Gericht untersagt Kostenabwälzung in Garantiebedingungen

Stand:
LG München I vom 10.05.2012 (12 O 18913/11)
Off

Demontage defekter und Wiedermontage reparierter oder ausgetauschter Solar­module dürfen gegenüber Verbrauchern nicht aus der Garantie ausgeschlossen werden

Auf Klage der Verbraucherzentrale NRW hat das Landgericht (LG) München I mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az.: 12 O 18913/11) folgende Klausel des Solarmodul-Herstellers Yingli Green Energy Holding Co. Ltd. für unzulässig erklärt:

„Die beschränkte Garantie gilt weder für die Montage von PV-Modulen noch für die Demontage defekter PV-Module oder die Wiedermontage reparierter, ausgetauschter oder zusätzlicher PV-Module noch für etwaige Kosten im Zusammenhang mit dem vorstehenden Genannten.“

Damit darf der Modulhersteller in seinen Garantiebedingungen gegenüber Verbraucher:innen nicht mehr die Demontage der alten und Wiedermontage der neuen Module sowie die dafür anfallenden Kosten von der Garantieleistung ausschließen. Die Garantiezusage sei für den durchschnittlichen Verbraucher nämlich so zu verstehen, „dass Reparatur und Austausch der Module kostenlos sind“ und dass er „aufgrund des vorzeitigen Leistungs­abfalls keine wirtschaftlichen Verluste erleidet“. Verbraucher:innen könne berechtigterweise erwarten, „dass die Montagekosten im Garantiefall von Yingli zu tragen sind“. Das LG München bestätigte in dem Urteil außerdem die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, dass „die Leistungsgarantie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage insgesamt, damit aber auch für die wirtschaftliche Kalkulation betreffend den Kauf der einzelnen Module maßgeblich ist“. Zudem bewertete das LG München das Vorgehen von Yingli insgesamt als intransparent, da sie „zum einen etwas einräumt, was sie in einer anderen Regelung wieder aus ihrer Verpflichtung herausnimmt“.

In den ursprünglich abgemahnten Garantiebedingungen hatte Yingli im Garantiefall eine Kostenbeteiligung noch vollständig ausgeschlossen. Mit einer Unterlassungserklärung erklärte Yingli sich dann zumindest bereit, in Garantiefällen stets die Transportkosten zu übernehmen. Da aber die weiteren Kosten für die Garantieabwicklung, insbesondere Montagekosten für Deinstallation der alten und Installation der neuen Module, erheblich sein können und eine Abwälzung dieser Kosten auf den Verbraucher die eingeräumte Garantie aushöhlt, hat die Verbraucherzentrale NRW Klage eingereicht. Nun hat auch das LG München festgestellt, dass die eingeräumte Garantie „ganz wesentlich entwertet wird, wenn man die Montagekosten beim Kunden belassen würde“ und hat die obige Klausel daher für unwirksam erklärt.

Das Gericht hat mit seiner Entscheidung die Rechtsposition von Verbraucher:innen gegenüber Yingli erheblich verbessert und das Risiko von unvorhersehbaren und hohen Reparaturkos­ten trotz Garantie, die die Wirtschaftlichkeit der PV-Anlage ins Wanken bringen können, verringert. Das Urteil hat darüber hinaus aber auch allgemeine Bedeutung, da erstmalig über die Frage des Kostenausschlusses in Garantiebedingungen entschieden wurde.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG München I vom 10.05.2012 (12 O 18913/11) 

Ratgeber-Tipps

Ratgeber Photovoltaik
Wer ein Stück weit unabhängig von den Preiskapriolen der Energieversorger werden will, kümmert sich um die Anschaffung…
Handbuch Pflege
Als pflegebedürftig gelten Menschen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung für mindestens sechs Monate Hilfe im…
Schmuckbild

Abzocke auf online-wohngeld.de: Hier wird kein Wohngeld beantragt!

Auf der Website online-wohngeld.de könnten Verbraucher:innen den Eindruck bekommen, dass sie dort Wohngeld beantragen können. Das ist jedoch nicht der Fall und kostet auch noch Geld!
Eine Hand hält ein Deutschlandticket neben einen Stopp-Knopf an der Tür einer Straßenbahn

Deutschlandticket: Neue Zusatztickets in NRW ab Juli 2023

Zusatztickets für Fahrradmitnahme und 1. Klasse gelten jetzt in ganz Nordrhein-Westfalen – nicht mehr wie bisher nur für einzelne Verkehrsverbünde.

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse Mansfeld-Südharz

Die Sparkasse Mansfeld-Südharz hat vielen Prämiensparern nach Ansicht der Verbraucherzentrale jahrelang zu wenig Zinsen gezahlt. Der vzbv hat für die Kund:innen der Sparkasse Klage erhoben, damit sie ihre Zinsen in der Höhe erhalten, die ihnen zusteht.

Der vzbv führt das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) nicht weiter. Kund:innen können die ihnen zustehenden Zinsen nun einfordern.