Wir gehen in Einzelfällen rechtlich gegen die Händler vor. Zunächst in Form einer so genannten Abmahnung. Das heißt wir fordern den Händler schriftlich auf, das Verhalten zu unterlassen. Im besten Fall unterschreibt der Händler dann eine Unterlassungserklärung, die mit einer Vertragsstrafe belegt ist. Wenn er sich nicht daran halten sollte, wird die Vertragsstrafe fällig und der Händler muss die festgesetzte Strafe zahlen. Gibt der Händler eine solche Unterlassungserklärung nicht ab, beschreiten wir als Verbraucherzentrale den Klageweg.
Hier ein Beispiel für eine Abmahnung:
Ende Oktober 2016 beschwerten sich sehr viele Verbraucher über die Firma Penny Markt. Das Unternehmen warb in seinem Prospekt mit einem speziellen Angebot: Beim Kauf von 10 Packungen Dolce Gusto Kaffeekapseln sollten die Verbraucher eine Dolce Gusto Kapselmaschine der Firma Krups gratis bekommen. Das Angebot war für zwei Tage gültig. Im Kleingedruckten des Prospekts stand: "Aufgrund begrenzter Vorratsmengen kann der Artikel bereits kurz nach Öffnung ausverkauft sein." Schon am ersten Angebotstag kamen viele Verbraucher bereits wenige Minuten nach Ladenöffnung in die Filialen und gingen leer aus. Die angebotenen Kaffeekapseln waren zwar überwiegend noch verfügbar, aber die versprochene Kaffeemaschine war in den allermeisten Fällen bereits zu diesem Zeitpunkt vergriffen. Wir haben die Firma Penny wegen dieses Verhaltens abgemahnt. Das Unternehmen zeigte sich einsichtig und gab uns gegenüber eine Unterlassungserklärung ab.