Westnetz muss Ankündigungsfrist beim Zählerwechsel einhalten

Pressemitteilung vom
Vor Kurzem ein Urteil des Landgerichts Dortmund aus dem Januar 2019 rechtskräftig (Az 25 O 282/18), das dem Stromnetzbetreiber Westnetz beim Einbau moderner Messeinrichtungen eine „nicht unerhebliche Überrumpelung“ attestiert.

Westnetz muss Ankündigungsfrist beim Zählerwechsel einhalten
Unternehmen zieht Berufung zurück, Urteil jetzt rechtskräftig

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Der gesetzlich vorgeschriebene Smart-Meter-Rollout kann nach der Markterklärung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) vom vergangenen Freitag nunmehr beginnen. Dass bei diesem verpflichtenden Einbau zertifizierter intelligenter Messsysteme unter anderem alle Ankündigungsfristen eingehalten werden, wird die Verbraucherzentrale NRW im Blick behalten. Aktiv sind die Verbraucherschützer diesbezüglich schon beim seit mehreren Jahren laufenden, gesetzlich vorgeschriebenen Austausch analoger Zähler durch digitale Modelle. 
So wurde vor Kurzem ein Urteil des Landgerichts Dortmund aus dem Januar 2019 rechtskräftig (Az 25 O 282/18), das dem Stromnetzbetreiber Westnetz beim Einbau moderner Messeinrichtungen eine „nicht unerhebliche Überrumpelung“ attestiert. Das Unternehmen hat seine Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm zurückgenommen. Westnetz hatte in Essen die gesetzliche Informationsfrist beim Einbau digitaler Zähler missachtet und wurde nach Klage der Verbraucherzentrale NRW zur Unterlassung verpflichtet. 
Der Netzbetreiber, der in Deutschland mehr als vier Millionen Kundenanschlüsse betreut, hatte im Jahr 2017 Privathaushalte nur rund zwei Wochen vor einem geplanten Zählerwechsel zum ersten Mal über diesen informiert. Das Messstellenbetriebsgesetz, das den flächendeckenden Einbau moderner Messeinrichtungen vorsieht, enthält hierzu aber eine eindeutige Frist: Mindestens drei Monate müssen zwischen der ersten Mitteilung über den Zähleraustausch und dem tatsächlichen Einbautermin liegen. 
Das Landgericht Dortmund folgte der Ansicht der Verbraucherschützer, dass Westnetz durch Umgehen dieser Frist sowohl Kunden als auch potenzielle Wettbewerber vor vollendete Tatsachen stellen wollte. Zwar hatte Westnetz in seinem Schreiben auf die Drei-Monats-Frist hingewiesen und die Betroffenen hätten dem vorgezogenen Termin widersprechen können. Das Gericht sah es aber als wahrscheinlich an, dass die meisten Kunden angesichts des kurzen Vorlaufs den Austausch am angekündigten Tag hinnehmen würden, ohne sich über die Alternative eines Wechsels zu einem anderen Messstellenbetreiber zu informieren. Sei der Zähler erst einmal ausgetauscht, sei in der Regel auch nicht mehr mit einem kurzfristigen Wechsel zu einem anderen Anbieter zu rechnen. 
Den Rechtsstreit gegen Westnetz hat die Verbraucherzentrale NRW im Rahmen ihres EU- und landesgeförderten Projekts Energie2020 geführt.

Hinweise für Redaktionen: 
Hintergrundinformationen und Erklärungen zum verpflichtenden Einbau von modernen Messeinrichtungen und Smart Metern finden Sie unter www.verbraucherzentrale.nrw/smart-meter
Ausführliche Informationen zum Urteil des Landgerichts Dortmund gegen Westnetz finden Sie unter www.verbraucherzentrale.nrw/node/34090
 

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