Anspruch auf kostenlosen PCR-Test durchsetzen

Pressemitteilung vom
Was tun, wenn Praxen PCR-Tests als vertragsärztliche Leistung verweigern?

Corona-Tests sind längst keine Mangelware mehr – aber einen PCR-Test als kostenfreie Leistung zu bekommen, ist teilweise schwierig oder gar aussichtslos. Und das, obwohl bestimmte Personengruppen einen Anspruch darauf haben – etwa, wenn sie einen Krankenhausaufenthalt oder eine stationäre Rehamaßnahme vor sich haben. So steht es in der gültigen Testverordnung der Bundesregierung, und so hat es das Bundesgesundheitsministerium gegenüber den Verbraucherzentralen jetzt auch bestätigt.

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Mehrfach haben sich Verbraucher:innen aus verschiedenen Bundesländern beschwert, dass sie trotz klarer Rechtslage keine Ärzt:innen gefunden haben, die den PCR-Test mit der Kassenärztlichen Vereinigung abrechnen. Meist ging es um Tests, die vor Antritt einer stationären Reha oder vor einer Krankenhausaufnahme verlangt werden – und die die Praxen nur als Selbstzahlerleistung erbringen wollten. Ein Patient aus Rheinland-Pfalz wurde beispielsweise in zwei Praxen und in einem Testzentrum so abgespeist. Denn die dortige Kassenärztliche Vereinigung hatte in einem Rundschreiben an die Arztpraxen ihres Bezirks die Empfehlung ausgegeben, in diesen Fällen nur einen Antigen-Schnelltest als kostenfreie Leistung anzubieten und die gegebenenfalls gewünschte PCR-Testung als Selbstzahlerleistung zu erbringen.

„Das geht so nicht“, sagt Tanja Wolf, Leiterin des Projekts „Faktencheck Gesundheitswerbung“ der Verbraucherzentralen Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz. „Richtig ist zwar, dass nach der Coronavirus-Testverordnung bereits aufgenommene Patient:innen auf den Antigen-Schnelltest verwiesen werden können, sie erhalten also keinen kostenfreien PCR-Test. Für diejenigen, die den Krankenhausaufenthalt oder Rehamaßnahme noch vor sich haben, gelten aufgrund des Risikos, das Virus von außen in die Einrichtung zu tragen, aber strengere Vorsichtsmaßnahmen. So sieht es auch die Nationale Teststrategie des Robert Koch-Instituts vor.“

Das Bundesgesundheitsministerium hat die Rechtsauffassung der Verbraucherzentralen bestätigt. Vor einer stationären Reha oder einem Krankenhausaufenthalt sind PCR-Tests eine von der Kassenärztlichen Vereinigung zu erstattende Leistung.

„Wer Anspruch auf einen kostenfreien PCR-Test hat, sollte hartnäckig bleiben“, rät Tanja Wolf. Dazu gehören laut Robert Koch-Institut nicht nur Menschen mit schweren Corona-typischen Symptomen, sondern beispielsweise auch Menschen ohne Symptome, die engen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatten. „Falls eine Praxis den Test nicht als vertragsärztliche Leistung, sondern nur als Selbstzahlerleistung abrechnen will, sollten Betroffene sich weigern und dies der zuständigen Verbraucherzentrale melden“, sagt Tanja Wolf. „Die Verbraucherzentralen leiten die Fälle gerne an die zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen und bei Bedarf auch an das Bundesgesundheitsministerium weiter.“

Das Projekt „Faktencheck Gesundheitswerbung“ wird gefördert vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und wird von den Verbraucherzentralen NRW und Rheinland-Pfalz umgesetzt.

Mehr Informationen: Hier gibt es eine Übersicht über die Personengruppen, die Anspruch auf einen PCR-Test haben, sowie weitere Informationen zum Schutz vor Corona.

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