Risiko hängt nach Airline-Pleiten beim Kunden

Pressemitteilung vom
Dass der volle Flugpreis bereits bei der Buchung oft monatelang im Voraus zu entrichten ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Fluggesellschaften 2015 als wirksame Vertragsklausel durchgehen lassen. Und damit die Abwälzung des finanziellen Risikos bei einer Pleite der Fluggesellschaft allein auf die Kunden zementiert.

Wirkungslose Aufsicht: Risiko hängt nach Airline-Pleiten beim Kunden - –Vorauskasseklauseln deckeln

Dass der volle Flugpreis bereits bei der Buchung oft monatelang im Voraus zu entrichten ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) den Fluggesellschaften 2015 als wirksame Vertragsklausel durchgehen lassen. Und damit die Abwälzung des finanziellen Risikos bei einer Pleite der Fluggesellschaft allein auf die Kunden zementiert.

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Die Verbraucherzentrale NRW hatte in drei Verfahren gegen die Vorauskassepraxis von Condor, Lufthansa und TUIfly geklagt und war damit vor dem BGH (Aktenzeichen X ZR 97/14, X ZR 98/14, X ZR 5/15) gescheitert. Die Begründung der Karlsruher Richter für diese Entscheidung erlebt angesichts der Pleite von Air Berlin nun jedoch eine Bruchlandung: Weil die von den Luftfahrtunternehmen zu beachtenden unionsrechtlichen und nationalen Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen das Insolvenzrisiko deutlich verringerten, sei nach deren Ansicht bei der Vorauskassepraxis ausreichender Verbraucherschutz gewährleistet.

"Zwar ist ein in der EU niedergelassenes Luftfahrtunternehmen jederzeit verpflichtet, seine finanzielle Leistungsfähigkeit nachzuweisen, um die Betriebsgenehmigung zu erhalten beziehungsweise aufrechtzuerhalten. Dieses Verfahren scheint aber nicht so zu funktionieren", so Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.

Die Air Berlin-Pleite ist nur ein weiteres Beispiel, das die Zweifel der Verbraucherzentrale NRW an der Effektivität der behördlichen Aufsicht in Sachen Verbraucherschutz untermauert. Denn zwischen 2009 und 2016 hat der Schutzschirm der Zulassungs- und Aufsichtsbestimmungen Pleiten von zum Beispiel Air Comet (Spanien), Air Finland, Air Poland, Air Slovakia, Cimber Sterling (Dänemark), Cyprus Airways, Hamburg Airways, InterSky (Österreich), OLT Express Germany, Sky Europe (Österreich, Slowakei), Skyways Express (Schweden), Spanair (Spanien) und VLM Airlines (Belgien) nicht verhindert.

Zudem führen die Befugnisse der Behörden, Luftfahrtunternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit die Betriebserlaubnis zu entziehen, keineswegs dazu, dass Fluggäste, die bereits ein bezahltes Flugticket besitzen, entschädigt werden.

Nach wie vor fordert die Verbraucherzentrale NRW nicht nur eine gesetzliche Pflicht zur Insolvenzabsicherung für Fluggesellschaften – so wie sie für Reiseveranstalter vorgeschrieben ist.

"Außerdem sollte es verboten werden, eine Anzahlung von mehr als 20 Prozent des vereinbarten Preises und/oder eine Restzahlung früher als 30 Tage vor dem Flugtermin vorzusehen", macht sich Schuldzinski für verbraucherfreundliche Klauseln stark.

"Denn selbst bei Anzahlungen für Pauschalreisen, deren Veranstalter gegen Insolvenz abgesichert sein müssen, hat der BGH im Grundsatz entschieden, dass diese nicht mehr als 20 Prozent des Reispreises betragen und der Restpreis nicht früher als 30 Tage vor Reiseantritt verlangt werden darf (Urteile vom 09.12.2014, X ZR 13/14, X ZR 85/12). Es gibt kein Argument, warum Verbraucher, die individuelle Flüge buchen, den kompletten Flugpreis sofort bezahlen sollen", so der Verbraucherzentralenvorstand.

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