Energieversorger BEV abgemahnt

Pressemitteilung vom
Rote Karte für Preiserhöhung trotz Preisgarantie

Energieversorger BEV abgemahnt: Rote Karte für Preiserhöhung trotz Preisgarantie

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Weil die Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH (BEV) Kunden vermeintlich „einvernehmliche“ Preiserhöhungen unterschieben will, hat die Verbraucherzentrale NRW den Strom- und Gasversorger jetzt abgemahnt. Denn obwohl bei Lieferverträgen mit Preisgarantie die Strombezugspreise während der jeweiligen Laufzeit garantiert waren, sollen Verbraucher nun freiwillig einer vorzeitigen Anhebung ab Februar zustimmen. Ihre Kunden fordert die BEV auf mitzuteilen, wenn sie mit dieser Preisanpassung nicht einverstanden sind und weiter zu den bisher garantierten Konditionen mit Energie beliefert werden wollen. Weil der Versorger nicht berechtigt ist, eine ausbleibende Reaktion auf das Erhöhungsschreiben als stillschweigende Zustimmung des Kunden zur Anhebung der Preise während der Laufzeit der Preisgarantie zu deuten, hat die Verbraucherzentrale NRW der BEV nun einen blauen Brief geschickt: Darin wird sie aufgefordert, diese unlautere geschäftliche Handlungen zu unterlassen.

Betroffenen BEV-Kunden rät die Verbraucherzentrale NRW einstweilen zu reagieren, auch wenn es keine Rechtsfolgen hat, wenn sie sich auf das Schreiben zur „freiwilligen“ Erhöhung nicht rühren: „Aber hat die BEV erst einmal erhöhte Abschläge eingezogen, tragen Verbraucher das Insolvenzrisiko des Unternehmens. In einem solchen Fall wird es dann erfahrungsgemäß schwierig, die unrechtmäßig kassierten Beträge zurückzuholen“, rechnet die Michelle Jahn, Energiejuristin der Verbraucherzentrale NRW vor. Sie rät daher, das Schreiben der BEV nicht stillschweigend hinzunehmen, sondern der einvernehmlichen Preiserhöhung ausdrücklich zu widersprechen, am besten per Brief per Einwurfeinschreiben. Auch sollte das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen werden, damit die BEV keine Abschläge mit den ungewollten Preiserhöhungen einziehen kann. Stattdessen empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, bei der Bank einen Dauerauftrag zur Überweisung der ursprünglich vertraglich vereinbarten Abschlagszahlungen einzurichten.

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