Senec erkennt Unzulässigkeit pauschaler Bedingungen an

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Pressemitteilung: Solarspeicher muss nicht ständig online sein, damit Garantie gilt

Solarspeicher muss nicht ständig online sein, damit Garantie gilt
Senec erkennt Unzulässigkeit pauschaler Bedingungen an

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Eine permanente Internetverbindung und die Zustimmung zu uneingeschränkten automatischen Online-Updates dürfen nicht zur Bedingung für die Gültigkeit einer Batteriespeicher-Garantie gemacht werden. Dieser Auffassung der Verbraucherzentrale NRW unterwirft sich nun auch der Solarstromspeicher-Hersteller Senec, eine hundertprozentige Tochter des Energiekonzerns EnBW. Die Verbraucherschützer hatten unter anderem wegen dieser beiden Punkte Klage gegen das Unternehmen erhoben. Per Anerkenntnisurteil ist der Rechtsstreit um diese Klauseln nun beendet. Wegen zweier weiterer Klauseln geht es aber vor Gericht weiter. Auch gegen die Firma Sonnen GmbH läuft noch eine vergleichbare Klage.

„Internetverbindung und Software-Updates sind natürlich nicht  grundsätzlich abzulehnen“, betont Jurist Holger Schneidewindt von der Verbraucherzentrale NRW. Im Gegenteil: Für Monitoring, Fehlererkennung und -behebung sowie die Datenaufbereitung könne die Vernetzung eines Batteriespeichers Vorteile bringen. „Auf der anderen Seite ist ein Online-System aber auch hackbar – sensible Daten könnten abgeschöpft werden, im Extremfall sogar Geräte manipuliert“, gibt Schneidewindt zu bedenken. Und je länger ein Gerät online sei, desto verletzlicher werde es. „Die Entscheidung, ob die Vorteile oder die Risiken des permanenten Online-Seins überwiegen, muss beim Kunden liegen. Die  24/7-Verbindung darf ihm nicht unter Androhung des Verlusts seines Garantieschutzes aufgezwungen werden“, so der Jurist. Schließlich sei die dauerhafte Internetverbindung für die Kernfunktion eines Speichers gar nicht erforderlich, nämlich das hausinterne Energiemanagement.

Auch Updates sieht die Verbraucherzentrale NRW, insbesondere mit Blick auf sicherheitsrelevante Aktualisierungen, grundsätzlich positiv beziehungsweise als notwendig an – sicherheitsrelevante Updates müssten so schnell wie möglich bereitgestellt und ausgeführt werden können. Aber: „Für Updates gibt es andere Lösungen als die pauschale Einräumung des Rechts, von außen jederzeit und mit intransparenten Bedingungen  Aktualisierungen aufspielen zu können“, erklärt Schneidewindt. Folgende Anforderungen sollten ihm zufolge erfüllt sein:

  • Benachrichtigung über Bereitstellung neuer Updates
  • Aufklärung über den Inhalt des Updates
  • Möglichkeit, nicht notwendige/nicht sicherheitsrelevante Update-Komponenten nicht zuzulassen 
  • Möglichkeit, selbst über den Zeitpunkt des Updates zu entscheiden

Sowohl den generellen Online-Zwang als auch den Online-Update-Zwang darf Senec nun nicht mehr als pauschale Bedingung oder  Ausschlussgrund für Garantien verwenden. Auch gegenüber Bestandskunden mit Garantieansprüchen kann sich die Firma nicht mehr auf diese Klauseln berufen.
Die von dem Anerkenntnisurteil betroffenen Rechtsfragen haben nach Einschätzung der Verbraucherzentrale NRW allgemeine Bedeutung hinsichtlich Smart-Grid-fähiger Geräte wie zum Beispiel  Elektroautos, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke.

Mehr Informationen zum bisherigen Verlauf der Verfahren gegen Batteriespeicherhersteller gibt es unter www.verbraucherzentrale.nrw/abmahnungen-batteriespeicher.

Unzulässige Garantie-Klauseln der Senec-AGB

„Bitte beachten Sie, dass die Garantie ausschließlich nur bei einem SENEC.IES Strom-Speichersystem (im Folgenden „Produkt“ genannt) mit dauerhafter Internetverbindung gemäß jeweiliger Installationsanleitung sowie bei Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Bedingungen gilt!“
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„Jegliche Ansprüche des Garantienehmers sind in folgenden Fällen ausgeschlossen:
KEINE DAUERHAFTE INTERNETVERBINDUNG.
Hierbei hat der Garantienehmer auf eigene Kosten zwingend einen betriebsbereiten, dauerhaften Internetanschluss vorzuhalten, mit welchem das System durchgängig verbunden und wodurch ein permanenter Datenaustausch gewährleistet ist. Vorübergehende Störungen der Internetverbindung führen dann nicht zum Garantieausschluss, wenn der Garantienehmer diese unverzüglich nach Kenntniserlangung abstellt. Hiermit verbundene Kosten trägt der Garantienehmer selbst. Ist die Internetverbindung länger als 14 Kalendertage in Folge gestört, ist grundsätzlich nicht mehr von einem Fall einer vorübergehenden Störungen auszugehen, sofern nicht der Garantienehmer Gegenteiliges nachweist. Wiederkehrende Unterbrechungen, bei denen ein ununterbrochener Zeitraum von mindestens vier Wochen dazwischen liegt, werden nicht zusammengerechnet.“
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„Updateleistungen werden vom Garantiegeber unter der Voraussetzung erbracht, dass der Garantiegeber online auf das garantieberechtigte Produkt des Garantienehmers zugreifen kann. Die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen hat der Garantienehmer auf seine Kosten sicherzustellen und für die gesamte Dauer des Garantiezeitraums gemäß diesen Garantiebedingungen aufrechtzuerhalten. Die vom Garantiegeber herausgegebenen Updates werden online auf das garantieberechtigte Produkt des Garantienehmers aufgespielt. Die fortlaufende Aktualisierung durch das Aufspielen der herausgegebenen Updates ist Voraussetzung für den Bestand sowie Erhalt der Garantie und das Erbringen von Garantieleistungen durch den Garantiegeber.“

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