Ihre Rechte bei Lockangeboten

Stand:
Eine enttäuschende Nachricht: Als Kunde haben Sie wenig Chancen, die beworbene günstige Ware noch zu erhalten.
Einkaufskorb mit Paragrafenzeichen

Das Wichtigste in Kürze:

  • Ein Geschäft wirbt mit einem tollen Angebot, doch als Sie dort ankommen, ist angeblich alles ausverkauft?
  • Die enttäuschende Nachricht: Es gibt keinen rechtlichen Anspruch auf das Sonderangebot.
  • Allerdings kann es sich um irreführende Werbung handeln.
Off

Kein Anspruch auf Sonderangebot

Leider haben Sie als Kunde keinen Anspruch, die Sonderangebotsware auch tatsächlich kaufen zu können. Sie müssen sich also damit abfinden, das Geschäft ohne die beworbene Ware zu verlassen. Wird die Butter nach kürzester Zeit wieder mit dem alten, teureren Preis ausgezeichnet, haben Sie kein Recht auf den Sonderpreis aus der Werbung. Auch bei ausverkaufter Ware können Sie nicht auf eine neue Lieferung bestehen. Grund dafür ist, dass der Händler sich durch die Sonderangebotswerbung nicht bindet.

Tipp: Fordern Sie trotzdem den Geschäftsführer auf, die Ware zum Angebotspreis abzugeben oder das Produkt nochmal zu bestellen.

Irreführende Werbung

War der Vorrat nicht "angemessen" und hat das Geschäft nicht deutlich genug darauf hingewiesen, kann die Verbraucherzentrale NRW das Geschäft gegebenenfalls wegen "Irreführung" belangen, nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Denn als Kunde laufen Sie Gefahr, teurere Ware zu kaufen als ursprünglich gewollt, wenn Sie erst einmal im Geschäft angekommen sind. So kann es zum Beispiel passieren, dass Sie statt des beworbenen Telefons zu 49 Euro das teurere Modell für 99 Euro wählen.

Bitte beachten Sie: Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht nach dem UWG können nicht von Privatpersonen verfolgt werden, sondern nur von gewerblichen Verbänden, von den Konkurrenten des Händlers oder von Verbraucherzentralen.

Kriterien für irreführende Werbung

Ob Werbung als "irreführend" angesehen wird, hängt entscheidend von den so genannten "Verkehrserwartungen" ab. Damit gemeint sind die Erwartungen eines durchschnittlichen Kunden, der durch die Werbung angesprochen wird. Bei der Beurteilung werden unter anderem berücksichtigt:

  • die Gestaltung der Anzeigen und Beilagen (Blickfang),
  • die Wortwahl der Anzeigen und Beilagen ("Sensation"),
  • die Art der Produkte (Lebensmittel, Fernseher),
  • deren Preis,
  • die Bekanntheit und Bedeutung der Firma,
  • und eventuelle Hinweise darauf, dass die Ware nur in begrenzter Anzahl vorrätig ist ("Sternchenhinweis").

Auch kann es einen Unterschied machen, ob eine Firma mit einer kleinen Anzeige oder mit einer mehrseitigen Beilage auf ihre Artikel aufmerksam gemacht hat. Zudem zählt, auf welche Weise das Unternehmen versucht hat zu gewährleisten, dass beim Erscheinen seiner Werbung die aufgeführten Produkte im Geschäft oder allen Filialen stehen.

Unsere Tipps im Umgang mit Lockangeboten

Tipp 1: Sprechen Sie das Personal an!

Lassen Sie sich nicht abwimmeln. Sprechen Sie gegenüber dem Personal offen an, dass Sie den Laden insbesondere wegen des Angebots aufgesucht haben und nun vor leeren Regalen stehen. Fragen Sie ausdrücklich nach dem Filialleiter oder Geschäftsführer und schildern Sie diesen Ihr Anliegen.

Tipp 2: Seien Sie hartnäckig!

Bitten Sie das Personal oder den Filialleiter, in anderen Filialen zu fragen, ob die Angebotsware dort noch verfügbar ist und für Sie zurückgelegt oder beschafft werden kann. Falls die Ware für Sie neu bestellt wird, fordern Sie, dass man Ihre Kontaktdaten aufnimmt und Sie informiert, wenn die Ware eintrifft.

Tipp 3: Wenden Sie sich an die Unternehmen!

Schreiben Sie die Unternehmensleitung oder den Kundenservice an und schildern Sie Ihren Fall. Falls das Unternehmen auf Social Media Plattformen, wie z.B. Twitter aktiv ist, posten Sie Ihren Ärger auch dort. Selbst wenn Sie nicht Ihr Wunschprodukt erhalten, so zwingen Sie zumindest den Konzern dazu, sich mit Ihnen auseinander zu setzen.

Tipp 4: Melden Sie uns den Fall!

Schildern Sie uns Ihren Fall und tragen Sie so dazu bei, Lockangebote aufzudecken. Nutzen Sie dazu unser Beschwerdeformular. Wir veröffentlichen Ihre Erfahrungen und stellen Anbieter, die Lockangebote bewerben, an den Pranger. Gemeinsam zeigen wir, dass es sich bei "irreführender Werbung" häufig nicht um Ausnahmen, sondern um eine gezielte Unternehmensstrategie handelt.

Käsestück in einer Mausefalle

Zum Portal "Vorsicht Lockangebot"

Kennen Sie das? "Wahnsinns-Schnäppchen", "Super Angebot", "Knallerpreis" ... So werben Händler beinahe täglich. Und dann: "Leider schon ausverkauft!" Hier werden Sie Ihren Ärger los!

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