Gebühr für die Auszahlung von Guthaben bei Prepaidverträgen unzulässig

LG Frankfurt am Main vom 25.02.2009 (2-02 O 211/08)
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Anbieter von Prepaid-Mobilfunkverträgen dürfen keine Gebühr für die Auszahlung von Guthaben nach Beendigung des Vertrags verlangen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die SIMply Communication GmbH entschieden.

Der verlangten Gebühr stehe keine echte Leistung für den Kunden gegenüber. Die der Auszahlung zuzuordnenden Arbeitsabläufe hätten mit der vertraglichen Hauptleistung – Zugang zum Mobilfunknetz zu gewähren – nichts zu tun, so das Gericht. Eine entsprechende Entgeltklausel in den AGB sei daher wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unzulässig.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Frankfurt am Main vom 25.02.2009 (2-02 O 211/08)

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