Im August 2024 urteilte das OLG Hamm, dass es für einen operativ plastisch-chirurgischen Eingriff keines Messers oder Skalpells bedarf, sondern auch eine Spritze ausreicht. Damit war das Werbeverbot mit Vorher-Nachher-Bildern für Unterspritzungen mit Fillern besiegelt. Am 31.07.2025 wies der BGH die Revision gegen das Urteil zurück.
Die Aesthetify GmbH – auch bekannt als Rick und Nick - bietet ästhetische Behandlungen des Gesichts, wie z.B. medizinisch nicht indizierte Lippenformungen, Nasenkorrekturen, Kinnaufbau etc. durch Unterspritzungen mit Fillern auf Hyaluronsäurebasis und Botox. Diese Unterspritzungen hatten die Ärzte auf ihrer Internetseite sowie in den sozialen Medien mit Vorher-Nachher-Fotos beworben. Das Heilmittelwerbegesetz verbietet diese vergleichende Darstellung für alle operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe, sofern sich nicht aus der jeweiligen Werbung selbst ergibt, dass der Eingriff auf einer medizinischen Notwendigkeit beruht.
Vor dem zuständigen OLG Hamm ging es vorrangig um die Frage, ob eine Unterspritzung mit Hyaluronsäure oder Botox einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff darstellt, da das Heilmittelwerbegesetz diesen Begriff nicht definiert. Für das OLG Hamm genügte insoweit jedes Instrument, mit dem Form- und Gestaltveränderungen an den Organen oder der Körperoberfläche vorgenommen werden. Das OLG Hamm begründete dies mit dem Zweck des Heilmittelwerbegesetzes, die Bevölkerung vor erheblichen Gesundheitsschäden und Risiken zu schützen, aber auch damit, dass kein Anreiz für einen medizinisch nicht notwendigen schönheitschirurgischen Eingriff gesetzt werden soll, in dem das Aussehen vor und nach dem Eingriff dargestellt wird. Mit diesen Erwägungen entschied das OLG Hamm, dass das Verbot von Vorher-Nachher-Bildern auch für Unterspritzungen mit Fillern gilt (OLG Hamm, Urteil vom 29.08.2024, Az.: 4 UKl 2/24).
Gegen das Urteil hatte das OLG Hamm die Revision zugelassen, über die der BGH am 31. Juli 2025 entschied (BGH, Urteil vom 31.07.2025, Aktenzeichen: I ZR 170/24). Der BGH schloss sich dabei den Ausführungen des OLG Hamm an und bestätigte, dass auch Unterspritzungen unter das Verbot der Werbung mit Vorher-Nachher-Bildern des Heilmittelwerbegesetzes fallen. Für den BGH geht es auch bei diesen minimal-invasiven Eingriffen darum, „unsachliche Einflüsse durch potentiell suggestive und irreführende Werbung für medizinisch nicht notwendige Eingriffe zurückzudrängen, die Entscheidungsfreiheit betroffener Personen zu schützen und zu vermeiden, dass sich diese Personen unnötigen Risiken aussetzen, die ihre Gesundheit gefährden können“.