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Das OLG Köln hat den Antrag der Verbraucherzentrale NRW auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das KI-Training mit Nutzerdaten von Facebook und Instagram zurückgewiesen. Die summarische Prüfung im Eilrechtsschutz ergab weder einen Verstoß gegen den Digital Markets Act (DMA), noch gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Die Verbraucherzentrale NRW beanstandete die Art und Weise, wie die Meta Platforms Ireland Limited (Meta) die Verwendung von personenbezogenen Daten aus öffentlich gestellten Konten der Dienste Instagram und Facebook für das Training der eigenen Meta AI ankündigte. Sie ersuchte das OLG Köln per Eilverfahren, Meta den Start des KI-Trainings einstweilen zu untersagen. Aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW bedarf es in diesem konkreten Fall einer Einwilligung der betroffenen Nutzer (opt in) anstelle der von Meta angebotenen Widerspruchsmöglichkeit (opt out). Das Gericht wies den Antrag als unbegründet zurück.
Ein Verstoß gegen das Zusammenführungsverbot des Art. 5 Abs. 2 DMA liege nicht vor. Es fehle bereits an einer Zusammenführung, wenn die Daten aus den beiden zentralen Plattformdiensten lediglich in einen unstrukturierten KI-Trainingsdatensatz eingebracht werden. Zusammenführung sei nur die gezielte Verknüpfung von Daten ein- und derselben Person in einem Nutzerprofil.
Ferner liege auch kein Verstoß gegen Datenschutzrecht vor. Meta könne sich für das KI-Training auf die Rechtsgrundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO stützen. Das Training einer von Meta entwickelten KI stelle ein berechtigtes Interesse dar. Die Verwendung der personenbezogenen Daten der deutschen Nutzer sei auch erforderlich, um eine an die regionalen Gepflogenheiten adaptierte KI anzubieten. Schließlich falle die Interessenabwägung zugunsten von Meta aus. Das Gericht hält es für überwiegend wahrscheinlich, dass Nutzer seit Juni 2024 (als Meta erstmals sein KI-Training ankündigte) hinreichend damit rechnen konnten, ihre öffentlich gestellten Inhalte könnten für KI-Zwecke genutzt werden. Zudem seien technische Maßnahmen ergriffen worden, welche die Eingriffsintensität abmildern. Meta habe zudem hinreichend transparent über das KI-Training informiert und ausreichend Maßnahmen ergriffen, damit Nutzer das KI-Training verhindern könnten (Möglichkeit der Umstellung des Kontos auf nicht öffentlich und Einräumung eines Widerspruchsrechts).
Auch die vom Gericht erkannte Einschränkung zentraler Betroffenenrechte, wie das Recht auf Löschung, sei zu vernachlässigen. Es reiche aus, wenn die personenbezogenen Daten nach Widerspruch der Nutzer:innen nicht weiter für das KI-Training verwendet würden und entsprechende Informationen im Datensatz der KI verblassen würden. Im Ergebnis überwiege das unternehmerische Interesse an der Weiterentwicklung innovativer KI‐Produkte das Interesse der Nutzer am Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Ein Verarbeitungsverbot folge auch nicht vor dem Hintergrund des besonderen Schutzes sensibler Daten nach Art. 9 DSGVO. Im Hinblick auf diese Daten greife die Ausnahmevorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO, wenn ein Account-Inhaber diese Daten zur eigenen Person in sein öffentliches Nutzerkonto eines Social Media-Dienstes eingestellt bzw. in öffentlichen Postings mitgeteilt habe. Bei sensiblen Daten Dritter sei die Ausnahmevorschrift des Art. 9 Abs. 2 lit. e) DSGVO zwar nicht anwendbar, allerdings erfordere die schützende Wirkung des generellen Verarbeitungsverbots nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO im Falle der hier angenommenen nicht zielgerichteten Verarbeitung der Daten zunächst eine „Aktivierung“ durch einen Antrag des betroffenen Dritten auf Herausnahme seiner Daten aus dem veröffentlichten Beitrag beziehungsweise aus dem Trainingsdatensatz.
Das Urteil ist rechtskräftig.