Gesetz zu Inkasso-Reform enttäuscht

Pressemitteilung vom
Das heute vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ bringt für einen Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher auch tatsächlich eine Entlastung bei den Inkassokosten. Allerdings nicht für alle und nicht in ausreichendem Umfang.

Gesetz zu Inkasso-Reform enttäuscht

  • Nur teilweise Verbesserungen für Verbraucher
  • Weitere Milliardengewinne durch Orientierung an Anwaltsgebühren
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Ein Gesetz, das den Verbraucherschutz in der Überschrift trägt, sollte sich daran messen lassen, ob es diesen auch umsetzt. Das heute vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“ bringt für einen Teil der Verbraucherinnen und Verbraucher auch tatsächlich eine Entlastung bei den Inkassokosten. Allerdings nicht für alle und nicht in ausreichendem Umfang, betont Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW: „Entlastet werden in erster Linie Schuldner, die zahlungskräftig sind und sofort nach dem ersten Inkassoschreiben zahlen können. Damit kann die Inkassobranche weiter Milliardengewinne machen auf Kosten derjenigen, die sowieso schon in finanzieller Not sind.“ Denn das Kernproblem wurde bei der Reform nicht angepackt. Grundsätzlich dürfen sich Inkassobüros bei ihren Kosten für die kaufmännische Forderungseintreibung auch weiterhin an den Rechtsanwaltsgebühren orientieren. „Für den automatisierten Massenversand von Mahnungen sind solche Gebührensätze aber vollkommen unverhältnismäßig“, unterstreicht Schuldzinski. 

Kostendeckel mit Schlupflöchern

Das neue Gesetz sieht vor, dass Inkassokosten für Forderungen bis 500 Euro etwas stärker gedeckelt werden als bisher. Verbraucher zahlen nicht mehr 70,20 Euro, sondern inklusive Auslagen 48,60 Euro. „Dieser Deckel enthält jedoch bedenkliche Schlupflöcher“, kritisiert Schuldzinski. Denn laut Gesetz bleibe es in “besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Fällen“ bei 70,20 Euro. „Was schwierig oder umfangreich ist, definieren die Inkassounternehmen selbst“, so der Verbraucherzentralen-Vorstand. „Diese Regelung lädt zum Missbrauch ein.“ 

Zudem wurde heute vom Bundestag auch die Erhöhung der Rechtsanwaltsgebühren beschlossen. Damit steigen auch die sich daran orientierenden Kosten der Inkassobüros absehbar um etwa zehn Prozent. Die Reduzierung wird also teilweise wieder aufgehoben: Der Kostendeckel läge dann bei 53 Euro. Spürbar entlastet werden Verbraucher, die auf ein erstes Inkassoschreiben sofort zahlen. Für sie wird ein Deckel in Höhe einer halben Anwaltsgebühr eingeführt. Dies sind bei Forderungen bis 500 Euro inklusive Auslagenpauschale 27 Euro (nach Erhöhung der Anwaltsgebühren dann 29,40 Euro). Auch Schuldner von Kleinforderungen bis 50 Euro müssen generell weniger zahlen: Bei 36 Euro inklusive Auslagen ist für sie Schluss. Zahlen sie sofort, sind es noch 18 Euro. „Wir begrüßen, dass bei kleinen Forderungen und bei sofortiger Zahlung die Kosten begrenzt werden“, sagt Schuldzinski. „Es müssen jedoch dringend weitere Anpassungen folgen.“

Die Verbraucherzentrale NRW sieht unter anderem folgende Mankos: Im neuen Gesetz fehlt eine verpflichtende Mahnung des Gläubigers vor Abgabe des Falles an ein Inkassounternehmen. Und weiterhin ist es erlaubt, dass Formulierungen in Ratenzahlungsvereinbarungen Verbraucher im Streitfall stark benachteiligen. Auch eine Zentralisierung der Aufsicht über Inkassodienstleister und einen besseren Schutz vor Identitätsdiebstahl – von allen Verbänden befürwortet – spart das neue Gesetz aus. Hier hat der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages das Parlament aufgefordert, das Justizministerium mit der Prüfung weiterer Maßnahmen zu beauftragen.

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