BGH-Urteil zu Routern von Unitymedia

Pressemitteilung vom
Umwandlung in WLAN-Hotspot auch ohne Zustimmung der Kunden erlaubt

BGH-Urteil zu Routern von Unitymedia
Umwandlung in WLAN-Hotspot auch ohne Zustimmung der Kunden erlaubt

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Unitymedia NRW darf Router von Kunden mittels eines zweiten WLAN-Signals in Wifi-Hotspot-Stationen umwandeln, auch wenn Kunden dafür kein Einverständnis gegeben haben oder keine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass Unitymedia eine Widerspruchsmöglichkeit eingeräumt hat, die Aktivierung des zweiten WLAN-Signals den Internetzugang des Kunden nicht beeinträchtigt und auch sonst keine Nachteile, insbesondere Sicherheits- und Haftungsrisiken oder Mehrkosten, mit sich bringt. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit heutigem Urteil (Az.: I ZR 23/18) entschieden. Damit stellt sich der BGH gegen die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW, die gegen das eigenmächtige Vorgehen der Unitymedia NRW GmbH geklagt hatte. 

Hintergrund: 2016 hatte Unitymedia NRW ihren Kunden per Post mitgeteilt, dass mit „WiFiSpot“ ein zusätzliches WLAN-Signal auf Routern aktiviert werden sollte, die der Anbieter seinen Kunden für die Vertragslaufzeit zur Verfügung gestellt hat. So sollte ein dichtes Netz aus Hotspots geknüpft werden, das Kunden von Unitymedia auch außerhalb der eigenen vier Wände einen Zugang über ihre mobilen Geräte ins Internet ermöglicht. Kunden, die einen eigenen Router für die Nutzung des Anschlusses verwenden, waren von der Aufschaltung nicht betroffen.

Die Verbraucherzentrale NRW befürwortet grundsätzlich die Bereitstellung von öffentlichen Hotspots. Doch der Aufbau eines Wifi-Netzes über den Kunden-Router hätte nach Auffassung der Verbraucherschützer nicht eigenmächtig in Gang gesetzt werden dürfen. Das Unternehmen hätte seine Kundschaft vorher ausdrücklich um Einverständnis bitten müssen. Anders sah das nun der BGH. Die obersten Richter haben Unitymedia erlaubt, das separate WLAN-Signal unter bestimmten Umständen ohne Einverständnis der Kunden oder vertragliche Vereinbarung zu aktivieren.

NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski bedauert die Entscheidung des BGH: „Bei der zunehmenden Vernetzung des Alltags dürfen nicht Firmen, sondern sollten die Nutzer bestimmen, wie Geräte und Zugänge zu Hause agieren. Anbieter sollten Verbraucher von der Sinnhaftigkeit ihrer Angebote überzeugen müssen und nicht Fakten schaffen dürfen, die die Verbraucher aktiv beseitigen müssen.“

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