse, wo sich das Paket befinde.

Die Verbraucherzentrale NRW ist darüber hinaus der Auffassung, dass der Begriff des Nachbarn zu weit und unbestimmt ist. Dieser Ansicht konnte sich das Oberlandesgericht Köln nicht anschließen.

Anders sah dies bereits im Jahr 2007 das Oberlandesgericht Düsseldorf (I-18 U 163/06): Es hielt eine ähnliche Klauseln für unwirksam. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem aus: "Das folgt bereits aus ihrer fehlenden Klarheit und Verständlichkeit (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer genau unter die "Nachbarn in diesem Sinne fallen soll, ist nicht erkennbar."

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Lachender Mann mit Geldscheinen in der Hand

Vergleich mit primaholding-Unternehmen: Letzte Chance für Verbraucher:innen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat mit primastrom, voxenergie und nowenergy einen Vergleich geschlossen. Es ging dabei um überhöhte Preise und unangemessene Vertragslaufzeiten. Noch bis zum 31. Dezember 2024 können Sie sich an die Unternehmen wenden und sich auf den Vergleich berufen.
Ein Gesundheitsgerät neben dem Wort Aufruf in einem Ausrufezeichen.

Healy: Vorsicht vor falschen Gesundheitsversprechen

Bei den Verbraucherzentralen haben sich in den letzten Monaten die Beschwerden über das Produkt "Healy" gehäuft, weil selbstständige „Healy“-Vertriebspartner:innen behaupten, das Produkt würde etwa bei Multipler Sklerose, Depressionen, ADHS oder Hauterkrankungen helfen. Diese Heilsversprechen sind nicht haltbar.
Foto einer Frau, die auf einem Sofa sitzt und bestürzt in ein geöffnetes Paket schaut.

Shoppen auf Online-Marktplätzen: Verbraucher:innen erwarten sichere Produkte

Die Mehrheit der Verbraucher:innen erwartet, dass die Produkte auf Online-Marktplätzen sicher und gesetzkonform sind – und sehen die Plattformbetreiber in der Verantwortung. Das zeigt eine Befragung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Aktuell sind Plattformen nicht in der Pflicht, Produktsicherheit zu gewährleisten.