Anbieter gas.de stellt Lieferung ein – was tun?

Pressemitteilung vom
Die Verbraucherzentrale NRW gibt Betroffenen praktische Tipps und Handlungsempfehlungen.

Anfang Dezember hat die gas.de Belieferungsgesellschaft mbH, auch bekannt unter der Marke „Grünwelt Energie“ für zahlreiche Verbraucher:innen plötzlich die Gaslieferung eingestellt. Erst Tage später wurden Betroffene vom Energieversorger persönlich darüber informiert, der im gleichen Schreiben ebenfalls die Kündigung des Liefervertrages erklärte. Die Verbraucherzentrale NRW erklärt die Rechtslage und gibt Tipps für Betroffene zum Umgang mit dem Belieferungsstopp.

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  • Ist die Kündigung des Energieliefervertrages rechtlich zulässig?
    Nach Auffassung der Verbraucherzentrale existiert keine Rechtsgrundlage für die Kündigung der Lieferverträge. Eine Kündigung durch „gas.de“ ist damit unwirksam und unzulässig.
  • Sollten Betroffene auf der Weiterbelieferung durch „gas.de“ bestehen?
    Die Wiederaufnahme der Belieferung ist rechtlich möglich. Dazu sollte der Anbieter schriftlich zur Wiederbelieferung aufgefordert werden. Einen entsprechenden Musterbrief bietet die Verbraucherzentrale NRW zum Download an. Zeigt sich der Anbieter nicht einsichtig, müsste die Wiederbelieferung letztlich gerichtlich durchgesetzt werden. Betroffene Verbraucher:innen sollten daher prüfen, ob eine Weiterbelieferung finanziell sinnvoll ist, indem sie die Laufzeit ihres Vertrages überprüfen und den zeitlichen Ablauf einer etwaigen Preisgarantie dabei berücksichtigen. Unterstützung bei der Entscheidung bieten die Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW.
  • Können Kund:innen Schadensersatz einfordern und den Anbieter wechseln?
    Da die Kündigung des Belieferungsvertrages rechtlich unzulässig ist, empfiehlt die Verbraucherzentrale NRW, einen Schadensersatz gegenüber „gas.de“ einzufordern und den Anbieter zu wechseln. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den Mehrkosten. Diese ergeben sich aus der Differenz zwischen dem gas.de-Tarif und einem neuen Tarif eines alternativen Energieversorgers und dem Gasverbrauch während der Restlaufzeit des Vertrages bei „gas.de“. Auch dazu bietet die Verbraucherzentrale NRW einen Musterbrief zum Download an.
  • Was sollten Betroffene bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit „gas.de“ nach dem Belieferungsstopp beachten?
    Im ersten Schritt sollten mögliche Daueraufträge oder entsprechende Lastschriften beim Bankinstitut gestoppt werden. Betroffene sollten den aktuellen Zählerstand ablesen und ihrem Grundversorger und „gas.de“ mitteilen. Für die Abschlussrechnung bei „gas.de“ ist die Höhe der Gaskosten bis zum 02. Dezember 2021 mit den gezahlten Abschlägen zu vergleichen. Abschließend sollten Kund:innen „gas.de“ schriftlich zum Schadensersatz auffordern.
  • Von welchem Energieversorger erhalten Betroffene nach dem Belieferungstopp ihr Gas?
    Nach dem Belieferungsstopp durch „gas.de“ stehen Betroffene nicht unmittelbar ohne Gas da, sondern fallen in den Ersatzversorgungstarif ihres Grundversorgers. Der zuständige Grundversorger kann beim Netzbetreiber erfragt werden. Der Netzbetreiber ist in der Regel auf der jeweiligen Energierechnung zu finden. Alternativ kann der Grundversorger durch Eingabe der Postleitzahl über ein Vermittlungsportal ermittelt werden. Allerdings führen einige dieser Grundversorger aktuell einen in der Regel teuren Grundversorgungstarif für Neukunden ein. Betroffene, die in Folge des Belieferungstopps diesen teuren Neukundentarif der Grundversorgung fallen, sollten im ersten Schritt schriftlich Widerspruch einlegen und den Grundversorger dazu auffordern, das Preisniveau auf das der Bestandskund:innen anzugleichen. So kann später ein möglicher Schadensersatz geltend gemacht werden.
  • Wie findet man einen neuen Gasanbieter?
    Betroffene sollten sich möglichst kurzfristig einen preisgünstigeren Anbieter etwa über Vermittlungsportale suchen, falls der Grundversorgungstarif überteuert ist. Aber auch hier gilt Vorsicht, denn nicht immer stimmen Suchergebnis im Portal und tatsächliches Vertragsangebot überein. Ob der Tarif wie im Portal beschrieben verfügbar ist, sollte daher beim Anbieter selbst überprüft werden. Überprüfen sollten Betroffene auch, ob die Kosten des Vergleichstarifs, mit denen das Portal rechnet, auf sie zutreffen.

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