Effekten- und Prospekthaftungsklausel in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen unwirksam II

Stand:
BGH vom 08.05.2013 (IV ZR 174/12)
OLG Stuttgart vom 26.04.2012 (2 U 118/11)
LG Stuttgart vom 30.08.2011 (20 O 313/10)
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Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) hat der Bundesgerichtshof die Effekten- und Prospekthaftungsklausel in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen der WGV Versicherung AG für unwirksam erklärt.

1. Die Klausel in allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung "Rechtsschutz besteht nicht für Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung, der Inhaberschaft oder der Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen)" ist vom BGH für unwirksam erklärt worden.

2. Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, scheiden als objektive Verständnisvorgabe für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus.

BGH vom 08_05_2013 (IV ZR 174/12)

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