Energieversorger „immergrün“ abgemahnt

Pressemitteilung vom
Verbraucherzentrale NRW reagiert auf unzulässige Preiserhöhungen und kurzfristigen Belieferungsstopp.

Energieversorger „immergrün“ abgemahnt

  • Intransparente Preiserhöhungen unzulässig
  • Sonderkündigungsrecht der Verbraucher:innen nicht ausreichend kommuniziert 
  • Belieferungseinstellung ohne hinreichende Begründung
  • Gas- und Stromlieferung stets über Grundversorgung abgesichert
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Der Kölner Strom- und Gasanbieter „immergrün“, eine Marke der Rheinische Elektrizitäts- und Gasversorgungsgesellschaft mbH, hat Verbraucher:innen in Kundenmailings oder schriftlich erhebliche Preiserhöhungen für die Belieferung mit Strom und Gas mitgeteilt. Anderen Kund:innen teilte das Unternehmen ohne hinreichende Begründung mit, die Stromversorgung werde kurzfristig eingestellt. 

„Wir kritisieren das Vorgehen von ‚immergrün‘ scharf und haben das Unternehmen abgemahnt. Die Preiserhöhungen sind völlig intransparent und unzureichend kommuniziert worden. Der kurzfristige Belieferungsstopp ohne ausreichende Begründung setzt dem ganzen dann noch die Krone auf“, unterstreicht Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „Momentan herrscht angesichts der steigenden Beschaffungspreise eine gewisse Unruhe auf dem Strom- und Gasmarkt. Uns sind bereits ähnlich gelagerte Fälle bekannt. Mit der Abmahnung gegen ‚immergrün‘ setzen wir daher ein deutliches Signal an alle Strom- und Gasversorger, ihre Vertragszusagen gegenüber Verbraucher:innen weiterhin  fair und zuverlässig einzuhalten.“ 
Mit der Abmahnung geht die Verbraucherzentrale NRW gegen die intransparente Kommunikation von „immergrün“ zu den Preiserhöhungen und die unzureichende Information über das den Kunden durch die Preisänderung zustehende Sonderkündigungsrecht vor. Sie fordert deshalb vom Unternehmen, solcher Art mitgeteilte unwirksame Preiserhöhungen den Kund:innen nicht in Rechnung zu stellen. Darüber hinaus teilt die Verbraucherzentrale NRW die Rechtsauffassung, dass dem Belieferungsstopp die juristische Grundlage fehle. Eine ordentliche Kündigung der Verträge sei dem Unternehmen nur zum Laufzeitende möglich.  

Strom- und Gasversorgung auch bei Belieferungsstopp oder Insolvenz gesichert

Beruhigend für alle Verbraucher:innen: Trotz einer bevorstehenden Belieferungseinstellung stehen sie nicht plötzlich ohne Strom oder Gas dar. Sollten Anbieter von Strom und Gas die Belieferung stoppen oder insolvent gehen, übernimmt der örtliche Grundversorger die Strom- oder Gaslieferung. Der zuständige Grundversorger kann über den Netzversorger erfragt werden. Diesen finden Verbraucher:innen auf ihrer Energierechnung. 

„Wir raten in diesem Fall dazu, möglichst bald in einen günstigeren Tarif zu wechseln, da die Grundversorger üblicherweise preislich über dem Markt-durchschnitt liegen.  Da momentan viel Bewegung im Markt ist, sollte ein solcher Wechsel aber wohlüberlegt sein“, erklärt Schuldzinski. Ebenso sollte die Einzugsermächtigung des ursprünglichen Versorgers widerrufen oder vorliegende Daueraufträge gekündigt werden. Darüber hinaus gelte es einen möglichen Schadensersatzanspruch gegenüber dem einstellenden Anbieter zu prüfen und diesen gegebenenfalls geltend zu machen.

Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW:
„Mit der Abmahnung gegen ‚immergrün‘ setzen wir ein deutliches Signal an alle Strom- und Gasversorger, ihre Vertragszusagen gegenüber Verbraucher:innen weiterhin fair und zuverlässig einzuhalten.“

Schreiben Sie der Verbraucherzentrale NRW

Haben Sie bei laufendem Vertrag von Ihrem Strom- oder Gasanbieter eine Information zu einer Preiserhöhung oder einem Belieferungsstopp erhalten? Dann schildern Sie uns Ihren Fall in einer Mail an service@verbraucherzentrale.nrw.

Weitere Informationen und Links:

Individuelle Fragen zum Thema Energieversorgung beantworteten die Berater:innen der Verbraucherzentrale NRW. Informationen dazu sind unter www.verbraucherzentrale.nrw zu finden. Das Servicetelefon der Verbraucherzentrale NRW ist unter 0211 - 3399 5845 erreichbar.
 

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