Grundversorger muss Kunden über Preisänderungen umfassend aufklären

Stand:
LG München I vom 06.02.2018 (33 O 21298/16)
Off

Energieversorgungsunternehmen in der Grundversorgung müssen in einem Preisänderungsschreiben alle sich ändernden Preisfaktoren sowie den bisherigen und den neuen Preis benennen. Das hat das Landgericht München I nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die E.ON Energie Deutschland GmbH entschieden.

Gem. § 5 Abs. 2 S. 2 der Stromgrundversorgungsverordnung ist der Stromgrundversorger unter anderem dazu verpflichtet, den Anlass einer Preisänderung anzugeben. Das Landgericht entschied, dass der Grundversorger deswegen alle Preisfaktoren, die sich verändert haben, in der Preisänderungsmitteilung aufführen muss. In dem Schreiben der E.ON Deutschland GmbH wurde die Preisänderung mit der Erhöhung staatlich verursachter Kosten begründet und hierfür Beispiele wie die EEG-Umlage sowie die Kosten für die Nutzung der Stromnetze genannt. Diese lediglich beispielhafte Aufzählung einzelner Faktoren hielt das Gericht für nicht ausreichend. Auf diese Weise werde der Kunde über die konkrete Zusammensetzung des Preises im Unklaren gelassen. Stattdessen solle der Kunde durch die Mitteilung beurteilen können, ob der Preis angemessen ist oder ob er einen Wechsel seines Stromanbieters erwägen sollte. Darüber könne der Kunde aber nur entscheiden, wenn er über alle Kostenfaktoren, die sich verändern, aufgeklärt werde.

Darüber hinaus muss gem. § 5 Abs. 2 S. 2 StromGVV der Umfang der Preisänderung genannt werden. Das Gericht entschied, dass der Umfang der Preisänderung nur dann vollständig mitgeteilt wird, wenn sich die Preisänderung unmittelbar aus dem Schreiben ergibt, ohne dass eigene Recherchen der Kunden notwendig sind. Das bedeute, dass nicht nur der neue Preis, sondern entweder auch der bisherige Preis oder die Differenz zwischen neuem und bisherigem Preis mitgeteilt werden müsse.

Des Weiteren betont das Gericht die Pflicht des Stromanbieters, in seiner Preisänderungsmitteilung auf sämtliche Rechte des Kunden hinzuweisen. Dies ist zum einen der Hinweis darauf, dass der Vertrag fristlos bis zum Wirksamwerden der Änderung gekündigt werden kann (§ 5 Abs. 3 StromGVV). Außerdem muss der Stromanbieter darauf hinweisen, dass die Preisänderung gegenüber dem Kunden nicht wirksam wird, wenn er innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung dem alten Lieferanten nachweist, dass er einen Vertrag mit einem neuen Lieferanten geschlossen hat.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG München I vom 06.02.2018 (33 O 21298/16)

Hand hält rote BahnCard 25

Nach Klage der Verbraucherzentrale: Kündigungsfrist für BahnCard verkürzt

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Thüringen hat die Deutsche Bahn die Kündigungsfristen für die BahnCard von 6 auf 4 Wochen verkürzt. Dies gilt jedoch nicht für alle BahnCards, sondern nur unter bestimmten Bedingungen. Die Verbraucherzentrale will weiter klagen, noch aus einem anderen Grund.
Schultüte mit Stiften und Süßigkeiten

Schulanfang: Keine Schadstoffe in Schultüte und Schulranzen

Die Auswahl an Stiften und sonstiger Ausstattung fürs neue Schuljahr ist groß. Doch nicht alles, was der Handel bietet, ist nachhaltig und frei von Schadstoffen. Wir bieten Hilfe bei der Auswahl für den Schulstart - und spätere Schuljahre.
Eine Frau befragt einen älteren Herrn und hält ein Klemmbrett mit Unterlagen in der Hand

Wie können Sie sich gegenüber dem Pflegedienst verhalten?

Bei der ambulanten Pflege sind pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen häufig auf die Unterstützung eines Pflegedienstes angewiesen. Die Verbraucherzentralen geben Antworten auf typische Fragen zu ambulanten Pflegeverträgen.