Absicherung für Veranstaltungsgutscheine: Verbraucherzentrale NRW fordert staatliche Insolvenzabsicherung
Weil viele Konzerte, Fußballspiele und andere Events wegen der Corona-Maßnahmen zu Beginn der Pandemie abgesagt werden mussten, verpflichtete die Bundesregierung per Gesetz die Erwerber von Tickets, die vor dem 8. März 2020 erworben wurden, statt einer Rückerstattung des Kaufpreises Gutscheine der Veranstalter zu akzeptieren. Um die Branche oder dem Künstler nicht zu schaden, hatten sich viele Verbraucherinnen und Verbraucher alternativ auf das Angebot eines Ersatztermins eingelassen. So sollten die Folgen der Pandemie für die Veranstaltungsbranche abgemildert werden. Doch die Infektionslage dauert an, angekündigte Nachholtermine können nicht stattfinden und es ist nicht absehbar, wann Veranstaltungen wieder stattfinden können. Viele Anbieter stehen kurz vor der Insolvenz.
„Hier müssen neue Lösungen her“, fordert daher Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. „In unsere Beratungsstellen kommen zunehmend Menschen, die sich aufgrund der andauernden Corona-Einschränkungen inzwischen selber in finanziellen Engpässen befinden. Sie dürfen nicht leer ausgehen, weil sie per Gesetz darauf verpflichtet wurden, die Gutscheine zu akzeptieren oder darauf vertrauten, dass eine Veranstaltung nachgeholt werden kann. Sinnvoll wäre beispielsweise eine staatliche Insolvenzabsicherung der Gutscheine und Karteninhaber.“ Auch ein vereinfachtes Übertragungsrecht von personalisierten Gutscheinen oder Eintrittskarten könne hier eine Lösung sein.
Die aktuell geltenden Bestimmungen legen fest , dass eine Auszahlung des Gutscheinwertes erst dann möglich ist, wenn die Gutscheine nicht bis zum 31.12.2021 eingelöst wurden. Bislang ist es nur in besonderen Härtefällen möglich, die Auszahlung auch schon vor Ablauf des 31. Dezember 2021 zu verlangen, zum Beispiel, wenn der Gutscheininhaber nicht mehr in der Lage ist, wichtige Lebenshaltungskosten wie Miete und Energie zu bezahlen.