Die Laufzeit bei Glasfaserverträgen beginnt ab Vertragsschluss

Stand:
BGH vom 08.01.2026 (III ZR UKL 8/25)
Hanseatisches OLG vom 19.12.2024 (10 UKl 1/24)
Off

Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen OLG zurückgewiesen und bestätigt damit die Ansicht der Verbraucherzentrale NRW, wonach die Vertragslaufzeit bei Glasfaserverträgen mit dem Vertragsschluss beginnt und nicht erst mit der Freischaltung des Anschlusses.

Das Gericht stellte fest, dass eine AGB-Klausel, die den Beginn der Mindestvertragslaufzeit an die Freischaltung des Anschlusses knüpft, gegen § 309 Nr. 9 lit. a) BGB verstößt. Da die Freischaltung eines Glasfaseranschlusses mehrere Wochen oder Monate dauern kann, führt eine solche Regelung dazu, dass die tatsächliche Vertragsbindung über die vereinbarte Mindestvertragslaufzeit hinaus verlängert wird. Durch die Hinzurechnung der Zeit bis zur Freischaltung wird die gesetzlich zulässige Höchstlaufzeit von zwei Jahren überschritten. 

Der BGH stellte klar, dass die Besonderheiten des Glasfasermarktes keine abweichende Betrachtungsweise rechtfertigen. Insbesondere stellt § 56 TKG keine speziellere Norm zu § 309 Nr. 9 lit. a) BGB dar. Daher gilt auch bei Glasfaserverträgen die maximale Vertragslaufzeit von zwei Jahren, die ab Vertragsschluss beginnt.