Preisänderungsklauseln der GelsenwasserAG unwirksam

Stand:
OLG Hamm vom 22.11.2011 (I-19 U 122/11)
LG Dortmund vom 27.01.2011 (8 O 473/10)
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Auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (VZ NRW) gegen die Gelsenwasser AG sah das Oberlandesgericht Hamm eine an die Grundversorgungsverordnung (§ 5 Absatz 2 GVV) angelehnte Preisänderungsklausel in den Strom- und Gaslieferungsverträgen des Versorgers als unwirksam an.

Die Regelung des Anbieters, dass die Änderung der Preise erst nach individueller Bekanntgabe wirksam würden, kassierten die Richter ein. Damit entfalle die Verpflichtung zur brieflichen und öffentlichen Bekanntgabe. Weil die Klausel zudem auf die sechswöchige Ankündigungsfrist für Preiserhöhungen verzichte, weiche sie von der gesetzlichen Regelung ab. Darin sah das Gericht eine unangemessene Benachteiligung der Kunden und erklärte die Geschäftsbedingung für unwirksam.

OLG Hamm vom 22.11.2011 (I-19 U 122/11).pdf

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2. Dezember 2021: Kunden:innen der GASAG in der Grund- oder Ersatzversorgung mit Gas zahlten vor diesem Datum 6,68 Cent pro Kilowattstunde. All jene Verbraucher:innen, bei denen der Belieferungsbeginn zwischen dem 2. Dezember 2021 und dem 30. April 2022 lag, zahlten mehr als 18 Cent. Der Tarif für Bestandskund:innen blieb wesentlich günstiger. Davon betroffen sind zehntausende Verbraucher:innen. Für sie kann sich der Preisunterschied schnell auf hunderte von Euro summieren und existenzbedrohend sein. Der vzbv hält das „Zweiklassensystem“ der GASAG für unrechtmäßig und will mit der eingereichten Musterfeststellungsklage den Betroffenen helfen.
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Das Kammergericht hat die Tarifspaltung des Berliner Gasgrundversorgers für unzulässig erklärt. Daraus können sich hohe Nachforderungen derjenigen Verbraucher:innen ergeben, die in den teuren Neukundentarif gefallen waren. Das letzte Wort wird aber wohl der Bundesgerichtshof haben.
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Nach einer Abmahnung kündigten die Betreiber von www.service-rundfunkbeitrag.de an, unrechtmäßig erhobene Gebühren zurückzuzahlen. Dies ist jedoch in vielen Fällen nicht geschehen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Sammelklage eingereicht. Betroffene können sich jetzt für die Klage anmelden.