Dichtheitsprüfung an Abwasserleitungen: Werbetricks untersagt

Stand:
LG Köln vom 04.06.2019 (Teil- und Schlussurteil)
LG Köln vom 14.02.2019 (Teil-Anerkenntnisurteil) (33 O 78/17)
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Das LG Köln hat der Kanalfirma MIGO Energie & Umwelt GmbH untersagt, Verbrauchern gegenüber unter Hinweis auf die Prüfpflicht für Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten zu behaupten, ihr Grundstück befinde sich in einem Wasserschutzgebiet, obwohl dies nicht der Fall ist.

Gemäß § 8 Absatz 2 Selbstüberwachungsverordnung Abwasser mussten Abwasserleitungen, die sich in Wasserschutzgebieten befinden und vor 1965 errichtet worden sind, bis zum 31.12.2015 überprüft werden. Das Ergebnis dieser Zustands- und Funktionsprüfung ist in einer Bescheinigung zu dokumentieren.

MIGO bietet unter anderem an der Haustür Prüfungen und Sanierungen von Abwasserleitungen an. Durch Zeugenvernehmungen gelangte das Gericht zu der Erkenntnis, dass dabei auch regelmäßig die Prüfpflicht von Abwasserleitungen, die sich in Wasserschutzgebieten befinden, angesprochen wurde. In diesem Zusammenhang ist die wahrheitswidrige Behauptung, das Grundstück des Verbrauchers läge in einem Wasserschutzgebiet, wettbewerbswidrig.

Bereits mit Teil-Anerkenntnisurteil vom 14.02.2019 hatte das LG Köln der MIGO Energie & Umwelt GmbH untersagt, mit einem irreführenden Flyer für "Dichtheitsbescheinigungen" zu werben. Durch die Gestaltung des Flyers hatte die Firma den Eindruck vermittelt, dass ein:e Grundstückseigentümer:in eine defekte Abwasserleitung zunächst sanieren müsse, bevor der Nachweis über die durchgeführte Zustands- und Funktionsprüfung ausgestellt werden könne.

Tatsächlich ist die Bescheinigung über eine erfolgte Zustands- und Funktionsprüfung unabhängig davon auszustellen, ob saniert werden muss. Der Nachweis dient vor allem dazu, das Ausmaß der Schäden und die sich gegebenenfalls daraus ergebenden Sanierungsfristen von bis zu zehn Jahren zunächst nur festzustellen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Köln vom 04.06.2019 (Teil- und Schlussurteil) (33 O 78/17)

LG Köln vom 14.02.2019 (Teil- Anerkenntnisurteil) (33 O 78/17)

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