Stromversorger ENNI muss aktiv auf Erstattungsansprüche hinweisen

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale NRW vor Oberlandesgericht Düsseldorf gegen Energieversorger ENNI erfolgreich

Das Wichtigste in Kürze:

  • ENNI muss Verbraucher: innen anschreiben und auf mögliche Rückforderungsansprüche hinweisen
  • Kündigung und einseitige Preisanpassung im Kleingedruckten unwirksam
  • Betroffene sollten ihre Ansprüche prüfen und geltend machen
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Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat die ENNI Energie Umwelt Niederrhein GmbH wegen eines irreführenden Kundenschreibens mit Kündigung und Preisanpassung dazu verurteilt, allen betroffenen Verbraucher:innen ein vorformuliertes Berichtigungsschreiben inklusive Hinweis auf mögliche Rückforderungsansprüche zu schicken. 

Grund für die Verurteilung ist ein als ´Werbeflyer´ getarntes Schreiben aus November 2019, mit dem der Anbieter bestehende Verträge kündigte und zugleich darüber informierte, die Betroffenen zu neuen Preisen weiter zu beliefern, wenn diese sich nicht meldeten. Das Schreiben hatte das Landgericht Kleve mit Urteil vom 3. Mai 2021 (Aktenzeichen 8 O 52/20) als „in höchstem Maße irreführend“ beurteilt, die Vertragsänderung für unzulässig erklärt und ENNI dazu verpflichtet, die betroffenen Kund:innen per Berichtigungsschreiben zu informieren. Gegen die Pflicht zum Versand eines solchen Schreibens mit vorgegebenem Text wehrte sich der Anbieter in der nächsten Instanz - ohne Erfolg.

Intransparente Preiserhöhungsschreiben sind „Dauerbrenner“ in den Beratungsstellen der Verbraucherzentrale. "Das Urteil des OLG Düsseldorf stärkt den Verbraucherschutz und sendet ein wichtiges Signal an alle Energieversorger: Sie müssen die Folgen ihres rechtswidrigen Verhaltens aktiv beseitigen. Bezahlen Verbraucher:innen zum Beispiel nach fehlerhaften Preiserhöhungen zu viel, müssen die Energieversorger sie auf mögliche Erstattungsansprüche hinweisen", erläutert Holger Schneidewindt, Referent für Energierecht bei der Verbraucherzentrale NRW. 

Ehemalige und aktuelle Kund:innen von ENNI, die den „Werbeflyer“ erhalten haben, sollten nun prüfen, ob sie Anspruch auf Erstattung gegen ENNI haben. Dies gilt ebenso für Kund:innen, die das Berichtigungschreiben bereits erhalten haben.

Weitere Links:
Individuelle Fragen zum Thema Energieversorgung beantworteten die Berater:innen der Verbraucherzentrale NRW. Informationen dazu sind unter www.verbraucherzentrale.nrw zu finden. 

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 07.04.2022, Az. I-20 U 77/21 ist auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW in der Urteilsdatenbank zu finden: https://www.verbraucherzentrale.nrw/node/72887

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