Gesetzesentwurf zu Inkassorecht enttäuschend

Pressemitteilung vom
Weiter Milliardengewinne auf Kosten der Verbraucher; Orientierung an Rechtsanwaltsgebühren unverhältnismäßig; Verbraucherzentrale NRW fordert Nachbesserung.

Gesetzesentwurf zu Inkassorecht enttäuschend

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  • Weiter Milliardengewinne auf Kosten der Verbraucher
  • Orientierung an Rechtsanwaltsgebühren unverhältnismäßig
  • Verbraucherzentrale NRW fordert Nachbesserung

„Thema verfehlt, ungenügend“ – so wäre die Note ausgefallen, wenn es sich bei dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Inkassorecht um einen Schulaufsatz handelte. Denn unter der vollmundigen Überschrift „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ verkauft die Regierungskoalition minimale Anpassungen als großes Reformpaket zugunsten der Verbraucher.

Konkret ist im Gesetzentwurf beispielsweise geplant, eine neue Forderungsschwelle bei Forderungen bis zu 50 Euro einzuführen (bislang lag die niedrigste bei 500 Euro). Kommt der Schuldner in diesen Fällen seinen Verpflichtungen bereits nach dem ersten Mahnschreiben nach, soll nur noch eine Gebühr in Höhe von 18 Euro fällig werden. Aber in den meisten Fällen, in denen eine Forderung zwischen 50 und 500 Euro geschuldet wird, müssten Verbraucher nach der geplanten Reform zukünftig 54 Euro zahlen. Bislang werden von ihnen meistens 70,20 Euro verlangt. Ein erster Reformvorstoß im September letzten Jahres sah ursprünglich nur eine Zahlung von 37,50 Euro vor. Es gibt außerdem eine Öffnungsklausel im Gesetzentwurf, die erlaubt, dass in aufwändigen Fällen auch weiterhin Kosten in der bisher praktizierten Höhe genommen werden dürfen, es also in vielen Fällen überhaupt nicht zu einer Kostenentlastung kommt.

„Wir begrüßen, dass zumindest bei kleinen Forderungen, die Gebühren gedeckelt werden. Aber spürbare Kostenentlastungen sind nur für die Schuldner vorgesehen, die zahlungskräftig sind und sofort nach Erhalt des ersten Inkassoschreibens bezahlen können“, kritisiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand Verbraucherzentrale NRW. „Hier muss dringend nachgebessert werden, sonst macht die Inkassowirtschaft weiterhin Milliardengewinne auf Kosten gerade der Verbraucherinnen und Verbraucher, die sowieso bereits in finanziellen Schwierigkeiten stecken.“

Orientierung an Rechtsanwaltsgebühren

Ein weiterer aus Verbrauchersicht höchst fragwürdiger Punkt im Inkassorecht wird in dem Entwurf darüber hinaus gar nicht erst angepackt: Die Gleichstellung von kaufmännisch tätigen Inkassounternehmen und Rechtsanwälten bei der Eintreibung offener Forderungen. Sollte es dabei bleiben, werden die Inkassounternehmen nicht gehindert, sich weiterhin an den – für sie nicht unmittelbar geltenden – Gebühren von Rechtsanwälten zu orientieren und diese an die Schuldner weiterzugeben. Und das obwohl sie häufig mit ihren eigenen Kunden – den Gläubigern – deutlich günstigere Konditionen für die Eintreibung der Forderungen vereinbart haben. „Ein Unding“, unterstreicht Schuldzinski: „Für den automatisierten Massenversand von Mahnungen sind solche Gebührensätze vollkommen unverhältnismäßig.“

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