Drosselung bei Internettarifen für Smartphones

Stand:
OLG Schleswig vom 22.06.2012 (6 U 12/12)
LG Kiel vom 26.01.2012 (15 O 92/11)
Off

Ein Mobilfunktarif, der die Nutzung des Internets ermöglicht, darf nicht als "Flat Komplett 3G", bezeichnet oder mit den Aussagen "unbegrenzt mobil surfen" und "Datenturbo HSDPA" beworben werden, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines Datenvolumens von 500 Megabyte für den Rest des Monats auf GPRS-Geschwindigkeit (höchstens 171 Kilobit pro Sekunde) gedrosselt werden kann.

Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen wurde es der klarmobil GmbH vom OLG Schleswig untersagt, mit den oben genannten Aussagen zu werben, wenn die hohen 3G-HSDPA-Geschwindigkeiten nach der Nutzung eines bestimmten Datenvolumens herabgesetzt werden. Der angesprochene Verbraucher werde durch die monierte Werbung in die Irre geführt und gehe fälschlicherweise davon aus, dass im Rahmen des Tarifs keine Drosselung vorgenommen wird. Auf diesen Aspekt wurde in der betroffenen Werbung nach Ansicht des Gerichts nicht hinreichend hingewiesen. Die Werbung verstoße daher gegen § 5 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Das Urteil ist rechtskräftig.

Ratgeber-Tipps

Fit und gesund - für Frauen ab 50
Menopause, Knochenhaushalt, Nährstoffbedarf, Ernährung, knackende Knochen - der Körper von Frauen ab 50 ist vielen…
Das Vorsorge-Handbuch
Wer sich wünscht, selbstbestimmt zu leben und Entscheidungen zu treffen, und sich wünscht, das auch am Lebensabend zu…
Ein Paar prüft die Rechung

Betrügerische Inkassoschreiben: Auf diese Konten sollten Sie nichts überweisen

Regelmäßig erhalten Verbraucher:innen betrügerische Inkassoschreiben. Die Verbraucherzentrale Brandenburg veröffentlicht Nummern von Konten, auf die Sie kein Geld überweisen sollten, die sogenannte Schwarzliste.

Sparkasse KölnBonn: Vergleich beendet Verfahren

Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat sich erfolgreich mit der Sparkasse KölnBonn zu einseitig erhöhten Kontoführungsgebühren verglichen. Rund 700 Verbraucher:innen, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten, erhalten in den nächsten Monaten Vergleichsangebote von der Sparkasse. Die angebotenen pauschalen Beträge liegen je nach Fall entweder bei 60 Euro oder bei 195 Euro.
Hand zieht Scheine aus dem Geldautomaten

Musterfeststellungsklage gegen Sparkasse KölnBonn

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und die Sparkasse KölnBonn haben sich auf einen Vergleich geeinigt. Dadurch können betroffene Verbraucher:innen unkompliziert pauschale Zahlungen erhalten.
Hintergrund: Die Sparkasse KölnBonn hat in der Vergangenheit einseitig Gebühren erhöht oder neu eingeführt ohne dass die Kund:innen aktiv zugestimmt hätten. Sie lehnte es ab, solche Gebühren zurückzuzahlen. Der vzbv führte deshalb eine Musterklage, eine Art Sammelklage, gegen die Sparkasse.