Wie bei vielen Glasfaseranbietern üblich, bietet die Deutsche GigaNetz GmbH Verträge mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren an. Ebenfalls gängige Praxis ist, dass die Vertragslaufzeit erst nach Beendigung des Ausbaus, also mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses beginnt. Ein Nachteil für die Verbraucher:innen, denn durch den späteren Beginn der Vertragslaufzeit verschiebt sich entsprechend der Kündigungszeitpunkt nach hinten. Ein Anbieterwechsel wäre erst deutlich später möglich. Die Deutsche GigaNetz GmbH hatte den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses in ihren AGB festgeschrieben. Dagegen klagte die Verbraucherzentrale vor dem Bundesgerichtshof (Az. III ZR 8/25) und bekam - wie bereits in der Vorinstanz - Recht.
„Endlich Rechtssicherheit für die Kunden beim Glasfaserausbau. Anbieter dürfen das Risiko von Verzögerungen beim Ausbau nicht weiterhin einfach auf die Verbraucher:innen abwälzen“, sagt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.
Der Bau von Glasfaserleitungen kann von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. Beginnt die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Anschlusses, verlängert sich die tatsächliche Bindung der Kund:innen, da der Zeitraum des Ausbaus auf die Mindestvertragslaufzeit aufgeschlagen wird. Nach dem Hanseatischen OLG (Az. 10 UKL 1/24) bestätigt nun auch der BGH, dass diese Praxis gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt.
Per Musterbrief Glasfaservertrag kündigen
„Verbraucher:innen, denen von der GigaNetz GmbH oder anderen Anbietern die Kündigung ihres Glasfaservertrages zwei Jahre nach Vertragsschluss bislang widerrechtlich verwehrt worden ist, können sich jetzt erneut an diese wenden“, unterstreicht Schuldzinski. „Einen entsprechenden Musterbrief stellen wir ab sofort auf unserer Homepage zur Verfügung.“
Weiterführende Informationen
- Musterbrief zur Kündigung des Glasfaservertrags: www.verbraucherzentrale.nrw/node/116098
- Pressemitteilung vom 21. Januar 2025 zum Urteil des Hanseatischen OLG: www.verbraucherzentrale.nrw/node/102978
- Das Urteil des Hanseatischen OLG (Az. 10 UKL 1/24) ist in der Urteilsdatenbank der Verbraucherzentrale NRW zu finden unter: www.verbraucherzentrale.nrw/node/102785