Unzulässige Werbeversprechen für Meditonsin (Hersteller: Medice)

Stand:
LG Dortmund vom 23.09.2022 (Az. 25 O 22/22)
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Die Verbraucherzentrale NRW ist erfolgreich gegen die Werbeaussagen mit Gesundheitsbezug von Meditonsin vorgegangen.

Gegenstand des Klageverfahrens waren unzulässige Werbeaussagen von Medice für das homöopathische Arzneimttel Meditonsin Tropfen.

Das Landgericht Dortmund hat mit Urteil vom 23.09.2022 der Unterlassungsklage gegen den Iserlohner Hersteller, die MEDICE Arzneimittel Pütter GmbH & Co. KG, in allen drei Anträgen stattgegeben. Der Hersteller muss künftig Werbeaussagen unterlassen,

  • die eine rasche und zuverlässige Reduktion der Intensität der typischen Erkältungssymptome versprechen,
  • die sich auf eine apothekenbasierte Beobachtungsstudie beziehen, bei der „die gute Wirksamkeit und Verträglichkeit von Meditonsin Tropfen erneut eindrucksvoll bestätigt“ würden und
  • die „entscheidende Vorteile des natürlichen Arzneimittels, insbesondere auch im Vergleich zu vielen chemisch-synthetischen Arzneimitteln“ versprechen.
     

Das Landgericht Dortmund nimmt insoweit einen Verstoß gegen §§ 3, 11 HWG an.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem MEDICE die Berufung zurückgenommen hat, als das OLG Hamm deutlich machte, an der Entscheidung des LG Dortmund festhalten zu wollen.

 Da der Anbieter weiterhin mit der leicht abgewandelten Werbeaussage „Im Rahmen dieser apothekenbasierten Beobachtungsstudie konnten die gute Wirksamkeit und Verträglichkeit von Meditonsin Tropfen erneut eindrucksvoll bestätigt werden“ geworben hat, hat das Landgericht Dortmund ein ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000,00 € verhängt. Das LG Dortmund sieht einen kerngleichen Verstoß, weil es keinen Unterschied mache, ob auf „alle“ Erkältungsbeschwerden oder nur auf die „typische“ Erkältungsbeschwerden abgestellt werde.

Eine Person hat Fragezeichen im Kopf und schaut auf eine Rechnung der PVZ.

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