Energiekunden dürfen nicht zur Lastschriftzahlung gezwungen werden

Stand:
OLG Düsseldorf vom 21.04.2017 (I-20 U 8/17)
LG Düsseldorf vom 21.12.2016 (12 O 7/16)
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Das OLG Düsseldorf bestätigt: Das LG Düsseldorf hat der Extra Energie GmbH zu Recht untersagt, die Bestellung eines Strom- oder Gasliefervertrages im Internet gegenüber Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung davon abhängig zu machen, dass der Verbraucher eine Einzugsermächtigung erteilt.

Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG sind Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, Haushaltskund:innen vor Vertragsschluss verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten. Dass Verbraucher:innen mindestens zwei Zahlungsmöglichkeiten offen stehen müssen, hatte der BGH bereits geurteilt (BGH, Urteil vom 05.06.2013, AZ: VIII ZR 131/12).

Die Extra Energie GmbH zwang jedoch bisher Kund:innen dazu, etwa auf der Internetseite www.prioenergie.de oder über den Tarifrechner verivox, eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Ohne ein entsprechendes Häkchen konnte der Bestellvorgang nicht fortgesetzt und kein Vertrag abgeschlossen werden. Im Widerspruch dazu kann der Kunde nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Ziffer 4.1. AGB) wählen, ob er Zahlungen im Wege des Lastschriftverfahrens oder per Überweisung entrichten möchte. Auch in den FAQ auf der Internetseite www.extraenergie.com gibt das Unternehmen an, es könne auch per Überweisung gezahlt werden.

Extra Energie berief sich im Verfahren auf die AGB und meinte, auch nach dem Bestellvorgang könne der Kunde noch die Zahlungsweise ändern; das genüge den gesetzlichen Vorgaben. Das OLG Düsseldorf sah das jedoch anders: Die gesetzliche Vorschrift verlange, dass der Kunde die Zahlungsweise wählen kann, bevor er seine Erklärung abgibt. Dabei sei es auch unerheblich, ob der Kunde oder der Energieversorger das Angebot mache. Jedenfalls müsse der Kunde vor seiner Vertragserklärung die Wahl zwischen den Zahlungsweisen haben. Dies sei bei der Bestellmöglichkeit auf der Internetseite von Extra Energie nicht der Fall, Kund:innen müssten dort den Lastschrifteinzug wählen. Auch wenn in den AGB die Überweisung als eine weitere Zahlungsweise angegeben ist: Das Gericht urteilte, dass Verbraucher:innen vor Vertragsschluss auf die Zahlungsalternative per Überweisung hingewiesen werden müssen.

Der Beschluss ist rechtskräftig.

OLG Düsseldorf vom 21.04.2017 (I-20 U 8/17)

LG Düsseldorf vom 21.12.2016 (12 O 7/16).pdf 

Auszeichnung Verbraucherschule. Foto: Daniel Gebauer - vzbv

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