Corona-Bezug bei Werbung für Vitamin D unzulässig

Pressemitteilung vom
Vitamin D wird häufig als eine Art Wundermittel beworben. In der Corona-Pandemie immer wieder auch als wichtige Maßnahme zur Vorbeugung oder Therapie gegen Covid-19. Um unangemessene Werbung für das Präparat zu verhindern, mahnte die Verbraucherzentrale NRW nun zwei besonders auffällige Anbieter ab.

Corona-Bezug bei Werbung für Vitamin D unzulässig

Verbraucherzentrale NRW mahnt erfolgreich zwei Anbieter ab

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Vitamin D wird häufig als eine Art Wundermittel beworben. In der Corona-Pandemie immer wieder auch als wichtige Maßnahme zur Vorbeugung oder Therapie gegen Covid-19. Um unangemessene Werbung für das Präparat zu verhindern, mahnte die Verbraucherzentrale NRW nun zwei besonders auffällige Anbieter ab.

Ein niedergelassener Arzt aus Bayern empfahl auf seiner Homepage eindringlich Vitamin D als „das effektivste Mittel in der Prävention und auch der Therapie der Corona-Infektion“. Und der Betreiber einer Ratgeber-Webseite betonte die „große Bedeutung“ von Vitamin D, um das „Risiko für Infektionskrankheiten wie Atemwegsinfekte“ zu verringern. Besonders bedenklich: Auf beiden Webseiten waren zusätzlich Anzeigen für konkrete Vitamin D-Produkte platziert – direkt neben den medizinischen Informationen. 

Die Verbraucherzentrale NRW mahnte in beiden Fällen ab, denn das ist verboten. „Der Arzt darf zwar seine Patient:innen über die aus seiner Sicht bestehende Wirksamkeit von Vitamin D informieren. Er verstößt aber gegen das ärztliche Berufsrecht, wenn er für konkret genannte Präparate gewerblicher Hersteller wirbt. Das gilt selbst dann, wenn er damit selber kein Geld verdient oder die Produkte tatsächlich einen wirksamen Schutz vor Covid-19 bieten würden“, erklärt Arne Weinberg, Jurist und Gesundheitsmarktexperte bei der Verbraucherzentrale NRW. 

Die Werbung darf nicht zu Fehlentscheidungen verleiten

Bei den beworbenen Vitamin D-Produkten handelte es sich außerdem nicht nur um Nahrungsergänzungsmittel, sondern zum Teil auch um Arzneimittel. Damit liegen neben Zuwiderhandlungen gegen die EU-Lebensmittelinformationsverordnung zusätzlich Verstöße gegen das Heil-mittelwerbegesetz vor. „Für Arzneimittel darf außerhalb von Fachkreisen grundsätzlich nicht unter Bezugnahme auf Covid-19 geworben werden und Nahrungsergänzungsmitteln dürfen in der Werbung keine Eigenschaften der Vorbeugung oder Behandlung einer Krankheit zugeschrieben werden“, unterstreicht Weinberg. Sinn dieser Werbeverbote ist der Verbraucherschutz: Die Regeln sollen verhindern, dass Menschen durch eine unangemessene Werbung zu Fehlentscheidungen bei der Wahl des Heilmittels verleitet werden. „Dies gilt umso mehr, wenn die Werbung einen Schutz vor einem weltweit grassierenden Virus suggeriert und die pandemiebedingte Verunsicherung der Verbraucher:innen ausgenutzt wird“, so Weinberg. Beide abgemahnten Anbieter haben sich inzwischen verpflichtet, diese Art der Werbung künftig zu unterlassen.
 

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