Effekten- und Prospekthaftungsklausel in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen unwirksam I

Stand:
BGH vom 08.05.2013 (IV ZR 84/12)
OLG Frankfurt am Main vom 17.02.2012 (7 U 102/11)
LG Frankfurt am Main vom 14.04.2011 (2/24 O 169/10)

Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Bundesgerichtshof die Effekten- und Prospekthaftungsklausel ...

BGH vom 08.05.2013 (IV ZR 84/12)
OLG Frankfurt am Main vom 17.02.2012 (7 U 102/11)
LG Frankfurt am Main vom 14.04.2011 (2/24 O 169/10)

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Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Bundesgerichtshof die Effekten- und Prospekthaftungsklausel in Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen der R + V Allgemeine Versicherung AG für unwirksam erklärt.

1. Die Klausel in allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.

2. Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, scheiden als objektive Verständnisvorgabe für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus.

BGH vom 08.05.2013 (IV ZR 84/12)

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