Weniger zahlen bei langsamem Internet

Pressemitteilung vom
Neues Online-Tool der Verbraucherzentrale NRW berechnet Ansprüche bei unterschrittener Internet-Bandbreite.
  • Seit 1. Dezember 2021 können Verbraucher:innen ihre Zahlungen kürzen, wenn die vertraglich vereinbarte Internetgeschwindigkeit nicht erreicht wird
  • Anbieter setzen in vielen Beschwerdefällen jedoch zu niedrige Beträge fest
  • Online-Tool soll die Durchsetzung von Ansprüchen erleichtern
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Wenn das versprochene High-Speed-Internet nicht hält, was es verspricht, haben Betroffene seit dem 1. Dezember 2021 Minderungsansprüche. Wird die vertraglich vereinbarte Internetleistung nicht bereitgestellt, können Zahlungen an den Anbieter gekürzt werden. In der Praxis erweist sich dies jedoch als schwierig, wie zahlreiche Beschwerden bei der Verbraucherzentrale NRW zeigen. Viele Anbieter versuchen ihre Kund:innen mit zu geringen Beträgen abzuspeisen. Ein Online-Rechner unterstützt Betroffene nun bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche und erhöht den Druck auf die Anbieter.

„In unseren Beratungsstellen häufen sich Beschwerden von Verbraucher:innen, die trotz nachweislich unterschrittener Internetleistung keine angemessene Minderung durchsetzen können“, sagt Felix Flosbach, Jurist und Experte für Telekommunikation bei der Verbraucherzentrale NRW. Um Minderungsansprüche geltend zu machen, müssen Verbraucher:innen zunächst die tatsächliche Geschwindigkeit der Datenübertragung mit einem Tool der Bundesnetzagentur messen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der Messreihe liefert es detaillierte Messdaten und bewertet anhand des persönlichen Tarifs, ob es sich um eine vertragskonforme Leistung handelt oder nicht. „Die Berechnung der Minderungshöhe ist durch das Tool der Bundesnetzagentur jedoch nicht vorgesehen“, erklärt Flosbach. „Verbraucher:innen haben es daher schwer, ihre Ansprüche durchzusetzen.“

In Lüdenscheid wandte sich beispielsweise ein Verbraucher mit dem offiziellen Messprotokoll an seinen Internetanbieter, der ihm eine Minderung von 2,50 Euro pro Monat anbot. Die Prüfung durch die Verbraucherzentrale ergab hingegen einen Minderungsanspruch von 13 Euro pro Monat. „Das Telekommunikationsgesetz sieht vor, dass Verbraucher:innen ihre Zahlungen an den Anbieter kürzen können, und zwar in dem Verhältnis, in dem die tatsächliche Leistung von der vertraglichen Leistung abweicht.“, so Flosbach. „Anbieter versuchen durch eigenwillige Interpretationen die Minderungsansprüche zu senken, in vielen Fällen werden die festgelegten Beträge aber auch gar nicht begründet.“

Mithilfe des Online-Rechners der Verbraucherzentrale NRW erhalten Verbraucher:innen nun ein Anschreiben, das einen konkreten Minderungsbetrag auf Basis ihrer Messdaten und ihren Vertragsdetails nennt. Sie können mithilfe des Anschreibens entweder eine Minderung des monatlichen Betrags fordern oder dem Anbieter eine Frist zur Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Leistung setzen. Erfüllt der Anbieter diese auch nach einer Fristsetzung nicht, können Verbraucher:innen ihren Vertrag außerordentlich kündigen.

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