Preiserhöhungen sind eindeutig anzukündigen

Pressemitteilung vom
Presseinfo der Verbraucherzentrale NRW: Drei Landgerichte erinnern Energieversorger an geltendes Recht

Preiserhöhungen sind eindeutig anzukündigen
Drei Landgerichte erinnern Energieversorger an geltendes Recht

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Strom- und Gasversorger dürfen ihre Kundinnen und Kunden nicht hinters Licht führen, sondern müssen von Anfang an eindeutig und klar über bevorstehende Preiserhöhungen unterrichten. Diese bereits geltende Rechtslage hat das Landgericht (LG) Köln gegenüber der Strogon GmbH sowie der 365 AG – auch: immergrün GmbH – am 26. November 2019 in zwei Urteilen (AZ 31 O 329/18 und AZ 31 O 330/18) bekräftigt. Auch das LG Hamburg kritisierte in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2020 (AZ 312 O 453/18) gegen Fuxx-Die Sparenergie GmbH, dass die Preiserhöhungsankündigung des Unternehmens nicht transparent genug war.

Die Strogon GmbH hatte im August 2017 eine Kundenmail mit dem Betreff „Servicestark und zukunftssicher – Vertragsinformationen“ verschickt. Auf eine geplante Änderung des Arbeitspreises wurde nach ausführlicher Selbstdarstellung des Unternehmens erst im vierten Absatz der E-Mail hingewiesen. Schwer aufzufinden und dadurch kaum nachvollziehbar war auch der Hinweis auf eine Preiserhöhung in der E-Mail der 365 AG aus März 2018. In der Information „Aktuelles zu Ihrem Energielieferungsvertrag“ wurde zwar auf „wichtige Informationen zu Ihrem Stromliefervertrag“ hingewiesen. Die neuen Preise fanden sich jedoch versteckt innerhalb der angehängten Jahresrechnung auf der zweiten Seite unter „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung“. Fuxx-Die Sparenergie GmbH versandte 2018 Preiserhöhungsmitteilungen mit dem Betreff „Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag“. Die E-Mails bestanden jeweils aus der seitenlangen Wiedergabe der neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Nur im Nebensatz wurden die erhöhten Preise erwähnt.

Bei dem durchaus üblichen Überfluss an Werbemitteilungen sollten Verbraucher jedoch unwichtige und wichtige Mails bereits im Postfach voneinander unterscheiden können, befanden die Gerichte. Auf Preisänderungen müsse deshalb schon im Betreff deutlich hingewiesen werden. „Servicestark und zukunftssicher -Vertragsinformation“, „Aktuelles zu Ihrem Energieliefervertrag“ oder „Informationen zu Ihrem Energieliefervertrag“ reichten sprachlich in den jeweiligen E-Mail-Ankündigungen nicht aus, um auf geplante Preisänderungen aufmerksam zu machen.

Die Landgerichte waren außerdem übereinstimmend der Ansicht, dass Unternehmen die Preisänderungen prominenter und nicht unter ferner liefen platzieren sollten, wenn diese nicht die einzigen Kundeninformationen in einer Mail sind. Es reichte nicht aus, dass die Preisanhebungen in der Kundenmail der Strogon GmbH erst im vierten Absatz genannt wurden. Auch das Vorgehen der 365 AG war unzulässig, die Preiserhöhung erst bei den Erläuterungen zur Jahresrechnung bekanntzugeben. Verbraucher mussten nicht damit rechnen, für sie wichtige Preisinformationen erst an entlegenen Stellen in den Unternehmensmitteilungen zu finden. Die Fuxx-Die Sparenergie GmbH hatte ebenfalls nach Meinung des LG Hamburg Verbraucher nicht hinreichend auf Preisänderungen aufmerksam gemacht, als im ersten Satz einer E-Mail von der „turnusmäßigen Anpassung der AGB“ die Rede war und das Kleingedruckte dann vollständig wiedergegeben wurde.

Preiserhöhungen, die auf undurchsichtigen Mitteilungen beruhen, sind nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW unwirksam: „In solch einem Fall gilt der ursprünglich vereinbarte oder durch die letzte zulässige Preiserhöhung mitgeteilte Preis“, so die Verbraucherzentrale NRW.

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