Gebühr für die Auszahlung von Guthaben bei Prepaidverträgen unzulässig

Stand:
LG Frankfurt am Main vom 25.02.2009 (2-02 O 211/08)
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Anbieter von Prepaid-Mobilfunkverträgen dürfen keine Gebühr für die Auszahlung von Guthaben nach Beendigung des Vertrags verlangen. Das hat das Landgericht Frankfurt am Main nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die SIMply Communication GmbH entschieden.

Der verlangten Gebühr stehe keine echte Leistung für den Kunden gegenüber. Die der Auszahlung zuzuordnenden Arbeitsabläufe hätten mit der vertraglichen Hauptleistung – Zugang zum Mobilfunknetz zu gewähren – nichts zu tun, so das Gericht. Eine entsprechende Entgeltklausel in den AGB sei daher wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unzulässig.

Das Urteil ist rechtskräftig.

LG Frankfurt am Main vom 25.02.2009 (2-02 O 211/08)

Illustration einer Frau mit erhobenem Zeigefinger neben einem Smartphone, das ein Medikamentenbehälter zeigt. Ein Pfeil führt vom Bildschirm zu einem Glas mit ähnlichen Pillen, das mit dem roten Stempel "FAKE" markiert ist. Auf der rechten Seite steht in einem roten Balken das Wort "WARNUNG".

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