Himmelslaternen – Verkauf erlaubt, anzünden verboten

Pressemitteilung vom
Himmelslaternen dürfen verkauft, aber nicht gezündet werden. Auf diese widersprüchliche Rechtslage müssen Händler nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW beim Verkauf der Papierlampions ausdrücklich hinweisen.

Himmelslaternen – Verkauf erlaubt, anzünden verboten
Verbraucherzentrale NRW geht erfolgreich gegen Händler vor

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Himmelslaternen dürfen verkauft, aber nicht gezündet werden. Auf diese widersprüchliche Rechtslage müssen Händler nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW beim Verkauf der Papierlampions ausdrücklich hinweisen. 

Nach dem verheerenden Brand des Affenhauses in der Silvesternacht im Krefelder Zoo hat die Verbrauchzentrale NRW bis Ende Februar sechs Online-Händler – und zwar Amazon, Alsino, FixeFete.de, Jadeo, Trendartikelmarkt Karton 24 und Westworld –abgemahnt, die dieser Pflicht nicht nachgekommen waren. Die Firmen Jadeo, Trendartikelmarkt Karton 24, Westworld und FixeFete.de gelobten Besserung und haben eine Unterlassungserklärung abgegeben. Amazon hat nach Erhalt der Abmahnung mitgeteilt, sie hätten den Verkauf von Himmelslaternen komplett eingestellt. Der Internethändler Alsino bestreitet, Himmelslaternen auch an Privatkunden in Deutschland zu verkaufen. Ein Testkauf der Verbraucherzentrale NRW mit Lieferort Düsseldorf belegt jedoch das Gegenteil. Die Verbraucherzentrale NRW wird daher Klage gegen Alsino erheben. Ein weiterer Online-Händler, Eifel-Luftballons.de, wurde später abgemahnt und kann die geforderte Unterlassungserklärung noch bis zum 12. März bei der Verbraucherzentrale einreichen.

Basis der Abmahnungen: Händler sind verpflichtet, Verbraucher über Eigenschaften, Nutzungsbestimmungen und Risiken von Produkten zu informieren, damit Kunden entscheiden können, ob sie mit diesem Wissen ein Produkt überhaupt kaufen. Diese Informationspflichten gelten im Internet als auch für den stationären Handel.

Bei Himmelslaternen ist die Einhaltung der Informationspflicht für Händler besonders geboten. Denn die Rechtslage ist für Käufer paradox: Himmelslaternen dürfen zwar in Deutschland verkauft und erworben werden. Sie dann entflammt gen Himmel steigen zu lassen, dies ist bundesweit gesetzlich strikt verboten und stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Eine Ausnahme ist in Nordrhein-Westfalen nur in seltenen Fällen möglich und muss ausdrücklich behördlich genehmigt werden.

NRW-Sozialminister Karl-Josef Laumann hat unlängst einen Verkaufsstopp in Nordrhein-Westfalen angekündigt. Außerdem will er sich dafür stark machen, dass der Verkauf von Himmelslaternen im stationären Handel und übers Internet über die NRW-Landesgrenzen hinweg gestoppt wird. Dieses Ansinnen wird von der Verbraucherzentrale NRW befürwortet. Doch solange die gefährlichen Papierleuchten im globalen Handel erhältlich sind, fordern die Verbraucherschützer von sämtlichen Händlern einen deutlichen Hinweis beim Verkauf auf die verbotene Nutzung von sämtlichen Produkten. NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski erklärt: „Ein Produkt, das man nicht verwenden darf, sollte grundsätzlich auch nicht verkauft werden dürfen. Da es theoretisch in Ausnahmefällen erlaubt werden kann, Himmelslaternen steigen zu lassen, müssten diese Produkte zumindest deutlich mit Warnhinweisen gekennzeichnet sein.“

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