Mindestvertragslaufzeit darf bei Glasfaserverträgen zwei Jahre nicht überschreiten

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale NRW erzielt wegweisendes Urteil gegen die Deutsche GigaNetz GmbH
  • Verbraucher:innen dürfen nicht länger als zwei Jahre an ihren Vertrag gebunden werden.
  • Hanseatisches OLG bestätigt: Die Mindestvertragslaufzeit beginnt ab Vertragsschluss und nicht erst ab Freischaltung des Glasfaseranschlusses.
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Wie bei vielen Glasfaseranbietern üblich, bietet die Deutsche GigaNetz GmbH Verträge mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren an. Unter den Anbietern ist es gängige Praxis, dass die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses und nicht mit Vertragsschluss beginnt. Verbraucher:innen haben darauf meist keinerlei Einfluss und mussten bisher hinnehmen, dass sich der Kündigungszeitpunkt durch den späten Beginn der Vertragslaufzeit nach hinten verschiebt. Ein Anbieterwechsel war dadurch teilweise erst zu einem deutlich späteren Zeitpunkt möglich. Die Deutsche GigaNetz GmbH hatte den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses sogar in ihren AGB festgeschrieben. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht und bekam Recht.

Der Bau von Glasfaserleitungen kann von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. Beginnt die Vertragslaufzeit jedoch erst mit der Freischaltung des Anschlusses, verlängert sich die tatsächliche Bindung der Verbraucher:innen, da der Zeitraum des Ausbaus auf die Mindestvertragslaufzeit aufgeschlagen wird. „Dies verstößt gegen die gesetzliche Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge von maximal zwei Jahren“, sagt Erol Burak Tergek, Jurist und Telekommunikationsexperte der Verbraucherzentrale NRW. Diese Ansicht hat das Hanseatische OLG bestätigt und führte in seinem Urteil aus, dass das Gesetz eine übermäßig lange Bindung der Verbraucher:innen verhindern wolle, um deren Wahlfreiheit bezüglich des Netzanbieters nicht zu beeinträchtigen (Urteil vom 19.12.2024, Az. 10 UKL 1/24). „Das Urteil ist wegweisend, weil es den Anbietern signalisiert, dass auch beim Glasfaserausbau die Höchstlaufzeit von zwei Jahren gilt und das Risiko der Ausbauzeit nicht auf die Verbraucher:innen abgewälzt werden kann“, so Tergek. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Verträge werden oft an der Haustür geschlossen

Glasfaserverträge werden häufig schon vor dem Beginn des Netzausbaus abgeschlossen – oft im Rahmen sogenannter Haustürgeschäfte. Bis der Ausbau tatsächlich erfolgt, vergeht in der Regel jedoch noch einige Zeit. Grundsätzlich können Verbraucher:innen einen Glasfaseranschluss erstmals zum Ende der Mindestvertragslaufzeit ordentlich kündigen. Diese beträgt in der Regel 24 Monate und beginnt mit dem Vertragsabschluss und nicht erst mit der Schaltung und tatsächlichen Nutzung des Internetanschlusses.

Weitere Informationen und Links

Das Urteil des Hanseatischen OLG (Az. 10 UKL 1/24) ist in der Urteilsdatenbank der Verbraucherzentrale NRW zu finden unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/102785

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